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Finanzgericht Münster, 4 K 394/00 E

Datum:
07.04.2003
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 394/00 E
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2003:0407.4K394.00E.00
 
Tenor:

Der Einkommensteuerbescheid 1996 vom 26.05.1999 wird unter Aufhe-bung der Einspruchsentscheidung vom 08.12.1999 nach Maßgabe der Entscheidungsgründe geändert. Die Berechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheits-leistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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