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Finanzgericht Münster, 11 K 4607/01 Kg

Datum:
15.03.2002
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 4607/01 Kg
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2002:0315.11K4607.01KG.00
 
Tenor:

Der Aufhebungsbescheid vom 23.01.2001 und die Einspruchsentscheidung vom 19.07.2001 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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