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Finanzgericht Köln, 6 K 486/24

Datum:
27.05.2026
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 486/24
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2026:0527.6K486.24.00
 
Nachinstanz:
Bundesfinanzhof , VIII R 18/26
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Unter Aufhebung der Ablehnungsbescheide vom 05.04.2022 sowie der Einspruchsentscheidung vom 21.02.2024 wird der Beklagte verpflichtet, Erstattungszinsen für die Erstattungsansprüche aus den Verfahren CZ 1... und CZ 2... in Höhe von insgesamt ... € zugunsten der Klägerin festzusetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 79%, der Beklagte zu 21%.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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