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Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 17.02.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.09.2022 wird der Beklagte verpflichtet, für den Verzinsungszeitraum vom 21.03.2018 bis 29.08.2019 den Erstattungsbetrag in Höhe von ...Euro mit 6% p.a. bis einschließlich 31.12.2018 und mit 1,8% p.a. ab dem 01.01.2019 taggenau zu verzinsen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 69% und der Beklagte zu 31%.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
2Die Klägerin ist eine in der Republik Österreich ansässige Privatstiftung. Mit der vorliegenden Klage macht sie eine Verzinsung mittlerweile erstatteter Kapitalertragsteuern geltend.
3Für Dividendenausschüttungen an die Klägerin während der Jahre 2013 bis 2017 wurden Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschlag (im Folgenden gemeinsam: KESt) in Höhe von insgesamt ...Euro angemeldet und abgeführt. Diese setzen sich wie folgt zusammen: Am 05.07.2013 wurde Kapitalertragsteuer i.H.v. ...Euro und Solidaritätszuschlag i.H.v. ...Euro, am 15.07.2014 Kapitalertragsteuer i.H.v. ...Euro und Solidaritätszuschlag i.H.v. ...Euro, am 22.07.2016 Kapitalertragsteuer i.H.v. ...Euro und Solidaritätszuschlag i.H.v. ...Euro und am 29.06.2017 Kapitalertragsteuer i.H.v. ...Euro und Solidaritätszuschlag i.H.v. ...Euro abgeführt (auf Bl. 88-95 d.A. wird verwiesen).
4Mit Schreiben vom 19.12.2017 (Eingang beim Beklagten am 20.12.2017) beantragte die Klägerin die Freistellung und Erstattung für die o.g. Ausschüttungszuflüsse einer deutschen Tochtergesellschaft der Jahre 2013 bis 2017. Sie beantragte eine Erstattung i.H.v. ...Euro und berief sich für ihren Erstattungsanspruch auf § 43b EStG. Mit dem Antrag lagen alle Voraussetzungen für eine Freistellung und die hierfür erforderlichen Nachweise unstrittig vor. Nach mehreren Nachfragen der Klägerin teilte ihr der Beklagte am 29.11.2018 eine Registriernummer mit und wies außerdem darauf hin, dass die Akten der Klägerin derzeit nicht auffindbar seien und bat um Kopien der Anträge und des Schriftverkehrs. Weitere Rückfragen erfolgten nicht. Auch lagen keine Unregelmäßigkeiten oder Besonderheiten vor, die einen zeitlichen Verzug veranlassten.
5In der Folge erließ der Beklagte am 29.08.2019 einen Freistellungs- und Erstattungsbescheid, mit dem er einen Reststeuersatz von 15 % festsetzte. Der Betrag i.H.v. ...Euro (...Euro KapESt + ...Euro SolZ), davon ...Euro für das Zuflussdatum 02.07.2013, ...Euro für das Zuflussdatum 07.07.2014, ...Euro für das Zuflussdatum 14.07.2016, und ...Euro für das Zuflussdatum 26.06.2017 wurde dem Konto der Klägerin am 30.08.2019 gutgeschrieben. Als Begründung wurde lediglich angeführt, dass nach den Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) weniger als beantragt erstattet werden könne.
6Gegen den o. g. Bescheid vom 29.08.2019 legte die Klägerin mit Schreiben vom 25.09.2019 Einspruch ein. Sie beantragte eine Erstattung der verbliebenen Kapitalertragsteuer in Höhe von ...Euro nach § 50d Abs. 1 EStG a.F. i. V. m. § 43b EStG. Im Verlauf eines nachfolgenden Untätigkeitsklageverfahrens bezüglich des Freistellungs- und Erstattungsbescheides korrigierte der Beklagte seine Festsetzung vom 29.08.2019. Mit seinem Änderungsbescheid gem. § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO vom 09.12.2021 gab er dem Antrag der Klägerin vollumfänglich statt und erstattete weitere ...Euro. Unter der Überschrift „Festgesetzte Erstattung in EUR“ wurde der Gesamtbetrag von ...Euro aufgeführt (davon ...Euro für das Zuflussdatum 02.07.2013, ...Euro für das Zuflussdatum 07.07.2014, ...Euro für das Zuflussdatum 14.07.2016, und ...Euro für das Zuflussdatum 26.06.2017). Der Betrag von ...Euro ging am 10.12.2021 auf dem Bankkonto der Klägerin ein.
7Mit Schreiben vom 21.12.2021 (Eingang beim Beklagten am 24.12.2021) beantragte die Klägerin die Festsetzung von Erstattungszinsen i.H.v. insgesamt ... Euro für unionsrechtswidrig einbehaltene Kapitalertragsteuer i.H.v. ...Euro im Hinblick auf die erstatteten Abzugssteuern. Für den Zinslaufbeginn berief sie sich auf das Datum der Entstehung und Abführung der Steuer im jeweiligen Jahr der Ausschüttung.
8Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 17.02.2022 ab. Den gegen die ablehnende Zinsfestsetzung eingelegten Einspruch vom 07.03.2022 wies der Beklagte mit seiner Einspruchsentscheidung vom 13.09.2022 als unbegründet zurück.
9Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage vom 18.10.2022.
10Während des Klageverfahrens hat der Beklagte am 23.03.2026 einen Bescheid über die Festsetzung von Zinsen auf Erstattungsbeträge nach Unionsrecht auf Grundlage des BFH-Urteils vom 25.02.2025 (VIII R 32/21) erlassen und setzte aufgrund der verzögerten Auszahlung der einbehaltenen Steuerabzugsbeträge i.H.v. ...Euro Zinsen ab dem 19.03.2018, d.h. 3 Monate nach dem Antrag auf Erstattung der Kapitalertragsteuer, taggenau mit einem Zinssatz von zunächst 6 % p.a. und ab dem 01.01.2019 mit 1,8% p.a. fest. Insgesamt wurden Zinsen i.H.v. ... Euro festgesetzt. Bezüglich der genauen Berechnung wird auf den Bescheid verwiesen, Bl. 176-180 d.A. Der Rechtsstreit wurde insoweit von den Beteiligten insoweit für erledigt erklärt und abgetrennt (Az. 6 K 505/26).
11Bezüglich des Antrags auf Verzinsung des Erstattungsbetrages i.H.v. ...Euro erfolgte keine Abhilfe.
12Die Klägerin meint, dass der Zinszeitraum jeweils mit der Abführung beginne und erst mit der Auszahlung ende, wobei hinsichtlich der Zinsen auf den Erstattungsbetrag i.H.v. ...Euro noch der gesamte Zeitraum zu verzinsen sei, hinsichtlich der Zinsen auf den Erstattungsbetrag i.H.v. ...Euro nur noch der Zeitraum zwischen der Abführung und der Abhilfe durch den Beklagten, d.h. bis 3 Monate nach Antragstellung.
13Der Verzinsungsanspruch sei auf unionsrechtswidrig erhobene Steuern für den Zeitraum, in dem die Mittel dem Steuerpflichtigen nicht zur Verfügung standen, dem Grunde nach anerkannt und durch das Urteil des BFH abermals bestätigt worden. Die BFH-Entscheidung vom 25.02.2025 (VIII R 32/21) sei allerdings nicht mit den Vorgaben der EuGHRechtsprechung vereinbar, jedenfalls in Bezug auf den hier streitgegenständlichen Verzinsungsanspruch. Der BFH habe die EuGH-Rechtsprechung zu stark eingeschränkt.
14Bereits das zweistufige Verfahren sei nicht mehr mit dem Unionsrecht zu vereinbaren, zumindest könne aus dem nicht durchgeführten Freistellungsverfahren kein späterer Zinslauf resultieren, da auch ein Freistellungsverfahren nicht rechtzeitig beschieden worden wäre. In jedem Fall beginne der Zinslauf mit der Abführung der KESt.
15Das zweistufige Verfahren verstoße gegen den Effektivitätsgrundsatz, da die Verwaltungsorganisation dem Verfahren nicht gerecht würde. Darin liege genauso ein Unionsrechtsverstoß, wie wenn eine (unionsrechtswidrige) Regelung der Erstattung entgegenstehe oder diese wegen eines Vollzugsfehlers nicht gewährt würde. Dies sei jedenfalls dann nicht mehr gegeben, wenn eine unionsrechtlich als angemessen anzusehende Bearbeitungsfrist klar überschritten werde oder eine Bearbeitung nur durch Untätigkeitsklagen überhaupt erst erreicht werden könne. Dafür spreche auch, dass eine fehlende Verzinsung einseitig zu Lasten des Steuerpflichtigen ginge. Stehe der Bund einem effektiven Vollzug im Weg, weil er die Bundesbehörde nicht ausreichend ausstatte, treffe ihn die Verantwortung.
16Vorliegend habe die Bearbeitungsdauer im konkreten Fall fast vier Jahre bis zur vollständigen Erstattung gedauert, sodass hier ein effektiver Vollzug im Entlastungsverfahren für Kapitalertragsteuer nicht gegeben sei. Dies entspreche auch der Erfahrung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, nach der die Verfahren deutlich länger als vom Beklagten angegeben dauern und zudem viele Mandanten gar keine Erstattung mehr beantragen würden, da die Kosten für einen Rechtsanwalt im Vergleich zu dem Erstattungsbetrag nicht mehr im Verhältnis stünden (Erstattungsantrag, Untätigkeitseinspruch, Beantwortung von Fragebögen etc.).
17Auch das vom BFH geforderte Freistellungsverfahren führe nicht zu einem späteren Zinsbeginn. Selbst wenn der Steuerpflichtige zuvor einen Antrag auf Freistellung gestellt hätte, wäre dieses Freistellungsverfahren ohnehin nicht rechtszeitig zum Abschluss gebracht worden bzw. der Beklagte wäre gar untätig geblieben. Beispielsweise habe ein Freistellungsantrag der Klägerin vom 05.11.2020 betreffend die Freistellung ab dem Jahr 2021 erst nach Erhebung einer Untätigkeitsklage beim hiesigen Gericht erledigt werden können, nach dem der Beklagte während des Klageverfahrens mit Datum vom 17.02.2022 die Freistellung gewährt hatte (Az.: 2 K 2485/21). Auch dieser Umstand dürfe nicht zum Nachteil der Klägerin gereichen.
18Obwohl erst über ein Jahr nach dem Änderungsbescheid vom 29.08.2019 eine Verzinsung beantragt wurde, führe dies nicht zur Verjährung. Entsprechend der Vorschrift des § 239 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AO i. V. m. § 233a AO beginne die Festsetzungsfrist für Erstattungszinsen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer geändert worden ist, d.h. mit dem letzten Änderungsbescheid.
19 20unter Aufhebung der ablehnenden Verfügung des Beklagten vom 17.02.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.09.2022 den Beklagten zu verpflichten, den durch den Freistellungsbescheid vom 09.12.2021 festgesetzten Erstattungsbetrag wegen Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag i.H.v. insgesamt Euro ...taggenau ab dem Datum der Abführung bis zum 18.03.2018 sowie i.H.v. ...taggenau ab dem Datum der Abführung bis zum 29.08.2019 zu verzinsen;
21hilfsweise die Revision zuzulassen.
22Der Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen;
24hilfsweise die Revision zuzulassen.
25Er meint, dass nach der BFH- sowie der EuGH-Rechtsprechung der Steuerbehörde hinsichtlich des Beginns des Zinslaufs noch eine Bearbeitungszeit des Erstattungsantrags eingeräumt werde und der Zinslauf erst 3 Monate nach dem vollständigen Antragseingang beginne (vgl. BFH vom 25.02.2025 - VIII R 32/21; BFH vom 22.10.2019 - VII R 24/18, BFHE 267, 90).
26Die Klägerin habe das gesetzlich vorgesehene Freistellungsverfahren nicht genutzt, so dass dem Beklagten vor Beginn des Zinslaufs ein angemessener Prüfungszeitraum hinsichtlich des Erstattungsantrages zugestanden werden müsse. Ein Verzinsungsanspruch ab dem Zeitpunkt des Steuereinbehalts bestünde nach dem BFH allenfalls, wenn die Kapitalertragsteuer aufgrund der rechtwidrigen Rücknahme eines Freistellungsbescheids einbehalten worden wäre (BFH vom 25.02.2025 - VIII R 32/21). Dies sei nicht der Fall, vielmehr sei das Freistellungsverfahren vor der Ausschüttung nicht genutzt worden.
27Zudem sei bezüglich des Erstattungsbetrages i.H.v. ...Euro keine Abhilfe möglich, da keine Ablehnung wegen § 50d Abs. 3 EStG a.F. und damit kein rechtswidriger Einbehalt der Kapitalertragsteuer bestanden habe.
28Er - der Beklagte - gehe nicht von einer Verjährung des Zinsanspruchs aus. § 50c Abs. 4 EStG sei im Wege einer teleologischen Auslegung so auszulegen, dass erst bei einem bestandskräftig erlassenen Bescheid die Festsetzungsverjährungsfrist zu laufen beginne. Das sei hier offensichtlich nicht der Fall gewesen.
29Auf Nachfrage des Gerichts hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 26.05.2026, auf den Bezug genommen wird, ausgeführt, die näherungsweise ermittelte durchschnittliche Bearbeitungszeit eines Standard-Erstattungsfalls habe 2017 13 Monate, 2018 9, 2019 10 und in den Jahren 2020 und 2021 12 Monate, im Jahr 2022 16 Monate, im Jahr 2023 19 Monate und ab 2024 24 Monate betragen. Gleichzeitig teilte der Beklagte mit, seit 2026 monatlich deutlich mehr Standardfälle zu erledigen (zwischen Januar und April bei ca. 5.500 Eingängen über 17.000 Erledigungen) und so den Rückstand spürbar abzubauen (bis April bereits über 10.000 Fälle). Aktuell betrage für Freistellungsanträge die durchschnittliche Bearbeitungszeit nur 1,7 Monate.
30Der Senat hat den Beteiligten einen Abdruck des Aufsatzes von Prof. Jachmann-Michel, Verzinsung unionsrechtswidrig einbehaltener Kapitalertragsteuer (Steuerrecht an der Schnittstelle von Wissenschaft und Praxis; Festschrift für Peter Brandis, 2025, 487-498) übersandt.
31Entscheidungsgründe
32Die Klage ist teilweise begründet.
33Der Klägerin steht der geltend gemachte Zinsanspruch in dem im Tenor aufgeführten Umfang zu. Im Übrigen war die Klage abzuweisen. Die Ablehnungsbescheide vom 17.02.2022 sowie die Einspruchsentscheidung vom 13.09.2022 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 101 FGO).
34I. Die Klägerin hat einen unionsrechtlichen Verzinsungsanspruch ab dem Tag drei Monate nach Antragstellung und Vorlage sämtlicher erforderlicher Unterlagen beim Beklagten bis zum Tag der Auszahlung des Erstattungsbetrages, d.h. einen Anspruch auf eine unionsrechtliche Verzinsung des Betrags i.H.v. ...Euro taggenau mit dem gesetzlichen Zinssatz aus § 238 Abgabenordnung (AO), nicht jedoch bereits ab dem Tag des Einbehalts.
35Wie der BFH in seinem Urteil vom 25.02.2025 (VIII R 32/21, BFH/NV 2025, 968) zutreffend ausführt, ist nach nationalem Recht grundsätzlich keine Verzinsung von Erstattungsbeträgen möglich, da es an einer gesetzlichen Normierung fehlt.
36Der Klägerin steht jedoch teilweise unmittelbar aus dem Unionsrecht ein Verzinsungsanspruch aufgrund eines unionsrechtswidrigen Vollzugs der Entlastungsregelungen zu, soweit die Erstattung auf § 43b EStG i.V.m. der Mutter-Tochter-Richtlinie (Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30.11.2011; „MTR“) beruht. Der erkennende Senat hält dabei die vom BFH (bisher nur: BFH vom 25.02.2025 - VIII R 32/21, BFH/NV 2025, 968) aufgestellten Grundsätze zur Entstehung, zum Beginn und zur Dauer des unionsrechtlichen Verzinsungsanspruchs für allgemeingültig und auf die weiteren Fälle zu unionsrechtlichen Zinsansprüchen auch außerhalb des dort entschiedenen Falles des § 50d Abs. 3 EStG a.F. übertragbar (vgl. dazu auch das parallel entschiedene Verfahren des erkennenden Senats vom gleichen Tag, Az.: 6 K 486/24, sowie das Senatsurteil vom 26.03.2026, 6 K 33/22; Revision anhängig unter VIII R 8/26).
371. Im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, ein Steuererstattungsanspruch dann zu verzinsen, wenn eine Steuer von einer nationalen Behörde „unter Verstoß gegen das Unionsrecht“ rechtsgrundlos erhoben wird (BFH vom 25.02.2025 - VIII R 32/21, BFH/NV 2025, 968, Rn. 40 mit Verweis auf EuGH vom 28.04.2022 - C-415/20, C-419/20 und C-427/20, Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost u.a., ECLI:EU:C:2022:306, BFH/NV 2022, 796, Rn. 60; vom 08.06.2023 - C-322/22, Dyrektor Izby Administracji Skarbowej we Wroclawiu, ECLI:EU:C:2023:460, Rn. 33). Zur Art des Verstoßes führte zuvor bereits der EuGH aus, dass die unionsrechtlichen Ansprüche auf Erstattung und auf Zahlung von Zinsen Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes sind, dessen Anwendung nicht auf bestimmte Unionsrechtsverstöße beschränkt und nicht bei bestimmten Unionsrechtsverstößen ausgeschlossen ist (EuGH vom 28.04.2022 - C-415/20, C-419/20 und C-427/20, ECLI:EU:C:2022:306, Rn. 62; vom 08.06.2023 - C-322/22, ECLI:EU:C:2023:460, Rn. 35). Dabei ist die Vornahme des Kapitalertragsteuerabzugs im Zeitpunkt der Ausschüttung und das zweigeteilte Verfahren der anschließenden antragsgebundenen Erstattung nach den Vorgaben des Unionsrechts grundsätzlich nicht zu beanstanden (ausführlich BFH vom 25.02.2025 - VIII R 32/21, BFH/NV 2025, 968, Rn. 41ff.).
38a. Es ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung von einer unionsrechtswidrigen Erhebung der Kapitalertragsteuer auszugehen, wenn im Erstattungsverfahren ein mit dem Unionsrecht nicht mehr vereinbarer Vollzug der Entlastungsregelungen stattfindet (BFH vom 25.02.2025 - VIII R 32/21, BFH/NV 2025, 968, Rn. 43). Ein unionsrechtswidriger Vollzug der Entlastungsregelungen im Erstattungsverfahren kann - wie bei der Erhebung der Steuerbeträge - auf einer fehlerhaften Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts beruhen, wobei der Verstoß jede Vorschrift des Unionsrechts, sei es eine Bestimmung des Primär- oder Sekundärrechts oder einen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Unionsrechts, zum Gegenstand haben kann (ausführlich: BFH vom 25.02.2025 - VIII R 32/21, BFH/NV 2025, 968, Rn. 44; vgl. EuGH vom 08.06.2023 - C-322/22, Dyrektor Izby Administracji Skarbowej we Wroclawiu, ECLI:EU:C:2023:460, Rn. 37).
39Ein unionsrechtlicher Liquiditätsentzug liegt im Rahmen des Erstattungsverfahrens (noch) nicht vor, solange sich die Bearbeitung und Prüfung der Erstattung durch den Beklagten als ordnungsgemäßer Vollzug der steuerrechtlichen Entlastungsregelungen darstellt (vgl. BFH vom 25.02.2025 - VIII R 32/21, BFH/NV 2025, 968, Rn. 51 m.w.N.).
40b. Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall ein unionsrechtswidriger Vollzug der Entlastungsregelung gegeben, soweit die Erstattung i.H.v. ...Euro auf § 43b EStG i.V.m. der MTR beruht. Denn die Dauer der Bearbeitungszeit des Beklagten von mehr als 1,5 Jahren (618 Tagen) stellt sich nicht mehr als ordnungsgemäßer Vollzug der steuerlichen Entlastungsregelungen dar.
41Es kann dahinstehen, ob ein Verstoß gegen einen unionsrechtswidrigen Vollzug der Entlastungsregelung des § 50d Abs. 3 EStG 2012 durch die verzögerte Erstattung der unionsrechtswidrig einbehaltenen Kapitalertragsteuer besteht, wovon der Senat vorliegend nicht ausgeht (vgl. dazu FG Köln, Urteil vom 26.03.2026, 6 K 2820/20, Revision anhängig unter VIII R 10/26). Konkrete Anhaltspunkte für eine mögliche missbräuchliche Gestaltung trägt der Beklagte gerade nicht vor, sondern räumt sogar ein, dass keine Gründe für die überlange Bearbeitungszeit ersichtlich sind.
42Unabhängig von einem unionsrechtswidrigen Vollzug der Entlastungsregelungen aufgrund der Anwendung von § 50d Abs. 3 a.F. liegt ein unionsrechtswidriger Einbehalt der zunächst unionsrechtsgemäß erhobenen KapESt sowie des darauf entfallenden SolZ mit Überschreiten der angemessenen Bearbeitungszeit von drei Monaten vor (vgl. Jachmann-Michel, Verzinsung unionsrechtswidrig einbehaltener Kapitalertragsteuer; Steuerrecht an der Schnittstelle von Wissenschaft und Praxis; Festschrift für Peter Brandis, 2025, 487, 495).
43Für die Dauer der Bearbeitungszeit kommt es maßgeblich darauf an, in welchem Zeitraum bei Hinwegdenken des Unionsrechtsverstoßes eine Entscheidung über die Erstattungsanträge und die Auszahlung der Erstattungsbeträge hätte erwartet werden können. Der BFH hat in seinem Urteil vom 25.02.2025 (VIII R 32/21, Rn. 53 ff) einen typisierenden Bearbeitungszeitraum von drei Monaten nach Eingang eines formal ordnungsgemäßen Erstattungsantrags beim Beklagten für ausreichend und sachgerecht gehalten. Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsauffassung an.
44Soweit der Beklagte ausgeführt hat, dass in einem Erstattungsverfahren - anders als in einem Freistellungsbescheinigungsverfahren - zusätzlich die Abführung der (gegebenenfalls zu Unrecht bescheinigten) einbehaltenen Kapitalertragsteuer zu prüfen sei, sieht der Senat hierin keinen Umstand, der gegen das Heranziehen der Dreimonatsfrist für das Freistellungsbescheinigungsverfahren als angemessenen Bearbeitungszeitraum für die Bemessung des Verzinsungszeitraums spricht. Der Senat orientiert sich insoweit nur typisierend an der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungsfrist für das Freistellungsbescheinigungsverfahren, da es sich in beiden Verfahren um ein weitgehend übereinstimmendes materielles Prüfungsprogramm handelt (vgl. BFH vom 25.02.2025 - VIII R 32/21, BFH/NV 2025, 968, Rn. 57 f). Soweit der Beklagte entsprechend § 50c Abs. 4 Satz 3 EStG auf eine Frist von 12 Monaten abstellen möchte, teilt der Senat diese Auffassung nicht. § 50c Abs. 4 Satz 3 EStG ist nur für Erstattungen nach § 50g EStG i.V.m. der Zins- und Lizenzrichtlinie anwendbar, dessen Voraussetzungen hier nicht erfüllt sind. Eine Regelung für § 43b EStG i.V.m. der MTR hat der Gesetzgeber nicht getroffen.
45c. Für den Verzinsungszeitraum bis zum Tag drei Monate nach Antragstellung und Vorlage aller Unterlagen steht der Klägerin kein Verzinsungsanspruch zu. Vorliegend hat die Klägerin kein Freistellungsverfahren angestrebt, obwohl sie dies hätte durchführen können. Der bloße Verweis auf eine lange Verfahrensdauer des Freistellungsverfahrens und eine darin möglicherweise europarechtswidrige Prüfung rechtfertigt nicht, den maßgeblichen Verzinsungszeitraum bereits mit der Abführung der Kapitalertragsteuer beginnen zu lassen. Die Klägerin kann hinsichtlich der Verzinsung fiktiv nicht so gestellt werden, als sei ihr eine Abstandnahme vom Steuerabzug zu gewähren gewesen, wenn ihr tatsächliches Vorgehen und Rechtsschutzbegehren nur auf die nachträgliche Entlastung von der Kapitalertragsteuer im Wege der Erstattung gerichtet war (BFH, Urteil vom 25. Februar 2025 - VIII R 32/21, BFHE nn, Rn. 51; BFH-Urteil vom 13.03.2024 - I R 1/20, BStBl II 2025, 193, Rz 87).
462. Der erkennende Senat generalisiert auch hinsichtlich des Zinszeitraums die Maßstäbe des BFH, nach der der maßgebliche Verzinsungszeitraum der Erstattungsbeträge für Fälle, in denen eine nachträgliche Entlastung von der Kapitalertragsteuer im Wege der Erstattung begehrt wird, nach Ablauf einer angemessenen Bearbeitungszeit von drei Monaten mit der Vorlage aller für die vom Antragsteller beizubringenden und für die Bearbeitung des Antrags erforderlichen Nachweise beim Beklagten beginnt (BFH vom 25.02.2025 - VIII R 32/21, BFH/NV 2025, 968, Rn. 57). Der Zinslauf endet an dem Tag, an dem der Betreffende die Steuer erstattet erhalten hat (Rn. 62). Dabei ist der Zinszahlungszeitraum im Fall von Erstattungsanträgen taggenau zu berechnen (Rn. 63).
47Hinsichtlich des Betrages i.H.v. ...Euro ist der Zinsbeginn der 19.03.2018, d.h. drei Monate nach Vorliegen des Antrags mit allen erforderlichen Nachweisen beim Beklagten. Zinsende ist der Tag der Erstattung, d.h. der 30.08.2019, d.h. der Betrag ist für 526 Tage zu verzinsen. Bezüglich des weitergehenden Betrages i.H.v. ...Euro hatte der Beklagte bereits abgeholfen und das Verfahren wurde abgetrennt.
483. Der Zinssatz beträgt entsprechend § 238 Abs. 1 Satz 1 AO a.F. bis zum 31.12.2018 0,5% pro Monat, also 6% pro Jahr, sowie entsprechend § 238 Abs. 1a AO ab dem 01.01.2019 0,15% pro Monat, also 1,8% pro Jahr.
49Für die Höhe des Zinssatzes für den unionsrechtlichen Zinsanspruch hat der BFH für Zeiträume vor dem 01.01.2019 entsprechend § 238 Abs. 1 Satz 1 AO a.F. 0,5% pro Monat, also 6% pro Jahr angewendet. Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an.
50Soweit ersichtlich ist noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorhanden, die sich mit dem Zinssatz für Zeiträume ab dem 01.01.2019 beschäftigt. In der Literatur gibt es unterschiedliche Auffassungen dazu (vgl. z.B. Gosch in: Kirchhof/ Seer, Einkommensteuergesetz, 25. Auflage, 3/2026, § 50a EStG Rn. 37; Adam/ Klein, in Herrmann/ Heuer/ Raupach, EStG KStG, § 50c EStG Rn. 51; Nagler/ Patzner, IStR 2024, 734, Wagenblast/ Sommer, IStR 2022, 197). Der Senat hält es für geboten, für diesen Zeitraum entsprechend § 238 Abs. 1a AO einen Zinssatz von 0,15% pro Monat, also 1,8% pro Jahr anzuwenden (vgl. auch FG Köln, Urteil vom 26.03.2026, 6 K 2820/20, Revision anhängig unter VIII R 10/26). Denn mit dem unionsrechtlichen Zinsanspruch soll eine Benachteiligung des beschränkt Steuerpflichtigen gegenüber dem inländischen Steuerpflichtigen vermieden werden. Eine Bevorteilung ist aber nicht notwendig. Ein inländischer Steuerpflichtiger würde die Verzinsung der Kapitalertragsteuer über eine Anrechnung auf die Körperschaftsteuer und damit nach § 238 Abs. 1a AO mit 0,15% pro Monat verzinst bekommen.
51Die Berechnung der demgemäß festzusetzenden Zinsen wird gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem Beklagten auferlegt.
524. Der Zinsanspruch ist nicht festsetzungsverjährt, da der Bescheid über die Kapitalertragsteuererstattung am 09.12.2021 zuletzt geändert wurde und der Antrag auf Verzinsung vor dessen Bestandskraft gestellt wurde, § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Satz 3 AO.
53Für die Beurteilung der Festsetzungsverjährung eines unionsrechtlichen Erstattungszinsanspruchs ist § 239 AO maßgeblich (vgl. hierzu FG Düsseldorf vom 08.04.2024 - 4 K 1791/23 VSt, ZfZ 2024, 223, Rn. 23; FG Hamburg vom 3.11.2022 - 4 K 103/21, juris). Nach der damals geltenden Fassung des § 239 Abs. 1 Satz 1 AO (Gesetz vom 18. Juli 2016, BGBl. I 2016, 1679) betrugt die Frist für die Festsetzung der Zinsen ein Jahr. Dabei begann die Festsetzungsfrist nach Auffassung des Senats in entsprechender Anwendung von § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AO für die Erstattung von zuvor abgeführter Kapitalertragsteuer mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer festgesetzt, aufgehoben, geändert oder nach § 129 AO berichtigt worden ist. Gem. Satz 3 lief die Festsetzungsfrist nicht ab, solange die Steuerfestsetzung zulässigerweise geändert werden konnte. Da die Steuerfestsetzung zulässigerweise am 09.12.2021, d.h. unmittelbar vor dem Verzinsungsantrag vom 21.12.2021 [geändert] wurde und zu diesem Zeitpunkt noch keine Bestandskraft der Steuerfestsetzung vorlag, ist die Festsetzungsfrist von einem Jahr noch nicht abgelaufen.
54Die entsprechende Anwendung von § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AO beruht auf der Überlegung, dass die Bedingungen des nationalen Rechts den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität entsprechen müssen, das heißt, sie dürfen nicht ungünstiger sein als bei ähnlichen Ansprüchen, die auf Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts gestützt sind, und sie dürfen nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen. Die Zinszahlungsmodalitäten dürfen nicht dazu führen, dass dem Betreffenden eine angemessene Entschädigung für die erlittenen Einbußen vorenthalten wird (BFH vom 25. Februar 2025 - VIII R 32/21 -, BFHE nn, Rn. 62).
55Ein inländischer Steuerpflichtiger hätte für Zwecke der Anrechnung der Kapitalertragsteuer auf die Körperschaftsteuer Zinsen aus § 233a AO geltend machen können. Ob ein inländischer Steuerpflichtiger Prozesszinsen hätte geltend machen können, erscheint dem Senat fraglich und wäre nur dann möglich, wenn tatsächlich ein Klageverfahren angestrengt worden wäre und auch dann nur nach Rechtshängigkeit, also erst deutlich später als die unionsrechtlich zu beachtende Frist von 3 Monaten nach Antragstellung. Der Senat sieht daher eine Vergleichbarkeit mit Prozesszinsen nicht gegeben.
56Aus diesen Gründen ist die zur Anwendung von § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO ergangene Rechtsprechung des FG Düsseldorf zur unionsrechtlichen Verzinsung der Stromsteuer (Urteil vom 08.04.2024 - 4 K 1791/23 VSt, ZfZ 2024, 223, Rn. 23) nicht auf die Kapitalertragsteuererstattung übertragbar. Überdies würde es vorliegend für die Vergleichbarkeit zu Prozesszinsen auch an einem Klageverfahren der Klägerin bezüglich der Kapitalertragsteuererstattung fehlen.
575. Ein darüberhinausgehender Verzinsungsanspruch besteht nicht.
58Insbesondere kommt nicht bereits wegen des Vorliegens eines Vollzugsdefizits eine Verzinsung ab dem Zeitpunkt der Abführung der KapESt in Betracht. Ein Vollzugsdefizit sieht der erkennende Senat nicht. Vielmehr hält er das zweistufige Verfahren der Vornahme des KapESt-Abzugs im Zeitpunkt der Ausschüttung bzw. Zinszahlung und der anschließenden Erstattungsmöglichkeit - wie auch der BFH (Urteil vom 25.02.2025 - VIII R 32/21, BFH/NV 2025, 968, Rn. 42) und die Beteiligten - jedoch unter Einbeziehung der hier gewährten Verzinsung nach wie vor für grundsätzlich europarechtskonform.
59Die vorhandenen Urteile sind vor dem Hintergrund funktionierender Verfahren ergangen; auch das zitierte Urteil des VIII. Senats vom 25.02.2025 befasste sich noch mit Anträgen aus den Jahren 2009 und 2011. Derzeit funktioniert das zweistufige Verfahren insbesondere wegen einer intensiven, inhaltlich aber nicht klar definierten Missbrauchskontrolle durch den Beklagten jedoch faktisch nicht hinreichend. Die Wartezeiten im Streitjahr und danach erscheinen unverhältnismäßig und mit dem Effektivitätsprinzip nicht mehr zu vereinbaren. Der Beklagte hat auch nicht vorgetragen, dass die Antragsprüfungen hier aus konkreten Gründen nur ausnahmsweise so lange Zeiträume benötigt hätten. Anhaltspunkte dafür ergeben sich auch nicht aus den Akten. Vielmehr ergibt sich unter Einbeziehung der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU - Drucksache 20/10715 vom 02.04.2024 - zum Stand der Abzugsteuerentlastungsverfahren (zuletzt hierzu Unterrichtung durch den Bundesrechungshof, Bemerkungen 2025 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes -Ergänzungsband - Drucksache 21/5600 vom 29.04.2026, S. 39ff.), dass mit den dort aufgeführten seinerzeit über 60.000 (zuletzt 122.000, vgl. BT-Drs. 21/5600, S. 39ff.) registrierten elektronischen Kapitalsteuererstattungsanträgen bei (bezogen auf 2020 bis 2023) durchschnittlich 16.200 Erledigungen pro Jahr in den für den hier streitgegenständlichen Verzinsungsanspruch maßgeblichen Jahren ein grundsätzlicher Bearbeitungsstau bestehen dürfte. Dies bestätigen auch die mangels hinreichend umfangreicher statistischer Erfassung wohl nur als beispielhaft zu betrachtenden Bearbeitungszeiten, die der Beklagte im Schriftsatz vom 26.05.2026 aufgeführt hat (9 Monate im Jahr 2018 und 10 Monate im Jahr 2019). Nach der Erfahrung des Gerichts aus den verschiedensten Verfahren dürften in vielen Fällen wohl auch deutlich höhere Bearbeitungszeiten durchaus realistisch sein. Eine eventuell bestehende Knappheit der personellen und technischen Ressourcen als Grund für den Bearbeitungsstau hätte jedenfalls der Beklagte zu verantworten.
60Eine sich durch den Bearbeitungsstau ergebende generelle Unionsrechtswidrigkeit des gesamten zweistufigen Verfahrens der Kapitalertragsteuer (vgl. Jachmann-Michel, Verzinsung unionsrechtswidrig einbehaltener Kapitalertragsteuer; Steuerrecht an der Schnittstelle von Wissenschaft und Praxis; Festschrift für Peter Brandis, 2025, 487, 496), sieht der Senat jedoch nicht. Vor dem Hintergrund diverser vom Beklagten gerichtsbekannt zu betreuender cum/ex-Verfahren ist eine gewisse inhaltlich intensive Prüfung im Einzelfall geboten (wohl wissend, dass die cum/ex-Gestaltungen überhaupt nur auf Grundlage des zweistufigen Verfahrens der Kapitalertragsteuer funktionieren konnten). Zudem ist derzeit nicht ersichtlich, dass der Bearbeitungsstau zu einem dauerhaften Vollzugsdefizit führen wird. Es erscheint vielmehr möglich, dass der Beklagte zukünftig in die Lage kommen wird, angemessene Bearbeitungszeiten zu gewährleisten, da er z.B. seit 2026 deutlich mehr Standardfälle monatlich erledigt als neu eingehen und somit den Rückstand beginnt abzubauen; sowohl durch Personalaufstockung bzw. anderen Personaleinsatz als auch durch Nutzung zeitgemäßer technischer Ausstattung. Außerdem erscheint der hier gewährte Verzinsungsanspruch als eine noch ausreichende Kompensation der Nachteile, die eine Erstattung beantragende Person, wie die Klägerin, erleidet.
61II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
62III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
63IV. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Finanzgerichtsordnung zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Bisher ist weder höchstrichterlich entschieden, ob ein unionsrechtlicher Zinsanspruch ausschließlich aufgrund einer langen Bearbeitungszeit der Finanzverwaltung bestehen kann, noch wann der Zinslauf in einem solchen Fall beginnt und in welcher Höhe der unionsrechtliche Zinsanspruch ab dem 01.01.2019 verzinst wird und ob sich die Verjährung eines Verzinsungsanspruchs nach § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AO richtet.