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Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung).
I.
2Die Antragstellerin ist eine GmbH & Co. KG, deren einzige Komplementärin die RM Gesellschaft mit beschränkter Haftung (...) ist. Kommanditisten der Antragstellerin sind SM und TM, die auch gleichzeitig Geschäftsführer der Komplementärin sind (lt. HR-Auszug dort allerdings: SM).
3Die Klägerin wurde seit dem 21.03.2023 durch die P mbB steuerlich beraten. Die beim Beklagten elektronisch hinterlegte Vollmacht widerrief die P mbB am 23.05.2025. Eine neue steuerliche Beratung oder Bevollmächtigung der Antragstellerin wurde durch die Prozessbevollmächtigte erst am 13.11.2025 elektronisch gegenüber dem Antragsgegner angezeigt.
4Nachdem der Antragsgegner festgestellt hatte, dass die Antragstellerin ihre Steuererklärungen für 2023 und 2024 noch nicht übermittelt hatte, stellte er am 06.11.2025 u.a. die Besteuerungsgrundlagen für 2023 und 2024 einheitlich und gesondert fest und erließ Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag sowie über die Umsatzsteuer für 2023 und 2024, jeweils im Wege der Schätzung und unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (Bescheide u.a. auf Bl. 84-106 der Akte).
5Über die hiergegen durch die Prozessbevollmächtigte für die Antragstellerin am 11.11.2025 eingelegten Einsprüche hat der Antragsgegner noch nicht entschieden. Einen gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner am 23.01.2026 ab. Zur Vermeidung unnötiger Härte gewährte der Antragsgegner mit Schreiben vom 23.01.2026 im Rahmen des Einspruchsverfahrens eine Frist zur Abgabe der Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2024 bis zum 30.04.2026.
6Mit Schriftsatz vom 12.02.2026 begehrt die Klägerin die Aussetzung der Vollziehung der Bescheide für das Jahr 2024 durch das Gericht.
7Zur Begründung führt sie an, die Schätzungsbescheide seien vollumfänglich von der Vollziehung auszusetzen. Der Beklagte habe vor Ablauf der Erklärungsfrist nicht schätzen dürfen. Da sie durchgehend steuerlich beraten gewesen sei, gelte für sie eine bis zum 30.04.2026 verlängerte Frist zur Abgabe von Steuererklärungen für das Streitjahr 2024. Die P mbB habe sie bis zum Jahr 2025 steuerlich beraten. Im April 2025 habe sie die Prozessbevollmächtigte mit ihrer Beratung beauftragt.
8Insoweit befindet sich in der vorliegenden Steuerakte ein mit dem Eingangsdatum 13.11.2025 versehener Abdruck einer auf den 09.05.2025 datierten Vollmacht (Steuerakte S. 27). Der Abdruck enthält keine Unterschrift, was aber vermutlich an der elektronischen Übermittlung liegt.
9Die Antragstellerin trägt weiter vor, soweit der Antragsgegner darüberhinausgehend fordere, dass die steuerliche Beratung auch gegenüber ihm angezeigt werden müsse, stehe das nicht im Gesetz. § 149 Abs. 3 AO stelle die Fristverlängerung nur unter die Bedingung der steuerlichen Beratung; nicht jedoch unter die weitere Voraussetzung der Anzeige gegenüber dem Finanzamt. Zudem seien auch rückwirkende Fristverlängerungen möglich.
10im Übrigen handele es sich um eine Mondschätzung. Sofern die Bescheide nicht aufgehoben werden könnten, seien die - dem Gericht nicht mitgeteilten - zwischenzeitlich erklärten Werte für 2023 auch für 2024 anzusetzen.
11Sollte die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nicht zeitnah getroffen werden können, begehre sie eine einstweilige Anordnung. Denn ihr sei hinsichtlich der in der Folge festgesetzten Gewerbesteuer 2024 von der Stadt H die Vollstreckung angedroht worden. Der Anordnungsanspruch ergebe sich aus ihrem aus Art. 19 Abs. 4 GG stammenden Recht auf ungestörte Durchführung des anhängigen Aussetzungsverfahrens nach § 69 FGO. Die drohenden bzw. bereits eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen würden diesen Anspruch gefährden. Sie würden vollendete Tatsachen schaffen, bevor über den anhängigen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entschieden sei.
12Zur Glaubhaftmachung hat sie zwei Vollstreckungsankündigungen der Stadt H vom 20.04.2026 eingereicht, in denen ihr eine zweiwöchige Zahlungsfrist für Gewerbesteuer 2024 und 2026 nebst Nebenleistungen i.H.v. ... € sowie Verspätungszuschlägen zur Gewerbesteuer 2023 und 2024 nebst Mahngebühr i.H.v. ... € gegeben wird.
13Sie beantragt,
14die Vollziehung des Bescheides über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung 2024, des Gewerbesteuermessbescheids 2024 sowie des Umsatzsteuerbescheids 2024 jeweils vom 06.11.2025 bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren auszusetzen,
15hilfsweise,
16die Vollziehung der vorgenannten Bescheide nur in Höhe der die Vorjahressteuerbeträge aus 2023 übersteigenden Beträge auszusetzen,
17hilfsweise
18im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 114 Abs. 1 FGO anzuordnen, dass der Antragsgegner bis zur Entscheidung über den Aussetzungsantrag nach § 69 FGO sämtliche Vollstreckungsmaßnahmen aus den Bescheiden vom 06.11.2025 einstellt und keine neuen Vollstreckungsmaßnahmen einleitet.
19Der Antragsgegner beantragt,
20den Antrag abzulehnen.
21Er trägt vor, er habe schätzen dürfen. Im Zeitpunkt des Erlasses der Schätzungsbescheides habe kein sogenannter Beraterfall, der die privilegierenden Rechtsfolgen des § 149 Abs. 3 AO nach sich ziehe, vorgelegen. Die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten sei ihm bis zum Ablauf der gesetzlichen Regelfrist nicht angezeigt worden. Die rechtzeitige Anzeige der Beauftragung eines Steuerberaters vor Ablauf der gesetzlichen Regelfrist gegenüber der Finanzverwaltung sei eine notwendige Voraussetzung dafür, dass die privilegierenden Rechtsfolgen des § 149 Abs. 3 AO bei der Bearbeitung des Falles Anwendung finden könnten (vgl. FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 17.9.2024 - 8 K 8033/24 Rn.35; DStRE 2025, 686 Rn. 41; AdV-Beschluss des FG Köln vom 05.06.2024 - 6 V 538/24, Rz. 29). Anzeichen für eine bewusst zum Nachteil der Antragstellerin durchgeführte Schätzung sehe er nicht, so dass die Bescheide nicht nichtig seien. Auch würden die nachgereichten Steuererklärungen für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum nicht zu einer automatisch notwendigen Anpassung der vorgenommenen Schätzung führen. Die nachträglich eingereichten Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2023 hätten nicht zu neuen Erkenntnissen geführt, die die der Schätzungen für den Streitzeitraum 2024 zugrundeliegenden Annahmen in einem „neuen Licht“ erscheinen ließen. Die Antragstellerin habe es selbst in der Hand die zutreffenden Besteuerungsgrundlagen darzulegen.
22Der Berichterstatter hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 24.03.2026 dazu aufgefordert, ihren Antrag durch Übermittlung der Steuererklärungen für 2024 (Feststellung, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer) bis zum 30.04.2026 zu konkretisieren.
23Daraufhin hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 27.04.2026 den (zweiten) hilfsweisen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, dem Gericht aber weder die Steuererklärungen übermittelt, noch auf sonstige Weise Informationen über ihre im Streitjahr erzielten Umsätze, Gewinne bzw. Gewerbeerträge mitgeteilt. Der Antragsgegner hat auf telefonische Nachfrage am 04.05.2026 mitgeteilt, dass auch bei ihm keine Erklärungen für 2024 eingegangen seien, wohl aber ein weiterer Fristverlängerungsantrag bis zum 29.05.2026.
24II.
25Der Antrag war sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch der Hilfsanträge abzulehnen.
261. Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO kann das Finanzgericht die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen. Ernstliche Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen bereits dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit und Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung des BFH seit Beschluss vom 10.2.1967, III B 9/66, BStBl III 1967, 182). Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt. Zur Gewährung der AdV ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (BFH-Beschluss vom 24.5.2016, V B 123/15, BFH/NV 2016, 1253 m.w.N.). Die Regeln der Feststellungslast gelten auch im Verfahren über die AdV (BFH-Beschluss vom 15.01.1998, IX B 25/97, BFH/NV 1998, 994).
27Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide vor. Der Antragsgegner durfte nach Aktenlage zum Zeitpunkt der Schätzung am 06.11.2025 davon ausgehen, dass es sich bei der Antragstellerin um eine nicht beratene Steuerpflichtige handelt, für die die Fristverlängerung des § 149 Abs. 3 AO nicht greift. Denn die bisherige steuerliche Beraterin hatte die ihr erteilte Vollmacht elektronisch widerrufen und weder die Antragstellerin noch die Prozessbevollmächtigte hatten dem Antragsgegner bis zu diesem Zeitpunkt mitgeteilt, dass weiterhin eine zu einer Fristverlängerung führende steuerliche Beratung vorliegt.
28Die Anzeige gegenüber dem Finanzamt steht zwar nicht als Bedingung im Gesetz. Es entspricht aber der Natur der Sache, dass das Finanzamt nur nach Lage der Akten entscheiden und dabei das ihr Bekannte berücksichtigen kann. Inwieweit das Finanzamt eine Obliegenheit trifft, insoweit von Amts wegen zu ermitteln, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn wenn - wie im vorliegenden Fall - auch weitere Erklärungen für das Vorjahr noch offen sind, darf das Finanzamt auch ohne weitere Ermittlungsmaßnahmen davon ausgehen, dass auch für das aktuelle Jahr kein Beraterfall vorliegt, und die Besteuerungsgrundlagen schätzen. Es ist Sache des Steuerpflichtigen - oder im Falle des Wechsels in der Beratung des neuen Beraters - das Finanzamt diesbezüglich zu informieren, um eine Schätzung nach Ablauf der Fristen des § 149 Abs. 1 AO zu vermeiden.
29Im Übrigen hat die Antragstellerin auch nach Ablauf der vom Berichterstatter gesetzten Frist, die im Übrigen mit der gesetzlichen Frist des § 149 Abs. 3 AO gleichlief, immer noch nicht die aus ihrer Sicht tatsächlich zu berücksichtigenden Besteuerungsgrundlagen mitgeteilt. Sie hat weder ihre Steuererklärungen für 2024 an das Gericht oder den Antragsgegner übermittelt noch dem Gericht in sonstiger Weise mitgeteilt, geschweige denn glaubhaft gemacht, welche Umsätze, Gewinne sowie Gewerbeerträge sie (ggf. auch nur voraussichtlich) im Streitjahr erzielt hat. Dabei müsste es ihr - selbst wenn die Steuererklärungen noch nicht final erstellt worden sein sollten - ein Leichtes sein, z.B. zumindest aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertungen vorzulegen, aus denen sich die voraussichtlichen Zahlen ergeben dürften.
30Weshalb der Senat entsprechend des ersten Hilfsantrags unbesehen davon ausgehen sollte, dass die - dem Senat im Übrigen nicht einmal mitgeteilten - erklärten Werte für 2023 auch für 2024 anzusetzen sein sollten, erschließt sich nicht.
312. Der hilfsweise Antrag auf vorübergehende einstweilige Anordnung nach § 114 FGO hat sich mit dieser Entscheidung erledigt.
323. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.