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Finanzgericht Münster, 11 K 93/03 Kg

Datum:
25.06.2004
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 93/03 Kg
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2004:0625.11K93.03KG.00
 
Tenor:

Unter Aufhebung des Bescheids vom 11.07.2002 und der Einspruchsentscheidung vom 17.12.2002 wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin für ihren Sohn X. für das Jahr 2001 Kindergeld zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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