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Finanzgericht Münster, 1 K 6534/99 E,F

Datum:
11.06.2003
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 6534/99 E,F
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2003:0611.1K6534.99E.F.00
 
Tenor:

Unter Abänderung der Bescheide vom 05.05.1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.09.1999 wird die ESt 1994 auf 24.772,00 DM und die ESt 1995 auf 32.572,00 DM festgesetzt.

Für 1996 wird ein Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 29.430,00 DM für 1997 ein solcher von 31.362,00 DM festgestellt und den Klägern zu je 1/2 zugerechnet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 60 % und dem Beklagten zu 40 % auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

 
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