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Finanzgericht Münster, 5 K 6321/00 AO

Datum:
14.03.2002
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
5 .Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 6321/00 AO
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2002:0314.5K6321.00AO.00
 
Tenor:

Der Ablehnungsbescheid vom 16.3.2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7.9.2000 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Verfahrenskosten werden den Beteiligten je zur Hälfte auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit dieser nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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