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Finanzgericht Münster, 10 K 38/03 E

Datum:
21.05.2003
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 38/03 E
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2003:0521.10K38.03E.00
 
Tenor:

Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids vom 28.03.2002 in der

Fassung der Einspruchsentscheidung vom 04.12.2002 wird die Einkommen

steuer 2001 auf 8.832,57 Euro festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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