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Finanzgericht Münster, 14 K 3126/99 E

Datum:
12.12.2002
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 3126/99 E
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2002:1212.14K3126.99E.00
 
Tenor:

Der Einkommensteuerbescheid 1997 in der Fassung der Einspruchsent-scheidung vom 13.04.1999 wird nach Maßgabe der Urteilsgründe geändert.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 62 % und der Beklagte zu 38 %.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vor-läufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klä-ger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

 
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