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Finanzgericht Münster, 9 K 1618/98 K, 9 K 2102/98 F

Datum:
26.08.2002
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 1618/98 K, 9 K 2102/98 F
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2002:0826.9K1618.98K9K2102.00
 
Tenor:

Unter Änderung der Körperschaftsteuerbescheide 1993 und 1994 vom 03.10.1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.02.1998 sowie der Einheitswertbescheide auf den 01.01.1994 und auf den 01.01.1995 vom 28.10.1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.02.1998 werden das Einkommen und die Körperschaftsteuer sowie die Einheitswerte neu festgestellt bzw. festgesetzt.

Die Neuberechnung der festzustellenden und festzusetzenden Beträge nach Maßgabe der Urteilsgründe wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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