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Finanzgericht Münster, 3 K 1125/00 E

Datum:
15.05.2003
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 1125/00 E
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2003:0515.3K1125.00E.00
 
Tenor:

Unter Aufhebung des Bescheides vom 27.08.1997 und der Einspruchsent-scheidung vom 01.02.2000 wird die Einkommensteuer 1996 unter Gewäh-rung der Steuervergünstigung gem. § 8 Abs. 3 EStG anderweitig festgesetzt.

Die Berechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 
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