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Finanzgericht Münster, 8 K 253/02 Kg

Datum:
15.10.2002
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 253/02 Kg
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2002:1015.8K253.02KG.00
 
Tenor:

Der Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 12.11.2001 und die Einspruchsentscheidung vom 10.12.2001 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicher-heit in derselben Höhe leistet.

 
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