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Finanzgericht Münster, 15 K 354/02 U

Datum:
14.06.2005
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 354/02 U
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2005:0614.15K354.02U.00
 
Tenor:

Der Umsatzsteueränderungsbescheid 1998 des Beklagten vom 23.06.2000 und die Einspruchsentscheidung vom 18.12.2001 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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