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Finanzgericht Münster, 14 K 532/99 Kg

Datum:
25.10.2001
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 532/99 Kg
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2001:1025.14K532.99KG.00
 
Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 19.12.1997 in der Fassung der Ein-spruchsentscheidung vom 07.01.1999 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Ko-sten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vor-läufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, so weit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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