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Finanzgericht Köln, 7 K 761/24

Datum:
30.04.2026
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 761/24
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2026:0430.7K761.24.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Unter Änderung des Schenkungsteuerbescheids vom 07.12.2023 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 25.03.2024 wird die Schenkungsteuer unter der Maßgabe herabgesetzt, dass bei der Berechnung des Werts des Erwerbs die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag insgesamt mit ... € zu bewerten sind und hiervon der vorbehaltene Nießbrauch in Höhe von ... € abgezogen wird. Die zusätzlich zu berücksichtigende übernommene Schenkungsteuer wird entsprechend angepasst. Die Berechnung der neu festzusetzenden Schenkungsteuer wird dem Beklagten auferlegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 95 % und der Beklagte zu 5 %.

Das Urteil ist insoweit wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

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Entscheidungsgründe

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