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Finanzgericht Köln, 11 K 2249/25

Datum:
15.01.2026
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
11 K 2249/25
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2026:0115.11K2249.25.00
 
Nachinstanz:
Bundesfinanzhof , VIII R 2/26
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Der Bescheid über die vorzeitige Anforderung der Einkommensteuererklärung des Klägers für 2024 vom 00.9.2025 sowie die dazugehörige Einspruchsentscheidung werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

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