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Finanzgericht Münster, 14 K 1492/01 E

Datum:
15.11.2001
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 1492/01 E
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2001:1115.14K1492.01E.00
 
Tenor:

Der angefochtene Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 21.08.2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.03.2001 wird dahingehend abgeändert, dass weitere Werbungskosten i.H.v. 3.476 DM berücksichtigt werden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläge-rin abwenden, so weit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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