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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
2Streitig ist die Frage, ob Erträge aus der vorübergehenden entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Kryptowerten, dem sogenannten Krypto-Lending, den Einkünften nach § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder denjenigen aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zuzuordnen sind.
3Im Streitjahr 2020 erzielte der Kläger u.a. Einkünfte aus der vorübergehenden entgeltlichen Nutzungsüberlassung des Kryptowertes Bitcoin im Wege des sogenannten Krypto-Lendings. Beim Krypto-Lending werden Kryptowerte auf einer entsprechenden Plattform nach den Konditionen für die Nutzungsüberlassung in die Wallet der Plattform eingestellt, wo sie anschließend anderen Nutzern der Plattform zur Nutzung zu Verfügung stehen. Sobald ein Interessent die eingelegten Kryptowerte nutzt, fallen die festgelegten Vergütungen an. Die Krypto-Lending-Plattformen fungieren bei einem solchen Krypto-Lending als Vermittler zwischen dem die Nutzung Überlassenden – also dem Inhaber des Kryptowertes – und dem Nutzer, indem sie die notwendige Infrastruktur für die Transaktionen zur Verfügung stellen. Bei dem Krypto-Wert Bitcoin handelt es sich um einen sogenannten Payment- oder Currency-Token.
4Im Streitfall hatte der Kläger seine Bitcoin-Werte interessierten Personen auf den Plattformen „Crypto.com“, „Hodlnaut“ und „LEDN“ zur Nutzung zur Verfügung gestellt und eine vorab vereinbarte Vergütung erhalten, wobei deren Höhe durch veränderte Vergütungssätze, die sich aus den Cointracking-Berichten ergeben, monatlichen Schwankungen unterlagen. Hieraus erzielte der Kläger im Streitjahr 2020 Einkünfte in Höhe von ... € an, die der Höhe nach zwischen den Beteiligten unstreitig sind.
5Im angefochtenen Einkommensteuerbescheid vom 18.01.2022 veranlagte der Beklagte diese Erträge zunächst erklärungsgemäß als sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 EStG zur Einkommensteuer.
6Gegen den Einkommensteuerbescheid legten die Kläger am 20.02.2022 form- und fristgerecht Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 05.01.2023 als unbegründet abwies.
7Hiergegen haben die Kläger am 08.02.223 form- und fristgerecht Klage erhoben mit der sie – wie bereits im Einspruchsverfahren – geltend machen, die Einkünfte aus dem Verleihen der Krypto-Währung Bitcoin seien abweichend von den Angaben in der Erklärung und den Vorgaben des BMF in den Schreiben vom 10.05.2022 (BStBl. I 2022, 668) und vom 06.03.2025 (BStBl. I 2025, 658) den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen, so dass die Zinsen aus dem Lending der Abgeltungssteuer des § 32d EStG unterfielen und die Einkommensteuer antragsgemäß zu mindern sei.
8Im Jahr 2020 habe der Kanton Zug die Krypto-Währungen Bitcoin und Ethereum als Zahlungsmittel für Steuern und Gebühren akzeptiert. 2021 habe El Salvador Bitcoins als zweite Staatswährung eingeführt und diese neben der Staatswährung US-Dollar gesetzlich verankert. 2022 habe auch der Kanton Lugano die Krypto-Währung Bitcoin als Zahlungsmittel akzeptiert.
9Daher seien die Zinsen aus einem Bitcoin-Lending analog den Erträgen aus sonstigen Fremdwährungsdarlehen nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nummer 7 EStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen anzusehen.
10Der Begriff der Fremdwährung sei gesetzlich nicht definiert, so dass dieser im Wege der Auslegung zu bestimmen sei. Sowohl das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 22.01.2025 (3 K 760/22, EFG 2025, 1058) als auch das BMF-Schreiben vom 06.03.2025 verwendeten den Begriff „Kryptowerte“ aus unterschiedlichen Blickwinkeln und mit unterschiedlichen Begründungen. Der Begriff der Fremdwährung werde dort als eine von einer Staatsbank herausgegeben staatliche Währung verstanden. Das Bundesministerium der Finanzen stelle in Rn. 1 des Schreibens vom 10.05.2022 insbesondere darauf ab, dass die Währungen von einer Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert oder garantiert würden und damit den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besäßen.
11Der EUGH habe sich in der Rechtssache Hedqvist (Rs. C-264/14 vom 22.10.2015, BStBl. II 2018, 211) ausführlich mit dieser Frage befasst und komme zu dem Ergebnis, dass sich Bitcoin und konventionelle Währungen ähnelten, da beide ausschließlich als bzw. wie Zahlungsmittel verwendet werden könnten. Der EuGH weise darauf hin, dass Krypto-Währungen ein vertragliches Zahlungsmittel darstellten und weder als Wirtschaftsgut noch als Kontokorrent, Einlage, Zahlung oder Überweisung anzusehen seien. In Rz. 46 weise der EuGH darauf hin, dass die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) nicht zwischen konventionellen und vertraglichen Zahlungsmitteln unterscheide. Auch der EuGH habe vor der Rechtsfrage gestanden, ob der Begriff der Währung (unions-)einheitlich auszulegen sei oder ob unterschiedliche Auslegungen zulässig seien. Dies habe der EuGH in Rz. 48 der Entscheidung festgehalten. Explizit sei dem EuGH die Unterscheidung zwischen staatlichen und vertraglichen Währungen bewusst gewesen. Er führe in Rz 49 aus, Umsätze, die sich auf nicht konventionelle Währungen bezögen, d.h. auf andere Währungen als solche, die in einem oder mehreren Ländern gesetzliche Zahlungsmittel seien, stellten Finanzgeschäfte dar, soweit diese Währungen von den an der Transaktion Beteiligten als alternatives Zahlungsmittel zu den gesetzlichen Zahlungsmitteln akzeptiert worden seien und sie keinem anderen Zweck als der Verwendung als Zahlungsmittel dienten. In Rz. 52 stelle der EuGH ferner fest, dass Bitcoin keinem anderen Zweck dienten als dem der Verwendung als Zahlungsmittel und diese Eigenschaft von bestimmten Wirtschaftsteilnehmern akzeptiert würden. Diese Akzeptanz werde durch Annahme der Krypto-Währung Bitcoin im Kanton Zug ab 2020 unterstrichen, so dass die Einschränkung des EuGH in Rz. 49 endgültig entfallen sei. Das alles zeige, dass der EuGH zukünftig nicht mehr von vertraglichen Zahlungsmitteln ausgehe, sondern Bitcoin den konventionellen Zahlungsmitteln zurechnen würde. Auch wenn im Streitjahr 2020 noch kein Staat Europas die Krypto-Währung Bitcoin als Zahlungsmittel für Gebühren und Steuern akzeptiert habe, sei der EuGH zum Ergebnis gekommen, dass die Krypto-Währung Bitcoin fremdwährungsgleich bzw. -ähnlich sei.
12Entsprechend habe auch das Finanzministerium Hamburg mit Schreiben vom 11.12.2017, S 2256 - 2017/003-52 die Ermittlung der Einkünfte aus Spekulationsgewinnen nach dem FiFO Verfahren angeordnet, welches gesetzlich nur für Fremdwährungen gelte. Das habe auch die OFD Nordrhein-Westfalen am 20.04.2018 in StEK EStG § 23 EStG Nr. 120 festgelegt.
13Das Finanzgericht Köln habe sich in einem Urteil vom 25.11.2021 (14 K 1178/20, EFG 2022, 677) auf das vorgenannte EuGH Urteil bezogen und führe aus, dass eine „gewisse Anerkennung von Kryptowerten als Währung“ auch der Auffassung des europäischen Gesetzgebers entspreche. Zudem beziehe sich dieses Urteil auf die EU-Änderungsrichtlinie in der beim Thema Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die Krypto-Währungen den konventionellen Währungen gleichgestellt würden.
14In diesem Kontext sei hervorzuheben, dass Fremdwährungen auch nicht aus dem nationalen Verständnis heraus zu verstehen seien, da auch der Euro keine nationale, sondern eine internationale Währung sei. Dem Urteil des FG Köln könne auch entnommen werden, dass Krypto-Währungen mit Devisen vergleichbar und mithin die Grundsätze für Fremdwährungen maßgeblich seien.
15Von Bedeutung sei überdies, dass der Bitcoin 2021 nicht nur in El Salvador als zweites gesetzliches Zahlungsmittel eingeführt worden sei. Auch in der zentralafrikanischen Republik gelte der Bitcoin seit 2022 als weiteres gesetzliches Zahlungsmittel (Bitcoin Gesetz „Loi N° 22.004 du 22 avril 2022 portant sur l'utilisation de la cryptomonnaie en République Centralfricaine“). In der Schweiz biete nicht nur der Kanton Zug seit 2021 die Zahlung von Steuern in Bitcoin oder Ethereum an, auch die Zahlungen der Gebühren für den ÖPNV seien in der Schweiz seit Jahren in Bitcoin möglich. Ferner gelte der Bitcoin bereits seit 2017 in Japan als legales privates Zahlungsmittel (Art. 2 Abs. 5 des Payment Services Act https://www.japanese lawtranslation.go.jp/en/ laws /view/ 4477#je_ch1at2).
16Bedeutsam sei auch, dass privates Geld, wie zum Beispiel die Schweizer Regionalwährungen „WIR“ nach § 39 AO wie Geld behandelt würden, da der Markt diese wegen der ähnlichen Verwendung den gesetzlichen Währungen gleichstelle.
17Auch die Literatur behandele Zahlungstoken wie den Bitcoin als immaterielle, materielle oder monetäre Wirtschaftsgüter, die wie Zahlungsmittel (Euro, Devisen) anzusehen seien (Richter/Anzinger, Krypto & Steuern, 1. Auflage 2025, Seite 185).
18Die vom „International Accounting Standards Board“ (IASB) herausgegebenen „International Financial Reporting Standards“ (IFRS) stellten 7 Kriterien für eine Einstufung als „Zahlungsmitteläquivalent“ auf. Erforderlich seien kurzfristige hochliquide Finanzinvestitionen (1), die jederzeit in festgelegte Zahlungsmittel umgewandelt werden könnten (2) und nur unwesentlichen Wertschwankungsrisiken unterlägen (3).
19Die Punkte 1 und 2 seien beim Bitcoin erfüllt, weil dieser, solange er als handelbares Wirtschaftsgut bestehe, jederzeit in Euro oder andere staatliche Währungen umgewandelt werden könne. Der 3. Punkt sei kritisch zu sehen, da Inflationen von 300% oder mehr auch bei staatlichen Währungen zu verzeichnen seien (Simbabwe 736%, Argentinien 219%, Sudan 176%, Süd Sudan 128%, Türkei 58% in 2024; Quelle: https://de.statista.com/statistik/daten/studie/157867/umfrage/ranking-der-25-laender-mit -derhoechsten-inflations rate/). Zwar habe der IFRS IC den monetären Charakter derzeit verneint, der zuständige Europe's Voice in Corporate Reporting (EFRAG) habe jedoch gegen diese Entscheidung erhebliche Bedenken vorgebracht, so dass Entscheidung des IFRS IC kritisch zu hinterfragen sei.
20Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte ergänzend und vertiefend vorgetragen, Bitcoin würden sich in Abgrenzung zu Accounts als UTXOs (Unspent Transaction Output) darstellen. Sie seien ein Betrag an Krypto-Währung, der nach einer Transaktion noch nicht ausgegeben worden sei und übrigbleibe. UTXOs könne man sich wie einzelne Geldscheine oder Münzen in einer digitalen Geldbörse vorstellen, während das Account-Model ein traditionelles Salden-Bankkonto darstelle, bei dem schlicht ein Gesamtsaldo verwaltet werde. Bitcoin hätten daher eine Zahlungsfunktion und seien dem Geld wesentlich näher als Accounts. Da steuerlich kein Grund erkennbar sei, eine Krypto-Währung, die wie Zahlungsmittel verwendet werde, nicht auch so zu besteuern, seien die Erträge aus dem Krypto-Lending den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen.
21Die Kläger beantragen,
22unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 5.01.2023 den Einkommensteuerbescheid 2020 zu ändern und die Einkommensteuer von ... € auf ... € herabzusetzen,
23hilfsweise, die Revision zuzulassen.
24Der Beklagte beantragt,
25die Klage abweisen,
26hilfsweise, die Revision zuzulassen.
27Bei der Hingabe von Krypto-Währungen handele es sich um eine Hingabe von Sachleistungen, die nach § 22 Nr. 3 EStG zu besteuern sei. Die im Rahmen des Lendings durchgeführte Überlassung von Bitcoin lasse sich mit einer Überlassung von Wertpapieren vergleichen. Bei der „Wertpapierleihe“ würden Wertpapiere für eine bestimmte Zeit übereignet. Nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums seien die Papiere in gleicher Art und Güte zuzüglich einer vereinbarten Gebühr zurückzugeben. Es handele sich hierbei um ein Sachdarlehen. Die erhaltenen Darlehensgebühren für Wertpapiere aus dem Privatvermögen stellten Einnahmen nach § 22 Nr. 3 EStG dar.
28Bei virtuellen Währungen handele es sich entgegen der Auffassung der Kläger nicht um eine Fremdwährung, sondern nach der für das Finanzamt bindenden Verwaltungsauffassung des Bundesministeriums der Finanzen um eine digital dargestellte Werteinheit ohne gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld.
29Diese Auffassung habe der BFH mit Urteil vom 14.02.2023 (IX R 3/22, BStBl. II 2023, 571) bestätigt. Zivilrechtlich handele es sich bei Bitcoin weder um Geld noch um elektronisches Geld. Mit Urteil vom 22.10.2015 (C-264/14, BStBl. II 2018, 211) habe der EuGH die virtuelle Währung Bitcoin für Zwecke der Umsatzsteuer als alternatives bzw. vertragliches, nicht aber gesetzliches bzw. konventionelles Zahlungsmittel eingeordnet. Allein für Zwecke der Umsatzsteuer habe der EuGH festgestellt, dass die in Art. 135 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/112 verwendeten Begriffe im Licht der in allen Sprachen der Union erstellten Fassungen einheitlich auszulegen und anzuwenden seien. Die EuGH-Rechtsprechung für Zwecke der Umsatzsteuer sei nicht auf die ertragsteuerliche Behandlung von virtuellen Währungen übertragbar.
30Entscheidungsgründe:
31Die Klage ist nicht begründet.
32Zu Recht ist der Beklagte davon ausgegangen, dass der Kläger durch das streitbefangene „Bitcoin-Lending“ Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG und nicht aus § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erzielt hat.
33Der angegriffene Einkommensteuerbescheid ist daher rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten i.S.v. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO.
34I. Gemäß § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG sind sonstige Einkünfte solche aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 EStG) noch zu den Einkünften i.S.v. § 22 Nr. 1, 1a, 2 oder 4 EStG gehören, z.B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände.
351. Eine sonstige Leistung i.S.v. § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und dass eine Gegenleistung auslöst. Ein synallagmatisches Verhältnis von Leistung und Gegenleistung im Sinne eines wechselseitigen Austauschvertrages ist dabei nicht erforderlich. Entscheidend ist vielmehr, ob die Gegenleistung durch das Verhalten des Steuerpflichtigen (Leistung) wirtschaftlich veranlasst ist. Das ist in erster Linie aus der objektivierten Perspektive des Leistenden zu beurteilen. Denn die Leistung muss „um des Entgelts willen“ erbracht werden (vgl. BFH-Urteile vom 13.03.2018 IX R 18/17, BStBl. II 2018, 531, vom 10.11.2020 IX R 32/19, BStBl. II, 2023, 169 sowie vom 21.11.2024 VI R 12/22 BStBl. II 2025, 534).
362. Im Streitfall bestehen über das Vorliegen einer Leistung i.S.v. § 22 Nr. 3 EStG keine unterschiedlichen Auffassungen zwischen den Beteiligten. Denn dass die vorübergehende entgeltliche Überlassung von Kryptowerten – vorliegend Bitcoin – durch den Kläger an dritte Personen eine Leistung des Klägers darstellt, die „um des Entgelts willen“ von ihm erbracht wird, dass dabei erzielte Entgelt also eine Gegenleistung darstellt, die durch die Leistung des Klägers – die zeitlich begrenzte Überlassung der Kryptowerte – veranlasst ist, ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
37Im Streitfall steht der Kläger jedoch auf dem Standpunkt, dass der Anwendungsbereich des § 22 Nr. 3 EStG deshalb nicht eröffnet ist, weil die zeitlich begrenzte Überlassung der Kryptowerte Bitcoin dem Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG unterfällt, sodass die subsidiäre Regelung des § 22 Nr. 3 EStG nicht eingreift. Dieser Rechtsauffassung folgt der Senat aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht.
38II. Der Senat steht vielmehr auf dem Standpunkt, dass die zeitlich begrenzte entgeltliche Überlassung von Kryptowerten wie im Streitfall Bitcoin nicht vom Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG umfasst wird, das dabei erzielte Entgelt nicht zu den Erträgen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art gehört.
391. Der Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfasst Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, unabhängig von ihrer Bezeichnung und zivilrechtlichen Ausgestaltung. Der Tatbestand ist durch die Formulierung „sonstige Kapitalforderungen“ als subsidiärer Auffangtatbestand ausgestaltet und erfasst alle laufenden Kapitalerträge, die nicht bereits nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und Nr. 8 bis 11 EStG steuerbar sind. Es handelt sich mithin um einen Grund- und Auffangtatbestand.
40Die Vorschrift des § 20 EStG zielt darauf ab, alle Erträge aus verbrieften und unverbrieften Kapitalforderungen zu erfassen. Kapitalforderungen i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG sind alle auf eine Geldleistung gerichtete Forderungen, ohne Rücksicht auf die Dauer oder den Rechtsgrund der Kapitalüberlassung. Forderungen auf nichtmonetäre Leistungen, wie z.B. Forderungen auf Waren, Wertpapiere oder Dienstleistungen oder andere Sachen (z. B. Sachdarlehen im Sinne von § 607 BGB) werden demgegenüber von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG nicht erfasst (vgl. Möllenbeck in Littmann/Bitz/Pust, EStG, Stand Februar 2024, § 20 Rn. 618; Ratschow in Brandis/Heuermann, EStG, Stand Juni 2025, § 20 Rn. 308b).
41Eine Forderung ist - wie ausgeführt - nur dann als Kapitalforderung anzusehen, wenn sie auf Zahlung von Geld gerichtet ist. Was steuerrechtlich als Geldleistung anzusehen ist, ist gesetzlich gleichwohl nicht festgelegt. Die Forderung muss anerkanntermaßen auf ein gesetzliches Zahlungsmittel gerichtet sein, wobei der Begriff des Zahlungsmittels sowohl inländische wie ausländische gesetzliche Währungen umfasst (von Freeden in Lademann, EStG, Stand Mai 2025, § 20 Rn. 755 ff.; Schmidt in BeckOK EStG, Stand 01.07.2025, § 20 Rn. 992 ff., 1004; Ratschow in Brandis/Heuermann, EStG, Stand Juni 2025, § 20 Rn. 308 ff.; Schmidt/Levedag. EStG, 44 Auflage 2025, § 20 Rn. 114 ff, alle mit umfangreichen Nachweisen zur ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs).
42Der Norm ist dem Wortlaut nach keine Beschränkung auf konventionelle Zahlungsmittel zu entnehmen. Ist somit unter einer Kapitalforderung i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG eine solche zu verstehen, die auf Geld gerichtet ist, so gehört zum klassischen Geldbegriff zunächst das Geld im gegenständlichen Sinne wie Banknoten oder Münzen, die jeder Gläubiger einer Geldschuld kraft Gesetzes annehmen muss, sowie die im Verkehr anerkannten Zahlungsmittel, wie ausländische Banknoten und Münzen. Hierunter fällt ferner auch das sogenannte Buchgeld. Dabei handelt es sich um eine bestehende Forderung im Zusammenhang mit einem Kreditinstitut in der Form eines Guthabens, mit dem der Inhaber durch Überweisung, Kreditkarte, Lastschrift oder Scheck bargeldlos bezahlen kann.
43Ergänzt wird der klassische Geldbegriff durch das sogenannte E-Geld. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz 2018 ist E-Geld jeder elektronisch, darunter auch magnetisch, gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung gegenüber dem Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrages ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne von § 675f Abs. 3 Satz 1 BGB durchzuführen und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem Emittenten angenommen wird (vgl. Möllenbeck in Littmann/Bitz/Pust, EStG, Stand Februar 2024, § 20 Rn. 617).
442. Vor dem Hintergrund dieser Tatbestandsvoraussetzungen, die an eine sonstige Kapitalforderung jeder Art i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu stellen sind, ist für den Streitfall festzustellen, dass es sich bei dem streitbefangenen Kryptowert Bitcoin um keine sonstige Kapitalforderung jeder Art handelt.
45a) Denn Bitcoin repräsentieren keine Forderungen, die auf eine Geldleistung gerichtet sind, d.h. auf ein gesetzliches Zahlungsmittel im Sinne von inländischen oder ausländischen gesetzlichen Währungen.
46So hat der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung zur Steuerbarkeit von Gewinnen aus der Veräußerung von unterschiedlichen Kryptowerten vom 14.02.2023 (IX R 3/22, BStBl. II 2023, 571) ausgeführt, dass Currency-Token – hierzu zählt auch der Bitcoin – gemeinsam sei, dass sie – wirtschaftlich betrachtet – als Zahlungsmittel anzusehen seien und in diesem Zusammenhang für direkt zwischen den Beteiligten abzuwickelnde „Bezahlvorgänge“ Verwendung finden könnten (Rn. 28).
47Zwar würden sie weder unter den zivilrechtlichen Begriff des „Geldes“ – worunter umlaufende allgemein als Universaltauschmittel anerkannte gesetzliche Zahlungsmittel zu verstehen seien – fallen, noch seien sie als elektronisches Geld („E-Geld“) zu qualifizieren, worunter jeder elektronisch, darunter auch magnetisch gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung an den Emittenten verstanden werde, welcher gegen Zahlung eines Geldbetrages ausgestellt werde, um damit Zahlungsvorgänge i.S.v. § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB durchzuführen und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Person als Emittenten angenommen werde (§ 675c Abs. 3 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz). Jedoch seien die Currency-Token wie reale Zahlungsmittel einzeln übertragbar bzw. tauschbar. Sie seien überdies in kleinere Untereinheiten teilbar. Sie würden – wie reale Währungseinheiten – auf speziellen Handelsplattformen bzw. Börsen (sogenannte Exchanges) gehandelt und verfügen über jederzeit abrufbare zeitaktuelle Kurse. Der dort für den jeweiligen Token und die jeweilige Transaktion ermittelte Kurswert belege dessen Realisierbarkeit (Rn. 29).
48Die Wirtschaftsguteigenschaft der Currency-Token sei – zumindest mittelbar – aus ihrer strukturellen Vergleichbarkeit mit Fremdwährungen, die ebenfalls Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts i.S.v. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sein könnten, zu folgern. Unbeschadet des Umstands, dass Currency-Token weder unter den zivilrechtlichen Begriff des Geldes fallen, noch als E-Geld zu klassifizieren seien, seien sie mit Fremdwährung jedenfalls insoweit vergleichbar, als Dritte bereit seien, diese – zum marktüblichen Tauschwert gegen Geld, Dienstleistungen oder Sachwerte – zu tauschen (Rn. 36).
49Der BFH hat somit Currency-Token die Eigenschaft eines Wirtschaftsgutes zugesprochen und damit die Steuerbarkeit von Gewinnen, die bei ihrer Veräußerung im Privatvermögen erzielt werden, nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG festgestellt.
50Der BFH hat aber zugleich klargestellt, dass sie weder unter den zivilrechtlichen Begriff des Geldes noch unter den des elektronischen Geldes fallen, auch wenn sie wirtschaftlich als Zahlungsmittel anzusehen sein mögen und strukturell eine Vergleichbarkeit mit Fremdwährungen aufzuweisen vermögen.
51Dies bedeutet aber nach Auffassung des erkennenden Senats nicht, dass aus dieser wirtschaftlichen Funktion als Zahlungsmittel bzw. aus dieser strukturellen Vergleichbarkeit mit Fremdwährungen gleichsam im Wege – extensiver – Rechtsfortbildung der Begriff der sonstigen Kapitalforderungen nunmehr über seinen Wortlaut und sein bisheriges Begriffsverständnis hinaus dahingehend ausgeweitet werden könnte, dass auch Kryptowerte hierunter zu subsumieren sind.
52b) Dementsprechend wird auch im Fachschrifttum hervorgehoben, dass für die Qualifikation als Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG das Verleihen der Krypto-Token eine Forderung auf eine Geldleistung, d. h. auf ein gesetzliches Zahlungsmittel begründen müsse. Diese Voraussetzung erfülle das Lending von Krypto-Token regelmäßig nicht (vgl. Engels-Hohensee/Benke in Richter/Anzingen, Krypto und Steuern, 1. Auflage 2025, Rz. 9.39).
53Ein Kapitalüberlassungsverhältnis i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG scheitere derzeit insbesondere daran, dass dieser Einkunftstatbestand das Vorliegen einer „Kapitalforderung“ voraussetze und es sich dabei um eine auf Geldleistung gerichtete Forderung handeln müsse. Der Kapitalforderung müsse ein gesetzliches Zahlungsmittel zugrunde liegen, wobei auch ausländische gesetzliche Zahlungsmittel erfasst würden (vgl. Brinkmann in Omlor/Link, Kryptowährungen und Token, 2. Auflage 2025, Kapitel 13, Rn. 44; von Freeden in Lademann, EStG, Stand Mai 2025, § 20 Rn 800/18; Heuel/Matthey, NWB 2018, 1037 (1041/2); Lutzenberger GmbHR 2018, 794 (798); Lohmar/Jeuckens FR 2019, 110 (117); Dürr DStZ 2019, 562 (565)).
54c) Dass die Gegenleistung für das Bitcoin-Lending nicht den Einkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zugeordnet werden kann, lässt sich auch anhand folgender Überlegungen erhärten (vgl. hierzu insbesondere die eingehende Analyse von Dürr, DStZ 2019, 562 (563 - 565)).
55So ist festzustellen, dass es sich bei der Überlassung von Kryptowerten wie Bitcoin um keine Geldüberlassung i.S.v. § 488 BGB handelt.
56Eine Definition des Begriffes „Geld“ ist auch im BGB zwar nicht vorhanden. Man kann die Definition des Geldes jedoch über die Geldsortenschuld in § 245 BGB bzw. die Fremdwährungsschuld in § 244 BGB ableiten. Hieraus ist ersichtlich, dass der zivilrechtliche Geldbegriff die – jeweils gesetzlich geregelte – Definition der Einheiten, den Schutz des Geldes, den Annahmezwang und die staatliche Anerkennung verlangt (vgl. dazu nur Grundmann in MüKoBGB, 9. Auflage 2022, § 245 Rn 10). Diese Bewertung fußt auf der staatlichen Theorie des Geldes, nach der Geld nicht durch seinen Materialwert, sondern durch die staatliche Garantie und Akzeptanz als Zahlungsmittel seinen Wert erhält (vgl. Toussaint, jurisPK-BGB Band 2 (10. Aufl. 2023), § 244, Rz. 5). Die wertmäßige Festlegung und allgemeine Anerkennung von Geld zu gewährleisten ist traditionell Aufgabe des Staates. Die klassische staatliche Theorie des Geldes (Vgl. hierzu Schmidt, Festschrift für Hugo J. Hahn, 81-92; vgl. Ohler, JZ 2008, 317) leitet den juristischen Geldbegriff daher allein aus der staatlichen Währungshoheit (vgl. Art. 88 GG) und der jeweiligen Rechtsordnung mit ihren gesetzlichen Ausgestaltungen des Geldes – als „gesetzliches Zahlungsmittel“ – ab. Geld bzw. dieses verkörpernde Geldzeichen in diesem Sinne sind bewegliche Sachen, die nach Rechnungseinheiten gestückelt sind, in Höhe ihres Nominalwertes als Tauschmittel dienen, als solche von Rechts wegen anerkannt sind und für die ein Annahmezwang des Gläubigers besteht (vgl. Toussaint, jurisPK-BGB Band 2 (10. Aufl. 2023), § 244, Rz. 5 mit Verweis auf Grundlegend Knapp, Staatliche Theorie des Geldes, 4. Aufl. 1923).
57Der Annahmezwang beruht ausschließlich auf dem vorausgesetzten Status „gesetzliches Zahlungsmittel“ (vgl. Art. 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 974/98). Das einzig unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel im Inland bzw. der Europäischen Union sind nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Bundesbankgesetz und Art. 128 Abs. 1 Satz 3 AEUV auf Euro lautenden Banknoten. Eine Fremdwährung liegt nur dann vor, wenn der zu beurteilende Kryptowert als Währung durch einen ausländischen Staat anerkannt wäre. Demnach sind Kryptowerte mangels Annahmezwang und wegen ihrer fehlenden Anerkennung als gesetzliches Zahlungsmittel kein Geld im Sinne des Zivilrechts.
58Mit Blick auf das Zivilrecht und die Darlehensregelungen in § 488 BGB fehlt es bei den Kryptowerten schon an der Grundvoraussetzung „Geldbetrag“ für das Vorliegen einer Geldüberlassung i.S.v. § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB. Zudem kann der Schuldner die überlassenen Kryptowerte zur Erzielung von Liquidität nur einsetzen, wenn sein Vertragspartner die Werte als Zahlungsmittel anerkennt. Auch wenn der Kreis der Nutzer von Kryptowerten kontinuierlich wächst, gibt es jedoch keinen gesetzlichen Annahmezwang. Folglich kann die Verschaffung von Liquidität beim Krypto-Lending nicht im Vordergrund stehen, was ebenso gegen das Vorliegen eines Gelddarlehens i.S.v. § 488 BGB spricht.
59Da es sich somit bei der vorübergehenden Überlassung von Kryptowerten nicht um eine Überlassung von Geldvermögen handelt, liegt auch keine Überlassung von Kapital i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG vor (vgl. so eingehend Dürr, DStZ 2019, 562 (563 - 565).
60Fehlt es aber an einer allgemeinverbindlichen Annahmeverpflichtung sowie an der staatlichen Anerkennung des Kryptowertes, sind die Voraussetzungen des klassischen Geldbegriffs nicht erfüllt (vgl. Möllenbeck in Littmann/Bitz/Pust, EStG, Stand Februar 2024, § 20 Rn. 619).
61d) Hinzu kommt, dass ein Kryptowert nicht einmal eine Forderung verkörpert und damit auch keine Kapitalforderung sonstiger Art sein kann. An einer Forderung mangelt es bereits deswegen, weil es keine natürliche oder juristische Person oder Institution gibt, die verpflichtet wäre, eine dem Kryptowert immanente Forderung zu erfüllen oder den Kryptowert entgegen zu nehmen. Auf eine Kurzformel gebracht ist ein Kryptowert die digitale Darstellung eines Wertes oder Rechtes, der bzw. das unter Verwendung der Distributed-Leger-Technologie (DLT) oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und in einer Blockchain gespeichert werden kann. Kryptowerte werden entweder im Rahmen der Blockerstellung – dem Blockchain-Mining oder -Forging – oder durch einen klassischen Ankauf erworben. Bereits aufgrund dieser charakteristischen digitalen Struktur der Kryptowerte wird erkennbar, dass es sich nicht um sonstige Kapitalforderungen jeder Art i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG handeln kann.
622. Soweit die Kläger demgegenüber – teilweise gestützt auf entsprechende Stellungnahmen im Fachschrifttum – die Auffassung vertreten, die Nutzungsüberlassung von Bitcoin als Kryptowerten sei unter den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu subsumieren, so vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen.
63a) So ist der Hinweis darauf, dass der Bitcoin seit September 2021 in El Salvador und seit April 2022 in der Zentralafrikanische Republik als gesetzliches Zahlungsmittel zugelassen sei, sodass für das Krypto-Lending von Bitcoins aufgrund ihrer dadurch begründeten Eigenschaft als ausländisches gesetzliches Zahlungsmittel die Qualifizierung als Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG gerechtfertigt sei (so auch Reinwald, beck.digitax 2022, 164), im Streitfall nicht durchgreifend. Denn jedenfalls im Streitjahr 2020 handelte es sich noch nicht um ein zugelassenes ausländisches gesetzliches Zahlungsmittel, sodass die zeitlich nachfolgenden währungspolitischen Vorgänge in einzelnen Staaten insoweit keine Wirkung entfalten können. Ebenso wenig kann der Umstand, dass im Streitjahr bereits einige Kantone in der Schweiz Kryptowerte als Zahlungsmittel für Steuern und Gebühren akzeptiert haben, als Argument herangezogen werden. Denn insoweit handelt es sich gerade nicht um ausländische gesetzliche Zahlungsmittel eines souveränen Staates, sondern um die Akzeptanz durch partielle nachgeordnete Gebietskörperschaften des Nationalstaates Schweiz.
64b) Auch der Umstand, dass der EuGH in der Rechtssache Hedqvist (Rs. C-264/14 vom 22.10.2015, BStBl. II 2018, 211) zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Zweck der beidseitig handhabbaren Währung „Bitcoin“ ausschließlich in der Verwendung als Zahlungsmittel bestehe, und dass es sich bei der virtuellen Währung „Bitcoin“ um ein unmittelbares vertragliches Zahlungsmittel zwischen denjenigen Wirtschaftsteilnehmer handele, die diese Währung akzeptieren, führt im Streitfall zu keinem anderen Ergebnis. Denn dass jenseits der konventionellen Währungen, also der gesetzlichen Zahlungsmittel, auch alternative Zahlungsmittel zum Einsatz kommen können, ohne ihrerseits den Begriff einer Lieferung oder einer Dienstleistung im Sinne der Mehrwertsteuersystemrichtlinie zu erfüllen, sondern die Funktion eines vertraglichen Zahlungsmittels erfüllen, hat keine Aussagekraft für die Frage, ob ein Kryptowert eine Kapitalforderung i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG darstellt. Denn vertragliche Zahlungsmittel können eben nicht dem Begriff und den Anforderungen eines gesetzlichen Zahlungsmittels gerecht werden.
65c) Auch soweit im Fachschrifttum darauf hingewiesen wird, dass Krypto-Lending eine stärkere inhaltliche Nähe zu den Einkünften aus Kapitalvermögen aufweise, vermag dieser Ansatz nicht zu überzeugen.
66Zur Begründung wird insoweit angeführt, die wohl herrschende Meinung ordne Krypto-Lending als Gelddarlehensverträge i.S.v. § 488 BGB ein (Berger in MüKoBGB 9.Auflage 2023, § 488 Rn. 26; § 607 Rn. 18). Verstehe man unter einer Geldschuld eine auf Verschaffung einer abstrakten, unkörperlichen Vermögensmacht von bestimmter, rechnerischer, in Währungseinheiten ausgedrückter Größe, erscheine es folgerichtig, Kryptowerte ebenfalls hierunter zu fassen. Kryptowerte seien digital, mithin unkörperlich. Kryptowerten würden zudem erhebliche Werte beigemessen, ihnen komme mithin Vermögensmacht zu. Zuletzt würden sie auch in einer rechnerischen Größe im Stile einer Währungseinheit dargestellt. Krypto-Schulden seien somit Geldschulden. Der zentrale Unterschied zu Fremdwährungen bestehe darin, dass Kryptowerte wie Bitcoin nicht von der staatlichen Institution eines anderen Landes ausgegeben würden, sondern auf einem kryptographischen Netzwerk basierten. Für die Einordnung als Geldschuld sei dieser Unterschied jedoch nicht maßgeblich. Angesichts der Vergleichbarkeit mit Fremdwährungen liege eine Bewertung der Zinsen als Kapitalerträge im Ergebnis näher als eine Bewertung als sonstige Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG. Jedenfalls überzeuge die Einordnung der Einkünfte aus Krypto-Lending im Privatvermögen als Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (Freyenfeld/Kirchinger/Eisenberg, NWB 2025, 442 (443, 447 - 449).
67Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG mit dem Begriff der sonstigen Kapitalforderungen jeder Art Tatbestandsvoraussetzungen geschaffen hat, die möglicherweise vor dem Hintergrund der Entwicklung der Kryptowerte wie Bitcoin als zu eng empfunden werden können. Dies kann natürlich auch das tragende Motiv für eine extensivere Auslegung des Gesetzes bilden. Dabei darf jedoch nicht die Grenze zu einer gleichsam uferlosen und von den bestehenden gesetzlichen Regelungen nicht mehr gedeckten Rechtsfortbildung überschritten werden. Die Notwendigkeit zu einer solchen Rechtsfortbildung sieht der Senat im Streitfall nicht als gegeben an, zumal mit der Regelung des § 22 Nr. 3 EStG ein subsidiärer Besteuerungstatbestand zur Verfügung steht, sodass auch keine gleichheitswidrige Besteuerungslücke entsteht.
68d) Letztlich wird zudem geltend gemacht, insbesondere bei Payment Token biete es sich an, diese für Zwecke der Ertragsbesteuerung einem gesetzlichen Zahlungsmittel gleichzustellen. Nehme man eine Gleichstellung an, würde die vorübergehende Überlassung von Payment Token an einen Dritten letztlich als Überlassung von „Kapital“ durch § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfasst werden. Gerade bei dem Lending, also der entgeltlichen Überlassung von Payment Token, falle es schwer, wirtschaftlich einen Unterschied zu der Verzinsung von Kapital als in- oder ausländischem gesetzlichen Zahlungsmittel im Rahmen eines Kapitalüberlassungsverhältnisses zu erkennen (vgl. Brinkmann in Omlor/Linke, Kryptowährungen und Token, 2. Auflage 2025, Kap. 13 Rn. 44).
69Aber auch dieser Ansatz lässt nach Ansicht des Senats unberücksichtigt, dass die Überlassung von Payment Token zwar die Überlassung eines Wirtschaftsguts darstellt und zu einem Zinsertrag im herkömmlichen Sinne führen mag, das überlassene Wirtschaftsgut – der Payment Token – aber nicht dem Begriff der Kapitalforderung i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG gerecht wird und damit aus dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift ausscheiden muss. Auch hier gilt vielmehr, dass die bloße Ähnlichkeit des Vorgangs und seine wirtschaftliche Vergleichbarkeit mit den Fällen, die von dieser Vorschrift erfasst werden, nicht ausreichend ist, um die Anwendbarkeit dieser Regelung auszulösen.
70III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
71IV. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, da bislang noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage vorliegt, welcher Einkunftsart Erträge aus dem Krypto-Lending zuzuordnen sind.