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Finanzgericht Münster, 11 K 6754/01 L

Datum:
09.05.2003
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 6754/01 L
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2003:0509.11K6754.01L.00
 
Tenor:

Der Bescheid über die Festsetzung von nachzufordernder Lohnsteuer und von nachzuforderndem Solidaritätszuschlag vom 13. Juli 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. November 2001 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens fallen dem Beklagten zur Last.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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