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Das Urteil des Gerichts vom 26.03.2026 war unvollständig und wird hinsichtlich des Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wie folgt ergänzt:
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Im Übrigen bleibt es bei dem Urteil vom 26.03.2026.
Tatbestand
2Das Urteil vom 26.03.2026 enthielt keinen Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit. Es wurde der Klägerin am 07.04.2026 zugestellt. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 15.04.2026 die Ergänzung des Urteils hinsichtlich des Ausspruchs über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beantragt.
3Die Beteiligten haben schriftlich auf eine mündliche Verhandlung verzichtet, § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO).
4Entscheidungsgründe
5Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, jedenfalls gem. § 90 Abs. 2 FGO.
6Der Antrag des Klägers auf Erlass eines Ergänzungsurteils ist nach § 109 FGO zulässig. Das Ausgangsurteil vom 26.03.2026 hat den erforderlichen Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit versehentlich übergangen.
7Der Antrag wurde innerhalb der zweiwöchigen Notfrist des § 109 Abs. 2 Satz 1 FGO nach Zustellung des Urteils gestellt.
8Nach § 109 Abs. 1 FGO ist ein Urteil zu ergänzen, wenn ein von einem Beteiligten geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder der Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen worden ist. Hierzu zählt auch der erforderliche Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils. Da das Gericht im Urteil vom 26.03.2026 über den Antrag in der Hauptsache entschieden hat, ohne zugleich über die vorläufige Vollstreckbarkeit zu entscheiden, liegt eine ergänzungsfähige Lücke im Sinne des § 109 FGO vor.
9Eine inhaltliche Änderung der getroffenen Entscheidung ist damit nicht verbunden; das Ergänzungsurteil steht zum Ersturteil wie ein Schlussurteil zu einem Teilurteil und ändert dieses nicht ab.
10Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
11Einer eigenständigen Kostenentscheidung für das Ergänzungsverfahren bedarf es nicht; es verbleibt bei der Kostenentscheidung des Ausgangsurteils.