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Finanzgericht Münster, 12 K 4166/00 E

Datum:
12.11.2001
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 4166/00 E
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2001:1112.12K4166.00E.00
 
Tenor:

Unter Änderung der Einkommensteuerbescheide 1997 vom 31.05.1999 und 1998 vom 20.12.1999 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.06.2000 werden die Einkommensteuer 1997 auf 36.178 DM und die Einkommensteuer 1998 auf 8.062 DM festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 
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