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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d
2Streitig ist, in welcher Höhe Kosten für die Reinigung von Arbeitskleidung in der häuslichen Waschmaschine zu schätzen sind.
3Der Kl. bezog in den Streitjahren 1998 und 1999 als Triebfahrzeugführer bei der D******** *****AG (D*) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er ist zum Tragen von Dienstbekleidung verpflichtet (Hemd, Pullover, Diensthose, Dienstjacke), die bis zu bestimmten Höchstbeträgen vom Arbeitgeber bezahlt wird. Auf jedem Kleidungsstück befindet sich das Zeichen der D*. Die Reinigung erfolgt in der häuslichen Waschmaschine des Kl., der in einem Zwei-Personen-Haushalt lebt.
4In seinen Einkommensteuer-(ESt-)Erklärungen für die Streitjahre machte der Kl. - neben Aufwendungen für zahlreiche weitere Arbeitsmittel - entsprechende Reinigungskosten in Höhe von 470 DM geltend. Die Kosten für einen Waschgang hatte er nach Zahlen der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände e.V., **** (AgV) geschätzt, die Schätzungsgrundlagen aber nicht offengelegt. Er behauptete auf einem Vordruck, es seien 91 ausschließlich berufsbedingte Waschgänge durchgeführt worden; die Kosten für einen Waschgang lägen zwischen 4,80 DM und 5,75 DM.
5Der Bekl. berücksichtigte in den Steuerbescheiden (für 1998 vom 7.4.2000, für 1999 vom 31.3.2000) nur pauschal 350 DM pro Jahr (200 DM verwaltungsinterne Pauschale für Arbeitskleidung zzgl. 150 DM für Reinigungskosten).
6Hiergegen legte der Kl. Einspruch ein, den er nicht näher begründete. Am 30.6.2000 wies der Bekl. den Einspruch als unbegründet zurück. Der Betrag von 150 DM sei nach der bisherigen Rspr. angemessen.
7Hiergegen hat der Kl. am 27.7.2000 Klage erhoben. Zur Begründung bezieht er sich weiterhin auf die Zahlen der AgV und macht zusätzlich auch Kosten für das häusliche Trocknen (Ablufttrockner) und Bügeln der Wäsche geltend. Die Gesamtkosten schätzt er nunmehr wie folgt:
8Am 31.8.2001 hat der Bekl. Änderungsbescheide auf der Grundlage von 250 DM Reinigungskosten zzgl. 200 DM Pauschale (insgesamt 450 DM pro Jahr) erlassen.
10Der Kl. beantragt,
11unter Änderung der Einkommensteuerbescheide für 1998 und 1999 vom 31.8.2001 über die bereits anerkannten Reinigungskosten von 250 DM hinaus weitere 281,89 DM pro Streitjahr als Werbungskosten zu berücksichtigen.
12Der Bekl. beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Er ist der Auffassung, der bisher berücksichtigte Betrag sei ausreichend. Bei der Anwendung der Zahlen der AgV müsse man berücksichtigen, dass die im Haushalt des Kl. anfallende Gesamtwäschemenge deutlich höher als die eines typischen Zwei-Personen-Haushalts sei. Im Übrigen ist er der Auffassung, jedenfalls die Hosen und Hemden seien keine typische Berufskleidung im Sinne der BFH-Rspr.
15Der Berichterstatter hat die Streitsache am 26.2.2002 mit den Beteiligten erörtert und eine Auskunft der AgV (vom 21.3.2002) eingeholt, auf die Bezug genommen wird. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
18Der Senat entscheidet gemäß § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung.
19Die Klage ist unbegründet.
20Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.
21Der Senat kann offen lassen, ob es sich bei der Dienstkleidung des Kl. tatsächlich um typische Berufskleidung handelt (dazu z.B. BFH-Urteil vom 29.6.1993 VI R 53/92, BStBl. II 1993, 838/839). Denn selbst wenn man dies unterstellt, hätte der Bekl. bereits deutlich höhere Waschkosten berücksichtigt als dem Kl. entstanden sind.
22Nach der Rspr. des BFH (Urteil vom 29.6.1993 VI R 7/91, BStBl. II 1993, 837/838), der sich der Senat anschließt, sind auch die Kosten für die Reinigung typischer Berufskleidung in der häuslichen Waschmaschine Werbungskosten i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dazu gehören die anteiligen Wasser-, Energie- und Waschmittelkosten, die Absetzung für Abnutzung sowie Kosten für die Reparatur der Waschmaschine. Die Schätzung dieser Kosten ist anhand repräsentativer Daten der Verbraucherverbände oder Hersteller möglich.
23Anhand der von der AgV erteilten Auskunft schätzt der Senat die dem Kl. entstandenen Kosten für das Waschen, Trocken und Bügeln seiner Dienstkleidung gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FGO i.V.m. § 162 der Abgabenordnung (AO) auf 215,80 DM pro Jahr.
24Dabei geht der Senat von folgenden Schätzungsgrundlagen aus:
25Es ergibt sich die folgende Berechnung:
27Dieser Betrag liegt unter den vom Bekl. bereits berücksichtigten 250 DM pro Jahr. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Bekl. aufgrund der geltend gemachten Wäschekosten zusätzlich die verwaltungsinterne Pauschale für Arbeitsmittel i.H.v. 200 DM neben den im Einzelnen nachgewiesenen Aufwendungen für Arbeitsmittel berücksichtigt hat, was nicht zulässig sein dürfte. Aufgrund des Verböserungsverbots kann dies hier aber dahinstehen.
29Die Kostenentscheidung beruht auf § 137 Satz 1 FGO, soweit die Klage im Wege der Teilabhilfe Erfolg hatte. Denn der Kl. hätte die zur Teilabhilfe führenden Tatsachen auch schon früher - spätestens im Einspruchsverfahren - vortragen können und sollen. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 135 Abs. 1 FGO.