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Finanzgericht Münster, 5 K 4280/00 F

Datum:
26.10.2001
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 4280/00 F
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2001:1026.5K4280.00F.00
 
Tenor:

Unter Aufhebung der Umsatzsteuerbescheide für 1997 vom 3. März 2000 und für 1998 vom 13. März 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Juli 2000 werden die Umsatzsteuer 1997 auf 36.849,- DM und die Um-satzsteuer 1998 auf 40.336,- DM festgesetzt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, so-weit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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