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Finanzgericht Münster, 11 K 5692/02 E

Datum:
17.09.2004
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 5692/02 E
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2004:0917.11K5692.02E.00
 
Tenor:

Die Einkommensteuer 1998 bis 2000 wird nach Maßgabe der Entscheidungsgründe niedriger festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Steuerberechnung wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungs-anspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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