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Finanzgericht Münster, 8 K 6788/01 F

Datum:
13.01.2004
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 6788/01 F
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2004:0113.8K6788.01F.00
 
Tenor:

Die geänderten Feststellungsbescheide des verbleibenden Verlustabzugs zum 31.12.1999 vom 06.02.2001 und vom 07.06.2001 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 06.11.2001 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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