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Finanzgericht Münster, 8 K 3587/00 GrE

Datum:
08.05.2003
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 3587/00 GrE
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2003:0508.8K3587.00GRE.00
 
Tenor:

Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 04.08.1998 sowie die Ein-spruchsentscheidung vom 11.05.2000 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitslei-stung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kosten-erstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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