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Finanzgericht Münster, 10 K 4954/04 F

Datum:
31.08.2005
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 4954/04 F
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2005:0831.10K4954.04F.00
 
Tenor:

Unter Aufhebung des Bescheids vom 16.07.2004 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 16.08.2004 wird der verbleibende Verlust zur Einkommensteuer zum 31.12.2001 auf 6.405,46 EUR (= 12.528 DM) festgestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.

 
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