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Finanzgericht Münster, 12 K 5082/01 E

Datum:
23.10.2002
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 5082/01 E
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2002:1023.12K5082.01E.00
 
Tenor:

Die Einkommensteuerbescheide 1996 und 1997 vom 25.01.2001 werden mit der Maßgabe geändert, dass die Provisionsanteile in 1996 in Höhe von 13.000 DM und in 1997 in Höhe von 180.000 DM steuerfrei belassen werden.

Die Neuberechnung der Einkommensteuer nach diesem Urteil wird dem Beklagten übertragen.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungs- anspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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