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Finanzgericht Münster, 3 K 2356/02 E,Ki

Datum:
06.05.2004
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 2356/02 E,Ki
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2004:0506.3K2356.02E.KI.00
 
Tenor:

Der Einkommensteuerbescheid 2000 vom 13.03.2001 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 26.03.2002 wird nach Maßgabe der Entscheidungsgründe geändert. Die Steuerberechnung wird dem Finanzamt auferlegt.

Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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