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Finanzgericht Münster, 9 K 3124/00 K,G,F

Datum:
21.03.2003
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 3124/00 K,G,F
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2003:0321.9K3124.00K.G.F.00
 
Tenor:

Unter Änderung der Körperschaftsteuerbescheide 1996 und 1997, der Fest-stellungsbescheide gemäß § 47 Abs. 1 KStG zum 31.12.1996 und 31.12.1997 vom 19.04.2000, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.04.2000, und der Gewerbesteuermessbescheide 1996 und 1997 vom 31.05.2000 werden die Körperschaftsteuer 1996 und 1997, die Gewerbesteuermessbeträge 1996 und 1997 sowie die Besteuerungsgrundlagen nach § 47 Abs. 1 KStG nach Maßgabe der Entscheidungsgründe festgesetzt bzw. festgestellt.

Die Berechnung der Beträge wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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