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Finanzgericht Münster, 10 K 6366/02 E

Datum:
17.03.2004
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 6366/02 E
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2004:0317.10K6366.02E.00
 
Tenor:

Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 2000 vom 19.04.2002 und der Einspruchsentscheidung vom 29.10.2002 wird die Einkommensteuer auf 5.676,00 DM / 2.902,09 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 92 % und der Beklagte zu 8 %.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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