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Finanzgericht Köln, 6 K 2020/22

Datum:
27.05.2026
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 2020/22
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2026:0527.6K2020.22.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 17.02.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.09.2022 wird der Beklagte verpflichtet, für den Verzinsungszeitraum vom 21.03.2018 bis 29.08.2019 den Erstattungsbetrag in Höhe von ...Euro mit 6% p.a. bis einschließlich 31.12.2018 und mit 1,8% p.a. ab dem 01.01.2019 taggenau zu verzinsen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 69% und der Beklagte zu 31%.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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