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Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 09.01.2003 werden die Einkommensteuerbescheide für 1978 bis 1981 vom 14.08.1991 abgeändert. Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderten Steuerfestsetzungen nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, ferner dem Kläger das Ergebnisdieser Berechnungen unverzüglich mitzuteilen und die Bescheide mit den geänderten Inhalten nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekannt zu geben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des
Kostenerstattungsanspruchs des Klägers vorläufig vollstreckbar.
Rechtsmittelbelehrung:
2Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision zu.
3Die Revision ist bei dem Bundesfinanzhof innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich einzulegen. Die Revisionsschrift muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Eine Abschrift oder Ausfertigung des Urteils soll ihr beigefügt werden. Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. Die Begründung muss den Voraussetzungen des § 120 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung -FGO- entsprechen.
4Bei der Einlegung und Begründung der Revision sowie in dem weiteren Verfahren vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie durch Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.
5Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift: Ismaninger Str. 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/9231-201.
6G r ü n d e:
7Streitig ist der Umfang der Anpassungsmöglichkeit nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) bei zunächst ohne Vorliegen von Grundlagenbescheiden anerkannten Beteiligungsverlusten, wenn nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO erstmals erlassene Grundlagenbescheide später wegen Verjährung aufgehoben worden sind.
8Der Kläger war in den Streitjahren 1978 - 1981 u.a. als stiller Gesellschafter an der mit Gesellschaftsvertrag vom 15.02.1978 gegründeten und nach ihrer Liquidation am 03.05.1984 im Handelsregister (HRA 17328 des Amtsgerichts C*********************) gelöschten Firma L********************************************** GmbH & Co. *******************************-KG (im folgenden: L*****) beteiligt.
9Das für die Durchführung der Feststellungen der L***** zuständige Finanzamt für Körperschaften C****** (im Folgenden: FA C) ließ die jeweils im Folgejahr eingereichten Feststellungserklärungen der L***** für 1978 bis 1982 zunächst unbearbeitet.
10Nach einer Betriebsprüfung vertraten die vom FA C beauftragten Prüfer die Auffassung, die aufgrund von Tätigkeiten in den ausländischen Unternehmen geltend gemachten Verluste der L***** seien mangels Gewinnerzielungsabsicht nicht als gewerbliche Einkünfte zu beurteilen. Die an dem Unternehmen der L***** beteiligten stillen Gesellschafter seien keine Mitunternehmer.
11In Auswertung dieser Prüfungsfeststellungen erließ das FA C am 6.11.1989 einen an die ehemalige stille Gesellschaft in der ehemaligen Firma L***** gerichteten sog. Nichtfeststellungsbescheid für die stille Gesellschaft, dessen Ergebnis dem Beklagten unter dem 15.6.1990 mitgeteilt wurde. Außerdem erließ das FA C am 16.11.1989 einen an die ehemalige L***** gerichteten Sammelfeststellungsbescheid, in dem es u.a. die Einkünfte der ohne nähere Bezeichnung als Beteiligte aufgeführten "stillen Gesellschafter" mit 0,00 DM feststellte.
12Nachdem das Finanzgericht C****** in einem Parallelverfahren ernstliche Zweifel an Rechtmäßigkeit dieses zweistufigen Feststellungsverfahrens geäußert hatte, stellte das FA C mit Sammelbescheid vom 2.8.1991 (erstmalig für die L*****) die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 1978 bis 1982 wiederum mit 0,00 DM gesondert und einheitlich fest. In der Anlage zu diesem Bescheid waren als Beteiligte, denen weiterhin kein Gewinnanteil zugerechnet war, u.a. die stillen Gesellschafter, darunter der Kläger, aufgeführt. Gleichzeitig hob das FA C in der Anlage zu dem Bescheid den Nichtfeststellungsbescheid vom 6.11.1989 und den Feststellungsbescheid vom 16.11.1989 auf.
13Im nachfolgenden, u.a. vom Kläger geführten Klageverfahren hob das Finanzgericht C****** mit rechtskräftigen Urteil vom 11.4.2000 5 K xxx/96 die Feststellungsbescheide vom 2.8.1991 für die Jahre 1978 bis 1981 mit der Begründung auf, im Zeitpunkt des Erlasses dieser Bescheide sei bereits Feststellungsverjährung eingetreten gewesen. Die Klage gegen die Feststellung für 1982 wies es wegen fehlender Einkunftserzielungsabsicht ab.
14In den jeweils im Folgejahr eingereichten Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 1978 bis 1981 erklärten der Kläger und seine zusammen mit ihm veranlagte, inzwischen verstorbene Ehefrau aus der Beteiligung des Klägers an der Firma L***** folgende Einkünfte und Ausgleichsbeträge nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Auslandsinvestionsgesetz (AIG):
15Einkünfte aus Beträge
16Der Beklagte berücksichtigte aufgrund der vom Kläger vorgelegten Mitteilungen der L***** diese Beträge zunächst erklärungsgemäß und ohne Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 AO.
19Nach Erhalt der Mitteilung des FA C vom 15.6.1990 über die Ablehnung der Feststellungsverfahren laut Bescheiden vom 06.11.1989 erließ der Beklagte gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO am 06.09.1990 geänderte Einkommensteuerbescheide für 1978 - 1980 und am 17.09.1990 einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 1981, mit denen er u.a. die bisher berücksichtigten Verluste und Ausgleichsbeträge nach § 2 AIG für die L***** nicht mehr ansetzte.
20Die gegen die Änderungsbescheide für 1978 - 1980 vom 06.09.1990 eingelegten Einsprüche nahm der Kläger nach Hinweis des Beklagten auf § 351 Abs. 2 AO und § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO und darauf, dass ein Einspruch gegen die Folgebescheide nicht erforderlich sei, mit Schreiben vom 29.04.1991 zurück. Der geänderte Einkommensteuerbescheid für 1981 vom 17.09.1990 wurde bestandskräftig.
21Nach Erhalt der Mitteilung des FA C über den Erlass der Feststellungsbescheide vom 2.8.1991 und die Aufhebung des Feststellungsbescheides vom 6.11.1989 vermerkte der Sachbearbeiter des Beklagten am 27.8.1991 auf der Mitteilung: "Bereits 0,- DM erfasst". Sein weiterer Vermerk vom selben Tag enthält die Darlegung, dass die Einkünfte von jeweils 0,- DM laut Mitteilung vom 2.8.1991 bereits laut Mitteilung vom 15.06.1990 angesetzt seien, sowie den ausdrücklichen Hinweis: "Nichtfeststellungsbescheid vom 6.11.89 für 1978 - 1982 wurde aufgehoben - Bescheide für 1978 - 1982 über 0,- DM wurden erteilt. Ohne steuerliche Wirkung auf die ESt."
22Mit Schreiben vom 16.09.1991 teilte der Kläger dem Beklagten mit, soweit er Einsprüche gegen die Einkommensteuerbescheide u.a. der Streitjahre eingelegt habe, halte er diese aufrecht. Das FA C habe den bisherigen die L***** betreffenden Nichtfeststellungsbescheide vom 6.11.1989 aufgehoben. Dies habe zur Folge, dass die am 6.9.1990 bzw. 17.9.1990 durchgeführten Änderungen nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO rückgängig zu machen seien. Gegen die "neuen erstmaligen" Bescheide für die L***** vom 2.8.1991 habe er Einspruch erhoben. Diese Bescheide seien wegen Verjährung aufzuheben. Ohne wirksame Grundlagenbescheide sei aber eine Änderung der Einkommensteuerbescheide gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht zulässig gewesen. Insoweit seien die in den Einkommensteuerbescheiden vom 6.9.1990 bzw. 17.9.1990 nicht mehr anerkannten Verluste aus der Firma L***** wieder anzuerkennen. Formell müssten nunmehr auf Grund dieser neuen Feststellungsbescheide neue Einkommensteuerbescheide mit gleichen Bemessungsgrundlagen erteilt werden.
23Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 24.9.1991 eine Änderung der Einkommen-
24steuerbescheide nach § 175 AO ab, da sich die bisher festgesetzte Einkommensteuer durch den Ansatz von (weiterhin) 0,00 DM bei den Einkünften aus Gewerbetrieb nicht verändere.
25Auch in den -nach zwischenzeitlich mehrmalig wegen anderer Beteiligungen erfolgten Änderungen gemäß 175 Abs. 1 Nr. 1 AO- zuletzt ergangenen Einkommensteuerbescheiden für 1978 bis 1981 vom 14.08.1998 blieben die Verluste und Ausgleichsbeträge nach § 2 AIG aus der L***** unberücksichtigt.
26Mit Schreiben vom 30.08.2001 wies der Kläger den Beklagten darauf hin, dass nach der Entscheidung des Finanzgerichts C****** "die ursprünglichen Verlustzuweisungen, wie sie seinerzeit von der Fa. (L*****) deklariert und auch vom FA C****** für Körperschaften akzeptiert wurden, ihre Rechtsgültigkeit haben." Anstatt der (nach Aufhebung der Aussetzung der Vollziehung) erhobenen Nachzahlung sei "eine Erstattung des bereits entrichteten 1/3 der seinerzeit festgesetzten Rückforderungssumme vorzunehmen." Mit weiteren Schreiben u.a. vom 16.10.2001, 9.11.2001, 19.11.2001 und 23.11.2001 begehrte er unter Hinweis auf mit der OFD N******* geführte Gespräche, die Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerfestsetzungen 1978 bis 1981 im Hinblick auf die ursprünglich berücksichtigten Verluste aus den Beteiligungen an der L*****. Am 22.1.2002 stellte er außerdem den Antrag auf "Aufhebung aller nichtigen Steuerfestsetzungen" und Berücksichtigung der bei den Einkommensteuerveranlagungen 1978 bis 1981 ursprünglich anerkannten Verluste.
27Eine am 26.2.2002 wegen bisher nicht erfolgter Änderung der Einkommensteuerveranlagungen 1978 bis 1981 erhobene Untätigkeitsklage (Az: 10 K 1034/02 E) nahm er nach Hinweis auf § 347 AO zurück.
28Mit Schreiben vom 10.12.2002 beantragte der Kläger auch formell, die geänderten Einkommensteuerbescheide 1978 bis 1981 aus den Jahren 1990/91 aufzuheben, die auf der Grundlage der nach dem Urteil vom 11.4.2000 des Finanzgerichts C****** für aufgehoben erklärten Feststellungsbescheide des FA C ergangen waren.
29Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 9.1.2003 die Aufhebung der geänderten Einkommensteuerbescheide 1978 bis 1981 hinsichtlich der nicht berücksichtigten Verluste aus der Beteiligung der L***** ab.
30Mit der hiergegen erhobenen Sprungklage, der der Beklagte fristgerecht zugestimmt hat, vertritt der Kläger weiterhin die Auffassung, nach Aufhebung der Feststellungsbescheide für 1978 bis 1981 vom 2.8.1991 durch das Urteil des Finanzgericht C****** seien die Einkommensteuerveranlagungen erneut nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO zu ändern und die ursprünglich angesetzten Verluste der L***** wieder zu berücksichtigen.
31Eine eigenständige Überprüfung der ursprünglich anerkannten Verluste durch den Beklagten sei wegen bereits erfolgter Festsetzungsverjährung nicht mehr möglich.
32Im Übrigen seien die Verluste auch materiell zu berücksichtigen, da er mit Einkunftserzielungsabsicht gehandelt habe. Dies könne er u.a. durch Vorlage der Prospekte, Gewinnberechnungen, etc. der L***** nachweisen.
33Der Kläger beantragt,
34unter Aufhebung des Bescheids vom 9.1.2003 die zuletzt ergangenen Einkommensteuerbescheide für 1978 bis 1981 vom 14.08.1998 zu ändern und gewerbliche Einkünfte aus der L***** in Höhe von 1978 ./. 21.812 DM, 1979 ./. 15.758 DM, 1980 ./. 4.190 DM und 1981 ./. 1.387 DM sowie Ausgleichsbeträge nach § 2 AIG in Höhe von 1978 ./. 65.725 DM und 1981
35./. 13.994 DM zu berücksichtigen.
36Der Beklagte beantragt,
37die Klage abzuweisen,
38hilfsweise die Revision zuzulassen.
39Er ist der Auffassung, die geltend gemachten Verluste und Ausgleichsbeträge nach
40§ 2 AIG seien mangels Gewinnerzielungsabsicht nicht zu berücksichtigen.
41Nachdem feststehe, dass Feststellungsbescheide für 1978 bis 1981 mangels Feststellungsverjährung nicht mehr ergehen könnten, sei er wieder zur eigenständigen Überprüfung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen befugt. Änderungen seien insoweit auch nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist noch möglich.
42Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im hier vorliegenden Verfahren und in dem Verfahren 10 K 1034/02 E gewechselten Schriftsätze sowie die Steuerakten Bezug genommen.
43Die Klage ist begründet.
44Der Beklagte hat zu Unrecht eine erneute Änderung der Einkommensteuerbescheide für 1978 bis 1981 vom 14.08.1998 und die (Wieder-)Berücksichtigung der hier streitigen, ursprünglich anerkannten Verluste und Ausgleichsbeträge nach § 2 AIG abgelehnt.
45Der Beklagte ist gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO verpflichtet, die auf Grund der Feststellungsbescheide vom 2.8.1991 durchgeführten Änderungen der Einkommensteuerveranlagungen 1978 bis 1981 nach Aufhebung dieser Bescheide durch das Finanzgericht C****** rückgängig zu machen.
46Nach dieser Vorschrift ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zu kommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird.
47Im Streitfall beruht die vom Beklagten vorgenommene Nichtberücksichtigung der ursprünglichen anerkannten Verluste und Ausgleichsbeträge nach § 2 AIG auf der nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO erfolgten Auswertung der vom FA C erlassenen Feststellungsbescheide für 1978 bis 1981 vom 02.08.1991, bei denen es sich um Grundlagenbescheide im Sinne des § 171 Abs. 10 AO handelt.
48Zwar sind nach Ergehen dieser Feststellungsbescheides formell keine nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderten Einkommensteuerbescheide für 1978 bis 1981 ergangen.
49Die vom Beklagten gewollte und erfolgte Änderung ergibt sich aber aus dem Bescheid des Beklagten vom 24.09.1991, mit dem die vom Kläger mit Schreiben vom 16.09.1991 beantragte -nach Aufhebung der Feststellungsbescheide vom 06.11.1989- grundsätzlich vorzunehmenden Änderungen nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO nur deshalb abgelehnt wurden, weil sich diese Änderungen aufgrund der neuen Feststellungsbescheide vom 6.11.1991 (im Ergebnis) nicht auswirkten und sich die festgesetzten Einkommensteuern durch den Ansatz von weiterhin 0,00 DM bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb nicht veränderten.
50Hierdurch hat der Beklagte eindeutig zu verstehen gegeben, dass der Ansatz der Einkünfte aus der L***** mit 0 DM statt aufgrund des bisherigen -vom FA C am 2.8.1991 formell aufgehobenen- Feststellungsbescheids vom 6.11.1989 nunmehr aufgrund der Feststellungsbescheide vom 2.8.1991 erfolgte. Dies wird bestätigt durch die beiden Vermerke des Sachbearbeiters vom 27.8.1991.
51Nach Aufhebung der Feststellungsbescheide für 1978 bis 1981 vom 2.8.1991 durch das Urteil Finanzgericht C****** vom 11.4.2000 sind die Einkommensteuerbescheide erneut gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO zu ändern und die bisherigen aufgrund dieser Bescheide erfolgten Änderungen rückgängig zu machen.
52Die Festsetzungsfrist bezüglich der Änderung auf Grund der Aufhebung der Grundlagenbescheide durch das Finanzgericht C****** ist noch nicht abgelaufen.
53Nach § 171 Abs. 10 AO endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids (hier: der Bekanntgabe des Urteils des Finanzgerichts C****** vom 10.04.2000 über die Aufhebung der Feststellungsbescheide).
54Im Streitfall ist diese zweijährige Frist zwar inzwischen unstreitig verstrichen, ohne dass der Beklagte die Einkommensteuerveranlagungen nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert hat.
55Ihr Ablauf ist jedoch noch nach § 171 Abs. 3 AO gehemmt.
56Wird vor Ablauf einer Festsetzungsfrist ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung gestellt, so läuft danach die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.
57Der Senat bejaht die vom BFH in seinem Urteil vom 19.08.1999 III R 57/98, BStBl II 2000, 330 noch ausdrücklich offen gelassene Frage, ob ein Antrag nach § 175 AO zu den Anträgen im Sinne des § 171 Abs. 3 AO gehören kann.
58Hierfür spricht bereits der Wortlaut des § 171 Abs. 3 AO, der ohne Differenzierung zwischen verschiedenen Änderungsnormen nur den Antrag auf "Änderung einer Steuerfestsetzung" erwähnt.
59Zudem entspricht diese Auslegung dem Sinn und Zweck des § 171 Abs. 3 AO, die Durchführung eines gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens bei Änderung von Steuerfestsetzungen ohne Zeitdruck sicher zu stellen und Rechteinbußen des Steuerpflichtigen allein durch ein -bewusstes oder versehentliches- Untätigbleiben des Finanzamtes zu vermeiden. Dieser Sinn passt auch auf Änderungsanträge nach § 175 AO. Der Steuerpflichtige hat aufgrund der in § 182 Abs. 1 AO angeordneten Bindungswirkung einen Anspruch auf Umsetzung des Grundlagenbescheides. Ohne Eingreifen des § 170 Abs. 3 AO würde er eine Rechteinbuße erleiden (ebenso Rödel, INF 2004, 542 m.w.N.) und allein auf den -gerade gegen Ende der Zweijahresfrist wegen der Bestimmung der "angemessenen Frist" unsicheren- Untätigkeitseinspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 2 AO bzw. die Untätigkeitsklage gemäß § 46 Finanzgerichtsordnung (FGO) angewiesen sein.
60Der Senat verkennt nicht, dass der BFH in seinem Urteil vom 18.6.1991 VIII R 54/89, BStBl 1992, 124 als Antrag auf Steuerfestsetzung i.S. des § 171 Abs. 3 AO nicht die Abgabe einer gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärung, sondern nur solche Willensbekundungen angesehen hat, die ein Tätigwerden der Finanzbehörden außerhalb des infolge der Amtsmaxime ohnehin gebotenen Verwaltungshandelns auslösen sollen. Durch diese Definition sollte verhindert werden, dass derjenige, der der ihm gesetzlich auferlegten Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen nicht nachkommt, mit dem Privileg einer Ablaufhemmung versehen wird, während der gesetzestreue Bürger während einer vergleichsweise langen Zeitspanne mit einer Steuerfestsetzung rechnen müsste.
61Diese Erwägungen passen aber nicht auf den Fall des Antrags nach § 175 AO. In diesem Falle ist es nicht der Bürger, sondern das Finanzamt, das seine Pflicht zur Änderung vernachlässigt. Insofern würde -anders als in dem vom BFH entschiedenen Fall- das allgemeine Gebot nach materieller Steuergerechtigkeit in sein Gegenteil verkehrt, wenn der Antrag nach § 175 AO keine Ablaufhemmung nach § 170 Abs. 3 AO auslösen könnte.
62Im Streitfall hat der Kläger noch im Jahr 2001 und damit innerhalb der zweijährigen Festsetzungsfrist des § 170 Abs. 10 AO den Antrag auf Änderung nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO gestellt.
63Bereits sein Schreiben vom 30.08.2001, das am 31.08.2001 beim Beklagten eingegangen ist, ist als ein solcher Änderungsantrag auszulegen.
64Aus den Formulierungen, dass nach der Entscheidung des Finanzgerichts C****** "die ursprünglichen Verlustzuweisungen ihre Rechtsgültigkeit haben" und "eine Erstattung des bereits entrichteten 1/3 der seinerzeit festgesetzten Rückforderungssumme vorzunehmen" sei, ergibt sich eindeutig, dass der Kläger damit die Umsetzung dieses Urteils durch Wiederberücksichtigung der Verluste und Ausgleichsbeträge begehrte.
65Bestätigt wird dies auch durch den folgenden Schriftverkehr, insbesondere die Schreiben des Klägers vom 16.10.2001 und vom 19.11.2001, in denen der Kläger wiederholt darauf hinweist, dass nach dem Urteil des Finanzgerichts C****** "der ursprüngliche Einkommensteuerbescheid der Wohnsitzfinanzämter wieder auflebt", sowie die noch innerhalb der Zweijahresfrist wegen Nichtberücksichtigung der Verluste unter dem Aktenzeichen 10 K 1034/02 E erhobenen Untätigkeitsklage vom 25.02.2002.
66Im Übrigen geht auch der Beklagte davon aus, dass der Kläger bereits im Jahre 2001 die Änderung der Veranlagungen und Wiederberücksichtigung der Verluste beantragt hat.
67Entgegen seiner Auffassung ist der Beklagte nach der Aufhebung der Feststellungsbescheide vom 2.8.1991 nicht mehr berechtigt, die Einkommensteuerveranlagungen der Streitjahre wiederaufzurollen, die ursprünglich gemäß § 155 Abs. 2 AO anerkannten gewerblichen Verluste aus der Beteiligung an der L***** eigenständig zu
68überprüfen und ihre Berücksichtigung wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht abzulehnen.
69Einer entsprechenden Überprüfungs- und Änderungsbefugnis des Beklagten steht die Festsetzungsverjährung entgegen.
70Für die Einkommensteuerveranlagungen 1978 bis 1981, für die jeweils im Folgejahr die Einkommensteuererklärungen eingereicht worden waren, lief die reguläre vierjährige Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO am 31.12.1983, 31.12.1984, 31.12.1985 bzw. 31.12.1986 ab.
71Der Ablauf dieser regulären Festsetzungsfrist war nicht nach § 171 Abs. 8 AO gehemmt, da die Einkommensteuern nicht hinsichtlich der Einkünfte und Ausgleichsbeträge nach AIG gemäß § 165 AO vorläufig festgesetzt waren.
72Die hier streitigen Änderungen durch die Einkommensteuerveranlagungen vom 6.9.1990 (1978 bis 1980) bzw. 17.9.1990 (1981) erfolgten damit bereits erstmals in festsetzungsverjährter Zeit und waren nicht mehr aufgrund eigenständiger Überprüfung durch den Beklagten, sondern nur durch Änderung nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt ergangenen (und später wieder aufgehobenen) Feststellungsbescheide möglich.
73Eine eigenständige Änderungsmöglichkeit -mit der Folge der Ablaufhemmung nach § 170 Abs. 10 AO- ergibt sich auch nicht aus § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO.
74Zwar kann nach dieser Vorschrift eine Änderung auch in Betracht kommen, wenn ein Sachverhalt zunächst Gegenstand eines Feststellungsverfahrens war, dieses aber ersatzlos aufgehoben wird oder wenn ein negativer Feststellungsbescheid erlassen wird, in dem die verfahrensrechtliche Frage der Notwendigkeit einer gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 180 AO "selbständig und abschließend" entschieden wird (vgl. BFH-Beschluss vom 09.03.1995 X B 242/94, BFH/NV 1995, 858 m.w.N.).
75Diese Voraussetzungen liegen aber im Streitfall nicht vor.
76Mit der Aufhebung der Feststellungsbescheide vom 2.8.1991 liegt nicht ein sog. negativer Grundlagenbescheid vor. Die Frage, ob und ggfls. in welcher Höhe der Kläger Einkünfte aus der stillen Beteiligung an der L***** erzielt hat, war nicht im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen, sondern gemäß § 180 AO in dem zutreffend vom FA C eingeleiteten Feststellungsverfahrens zu entscheiden. Dies ist nicht streitig.
77Das Urteil des Finanzgerichts C****** vom 11.04.2000 stellt auch keine ersatzlose Aufhebung des Feststellungsverfahrens dar.
78Das Finanzgericht C****** hat in seinem Urteil nicht das Feststellungsverfahren als solches für unzulässig erklärt bzw. ersatzlos aufgehoben. Es hat vielmehr -unter Bejahung der Voraussetzungen für eine einheitliche und gesonderte Feststellung- lediglich den Erlass der in diesem Feststellungsverfahren ergangenen Feststellungsbescheide für 1978 bis 1981 -anders als der gleichzeitig erlassene Bescheid für 1982- wegen Verjährung für nicht mehr zulässig erklärt.
79Der hier vorliegende Eintritt der Festsetzungsverjährung bewirkt, wie sich aus § 47 AO ergibt, dass Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen und dass die Ungewissheit über das Bestehen von Ansprüchen entgültig entfällt. Daraus folgt nicht nur, dass nach Ablauf der Festsetzungsfrist eine Steuer nicht mehr festgesetzt werden kann, sondern auch, dass eine Aufhebung oder Änderung der Festsetzung unzulässig ist (§ 69 Abs. 1 AO). Insoweit kann auch der Steuergläubiger den Steueranspruch nicht mehr geltend machen. Die Verjährungsvorschriften dienen der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden, und zwar in gleicher Weise im Interesse der Steuerpflichtigen als auch im Interesse der Allgemeinheit an einem geordneten Arbeitslauf bei der Finanzverwaltung. Dieser wäre gestört, wenn Steuerbescheide, die sich nachträglich als unrichtig erweisen, ohne zeitliche Begrenzung geändert werden müssten.
80Diese Verjährung erstreckt sich im Übrigen auch auf die -hier vom Beklagten beanspruchten- eigenständigen Prüfungsrechte bei späterer Aufhebung der Feststellungsbescheide.
81Es kann nicht zulässig sein, dass einerseits im nach dem Gesetz durchzuführenden Feststellungsverfahren Verjährung eingetreten ist, anderseits aber der Beklagte diese im Bereich der Finanzverwaltung liegenden Versäumnisse und Fehler zum Anlass nehmen darf und nimmt, auch ansonsten wegen Verjährung nicht mehr änderbare Bescheide zu Ungunsten des Steuerpflichtigen zu ändern. Dies ist mit dem Zweck der Verjährungsvorschriften, Rechtssicherheit und Rechtsfrieden eintreten zu lassen, nicht vereinbar.
82Nach alledem sind die Einkommensteuerveranlagungen 1978 bis 1981 zu ändern und die Einkünfte und Ausgleichsbeträge nach § 2 AIG in der ursprünglich anerkannten und jetzt vom Kläger beantragten Höhe zu berücksichtigen.
83Die Berechnung wird gemäß § 100 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Beklagten übertragen.
84Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
85Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 FGO i.V.m. § 709 Zivilprozessordnung.
86Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
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