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Finanzgericht Köln, 6 K 2820/20

Datum:
26.03.2026
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 2820/20
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2026:0326.6K2820.20.00
 
Nachinstanz:
Bundesfinanzhof , VIII R 10/26
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 04.05.2020 sowie der Einspruchsentscheidung vom 23.11.2020 wird der Beklagte verpflichtet, zugunsten der Klägerin Erstattungszinsen auf die der Klägerin für die Zuflussjahre 2003 bis 2008 gemäß Freistellungs- und Erstattungsbescheiden vom 28.11.2019 erstatteten Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge in Höhe von insgesamt ... € festzusetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 31%, der Beklagte zu 69%.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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