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Finanzgericht Münster, 1 K 3599/98 Zerl

Datum:
19.12.2002
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 3599/98 Zerl
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2002:1219.1K3599.98ZERL.00
 
Tenor:

Die Zerlegungsbescheide für 1988-1991 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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