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Finanzgericht Münster, 7 K 1725/00 E

Datum:
20.03.2003
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 1725/00 E
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2003:0320.7K1725.00E.00
 
Tenor:

Die Einkommensteuerbescheide 1997 vom 01.07.1999 und 1998 vom 20.04.2000 werden der Urteilsbegründung entsprechend geändert.

Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

Die Berechnung der Steuern wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens werden zu 70 v.H. den Klägern und zu 30 v.H. dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

 
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