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Finanzgericht Köln, 9 K 76/23

Datum:
15.04.2026
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 76/23
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2026:0415.9K76.23.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Bescheid für 2020 über Umsatzsteuer vom 29. Juni 2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Dezember 2022 wird dahingehend geändert, dass die Vorsteuerbeträge aus den Rechnungen von anderen Unternehmern (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG) um EUR … erhöht werden. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig

erklärt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

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Entscheidungsgründe

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