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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gegenstand des Verfahrens ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage.
2Die Klägerin eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in W. Im Rahmen einer Filmproduktion in Schweden entrichtete sie dort Umsatzsteuer in Höhe von umgerechnet ca. ... €. Mit Antrag vom 29. April 2021 begehrte die Klägerin die Erstattung der entsprechenden Vorsteuervergütung für das vierte Quartal 2020. Diesbezüglich wurde der Antrag vollelektronisch über das Programm DATEV an den vom Beklagten hierfür beauftragten Dienstleister IT-Z Bund übermittelt. Am selben Tag erhielt die Klägerin das „Ergebnisprotokoll zum UStV-Massenantrag“. Danach war die Schemavalidierung fehlgeschlagen und der Antrag wurde zurückgewiesen. Hintergrund war, dass ein Datumsfeld unzulässigerweise ein Datum, welches in der Zukunft lag, enthielt. Der Hinweis enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung.
3Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Einspruch vom 22. Dezember 2021, den der Beklagte mit Bescheid vom 1. April 2022 als unzulässig verwarf, da die technische Zurückweisung des Antrags keinen Verwaltungsakt darstelle. Gemäß § 87b Abs. 2 AO müsse der Datenübermittler die für die Vorsteuervergütung vorgesehene Schnittstelle ordnungsgemäß bedienen. Im Streitfall sei die technische Zurückweisung aufgrund einer fehlerhaften Eingabe erfolgt. Daher habe die Antragstellung nicht abgeschlossen werden können. Eine Prüfung, ob eine Weiterleitung des Antrages an den Erstattungsstaat infrage käme, habe nicht erfolgen können. Das Ergebnisprotokoll sei daher einer Ablehnung eines Vorsteuervergütungsantrages nicht gleichzusetzen.
4Hiergegen wandte sich die Klägerin ursprünglich mit einer Klage vom 3. Mai 2022, mit welcher sie die Aufhebung des Bescheides vom 29. April 2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung begehrte sowie die Feststellung, dass es sich bei der Zurückweisung des Antrages 29. April 2021 um einen Verwaltungsakt gehandelt habe und der Beklagte unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verpflichtet sei, den Vorsteuervergütungsantrag nach Schweden weiterzuleiten.
5Im weiteren Verfahrensverlauf äußerte die damalige Berichterstatterin im Rahmen eines Hinweises die vorläufige Rechtsauffassung, dass entgegen der Auffassung des Beklagten ein Antrag der Klägerin tatsächlich beim beauftragten Dienstleister eingegangen sei und auch die Schnittstelle ordnungsgemäß bedient worden sei. Die Aussteuerung des Antrags aufgrund der fehlerhaften Eingabe eines Datums sei letztlich auf Anweisung des Beklagten erfolgt. Die Berichterstatterin regte daraufhin an, dass der Klägerin die Gelegenheit gegeben werden müsse, den Antrag technisch erneut inklusive des zutreffenden Rechnungsdatums zu stellen, um eine Weiterleitung nach Schweden nachholen zu können.
6Der Beklagte führte daraufhin aus, dass technisch ein neuer Vorsteuervergütungsantrag zu stellen sei und lediglich unter Bezugnahme auf die Referenznummer schriftlich bestätigt werden könne, dass ein Antrag bereits am 29. April 2021 an die Schnittstelle des inländischen Portals übermittelt worden sei. Die bisherigen Antragsdaten lägen nicht mehr vor.
7In der Folge stellte die Klägerin gemäß der übereinstimmenden Absprache einen erneuten Vorsteuervergütungsantrag. Das gerichtliche Verfahren ruhte während der Bearbeitungszeit.
8Nachdem die schwedische Finanzbehörde am 29. August 2023 die Vergütung der begehrten Vorsteuer abgelehnt hatte, wurde das Verfahren wiederaufgenommen. Die schwedische Finanzbehörde begründete ihre Ablehnung damit, dass über die begehrte Vorsteuer bereits auf Basis eines Antrags vom Dezember 2021 rechtskräftig entschieden worden sei.
9Daraufhin hat die Klägerin ihre Klage umgestellt. Im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage begehrt sie nunmehr die Feststellung, dass der Bescheid vom 29. April 2021 in der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung rechtswidrig gewesen sei.
10Die Klägerin führt aus, dass im Ergebnis mit Übermittlung des Antrags an das Portal von einer Antragstellung auszugehen gewesen sei. Der Beklagte habe den Antrag elektronisch aufgrund einer fehlerhaften Datumseingabe zurückgewiesen. Eine Benachrichtigung, dass eine Entscheidung des Beklagten erfolgt sei, sei nicht gesondert erfolgt. Aufgrund eines organisatorischen Kanzleifehlers sei die Wiedervorlage der Angelegenheit im Kalender nicht eingetragen worden, weshalb die Klägerin es versäumt habe, die Entscheidung des Beklagten aus DATEV abzurufen. Dies sei erst am 1. Dezember 2021 nachgeholt worden.
11Im Streitfall sei eine Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft. Der Verwaltungsakt habe sich vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung erledigt. Die die Klägerin beschwerende Regelung habe sich erschöpft, da Schweden endgültig über den Erstattungsantrag entschieden habe. Eine Aufhebung des Ablehnungsbescheides diene der Klägerin nicht mehr. Die Klägerin habe ein Feststellungsinteresse, da sie Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten geltend machen wolle.
12Die Entscheidung des Beklagten vom 29. April 2021, den Antrag nicht weiterzuleiten, stelle einen Verwaltungsakt dar. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des Ergebnisprotokolls, wonach der Antrag zurückgewiesen werde. Der Beklagte habe eine konkrete und verbindliche Rechtsfolge herbeigeführt. Das Protokoll entfalte Regelungswirkung. Der elektronische Ablauf der Antragsbearbeitung stehe der Annahme eines Verwaltungsaktes nicht entgegen. Die Entscheidung des Beklagten, den Antrag nicht weiterzuleiten, sei im Ergebnis nicht als Steuerbescheid, aber als Verwaltungsakt im Sinne von § 118 AO anzusehen (Hinweis auf die Kommentierung in Bunjes, § 18g UStG, Rn. 5). Die Ablehnung der Weiterleitung sei vergleichbar mit der Zuteilung einer Umsatzsteueridentifikationsnummer (Hinweis auf die Kommentierung in Bunjes, § 27a UStG, Rn. 4d). Der Zurückweisung zugrunde gelegen habe ein Tippfehler, indem die Klägerin anstatt des zutreffenden Rechnungsjahres 2020 ein in der Zukunft liegendes Datum (Jahr 2021) eingetragen habe. Technisch seien jedoch alle notwendigen Eintragungsfelder ausgefüllt worden. Die Zurückweisung des Antrags stelle somit eine Einzelfallentscheidung des Beklagten dar.
13Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, den Antrag weiterzuleiten. Ob die Datumseintragung tatsächlich einer Vorsteuervergütung entgegengestanden hätte, hätte abschließend nur die schwedische Finanzverwaltung prüfen dürfen. Es habe nicht im Kompetenzbereich des Beklagten gestanden, den Antrag aufgrund der Angabe des Belegdatums im Jahr 2021 zurückzuweisen. Selbst wenn man von einer entsprechenden Zuständigkeit des Beklagten ausgehen wolle, liege gleichwohl ein Verwaltungsakt vor und nicht eine fehlerhafte Bedienung der Schnittstelle. Andernfalls würde eine erhebliche Rechtslücke entstehen. Ein Antragsteller habe keine Möglichkeit, sich gegen die Zurückweisung eines Antrages zu wehren. Dies widerspräche dem Grundgedanken der Rechtssicherheit. Die Entscheidung des Beklagten müsse nach dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes überprüfbar sein.
14Der ablehnende Verwaltungsakt sei zudem rechtswidrig gewesen. Der Beklagte habe seine durch den Gesetzgeber vorgegebenen Befugnisse überspannt. Die Überprüfung, ob die Angabe eines Datums korrekt sei, stelle keine der formellen Voraussetzungen dar, die in der Prüfungskompetenz des Beklagten lägen. Bei der falschen Angabe eines Datums handele es sich um einen inhaltlichen Aspekt, der durch den Vergütungsstaat, hier Schweden, hätte beurteilt werden müssen. Ob ein Beleg aus einem erstattungsfähigen Zeitraum stamme, betreffe nicht die Zulässigkeit eines Antrags als solchem, sondern nur die Frage der Begründetheit eines geltend gemachten Anspruchs. Würde man von einer Zuständigkeit des Beklagten ausgehen, müsse berücksichtigt werden, dass der Antragstellung offenkundig ein Tippfehler zugrunde gelegen habe. Sämtliche vorgelegten Belege hätten den tatsächlichen Vergütungszeitraum betroffen. Der Beklagte hätte hier erkennen können, dass ein Tippfehler vorgelegen habe. Läge nicht ein vollelektronisches Verfahren vor, hätte ein menschlicher Sachbearbeiter den Fehler erkannt und den Antrag trotz eines offenkundigen Tippfehlers weitergeleitet, da der wahre Wille der Klägerin im Rahmen der Antragstellung erkennbar gewesen wäre. Ein elektronisches Verfahren könne der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen.
15Soweit der Beklagte vortrage, das Klageziel habe sich ursprünglich lediglich auf die Weiterleitung des im April 2021 gestellten Antrags bezogen, sei dies falsch. Die Klägerin habe sich seit Erhebung der Klage um eine Erstattung der Vorsteuern bemüht. Dies sei das primäre Klageziel gewesen. Da Schweden den Antrag der Klägerin endgültig abgelehnt habe, könne dieses Ziel nicht mehr erreicht werden. Daher werde die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zurückweisung des Antrags begehrt. Hätte der Beklagte den Antrag im April 2021 rechtsfehlerfrei weitergeleitet, wäre es zu einer Erstattung der Vorsteuer durch den schwedischen Staat gekommen. Die mangelnde Weiterleitung habe die Klägerin entgegen den Ausführungen des Beklagten auch nicht zu verantworten. Der Beklagte hätte den Antrag weiterleiten müssen.
16In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin vorgetragen, die erste Ablehnung des im Dezember 2021 gestellten Vergütungsantrages durch die schwedischen Behörden sei angefochten worden. Das schwedische Recht kenne keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Vor diesem Hintergrund sei erfolglos ein Verfahren vor dem EuGH geführt worden. Das Aktenzeichen benannte die Klägerin nicht.
17Die Klägerin beantragt,
18festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 29. April 2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. April 2022 rechtswidrig war.
19Der Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Der Beklagte führt aus, dass die Klägerin bereits am 1. Dezember 2021 einen weiteren Antrag für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2020 auf Vergütung von Vorsteuern durch die schwedischen Behörden gestellt habe. Dieser Antrag sei durch den Beklagten automatisch geprüft und laut Systemeintrag am 2. Dezember 2021 an die schwedische Steuerbehörde weitergeleitet worden. Die Antragssumme sei identisch mit den ursprünglichen und im anhängigen Verfahren streitgegenständlichen Beträgen gewesen. Dieser Antrag sei von den schwedischen Behörden am 3. Dezember 2021 als verfristet abgelehnt und bestandskräftig worden. Der nunmehr am 30. Mai 2023 übermittelte streitgegenständliche Antrag sei von den schwedischen Behörden am 29. August 2023 ebenfalls abgelehnt worden, mit der Begründung, dass bereits im Dezember 2021 rechtskräftig über die geltend gemachten Vorsteuern entschieden worden sei. Das Klageziel der Klägerin im vorliegenden Verfahren habe sich ausschließlich auf die Weiterleitung des im April 2021 gestellten Antrags bezogen. Diesem Klageziel sei durch die Absprache, dass die Klägerin erneut einen Vorsteuervergütungsantrag stellt, abgeholfen worden. Für weitere Prüfungen sei der Beklagte nicht zuständig gewesen. Unabhängig von dieser Absprache wäre bei Weiterleitung des Vergütungsantrages vom 29. April 2021 in seiner ursprünglichen, fehlerhaften Form nicht zu erwarten gewesen, dass die schwedischen Behörden Vorsteuern vergütet hätten. Die von der Klägerin angesprochenen Schadenersatzansprüche seien vor diesem Hintergrund unverständlich, da es die Klägerin letztlich selbst zu verantworten habe, dass die von ihr gestellten Vergütungsanträge keinen Erfolg gehabt hätten. Insoweit sei eine Klageumstellung in eine Feststellungsklage nicht nachvollziehbar.
22Entscheidungsgründe
23I. Die Sache ist entscheidungsreif. Es bestand kein Anlass, der Klägerin nach der mündlichen Verhandlung einen zweiwöchigen Schriftsatznachlass zu gewähren oder die Sache zu vertagen, um der Klägerin die Möglichkeit für einen ergänzenden Vortrag zur Klagebegründung einzuräumen. Die Hinweise des Gerichts auf die Voraussetzungen einer Fortsetzungsfeststellungsklage zur Vorbereitung der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen und die Hinweise zu den Tatbestandsvoraussetzungen von Amtshaftungsansprüchen und den Grundsätzen des Mitverschuldens stellen keine derart komplexen oder nicht erwartbaren Hinweise dar, die die durch eine Rechtsanwältin vertretene Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht hätte erfassen und rechtlich bewerten können. Es handelte sich lediglich um grundsätzliche Ausführungen zu grundlegenden zivilrechtlichen Rechtsfragen.
24Ebenso wenig bestand Anlass, der Klägerin nochmals Zeit einzuräumen, den Vortrag zur Behandlung der Anträge durch die schwedischen Behörden bzw. zum Gang der in diesem Zusammenhang nach dem Vortrag der Klägerin geführten Rechtsbehelfsverfahren zu substantiieren. Insoweit hätte es für die durch eine Prozessbevollmächtigte vertretene Klägerin ohne Weiteres ersichtlich sein können und müssen, dass zur Darlegung eines Feststellungsinteresses aufgrund der von der Klägerin beabsichtigten Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs unter Umständen auch die Schilderung gehört hätte, ob und inwieweit Rechtsschutz gegen ablehnende Verwaltungsentscheidungen in Schweden in Anspruch genommen und der hierbei gegebene Rechtsweg ausgeschöpft worden sei. Dass die Klägerin zu dieser Frage erstmals und nur unzureichend in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, ohne dies genügend zu entschuldigen, geht vor dem Hintergrund der allgemeinen prozessualen Mitwirkungspflichten sowie der Obliegenheit der Verfahrensbeteiligten, sich auf eine mündliche Verhandlung vorzubereiten (vgl. dazu § 227 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 155 FGO), insoweit zulasten der Klägerin. Die Klägerin hat erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass ein Ablehnungsbescheid in Schweden angefochten worden und sogar Gegenstand eines Vorlageverfahrens beim EUGH gewesen sei, in Schweden jedoch das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unbekannt sei. Diese Angaben waren - unabhängig davon, ob es für die Entscheidung des Senats darauf ankommt - mangels substantiierter Angaben zum konkreten Verfahrensablauf bzw. mangels Benennung oder Vorlage entsprechender Belege für das Gericht nicht nachprüfbar. Ein Aktenzeichen zu einem Verfahren beim EuGH betreffend die Frage, ob eine Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unionsrechtlich bei der Bearbeitung von Vorsteuervergütungsanträgen in Schweden geboten sein könnte, hat weder die Klägerin benannt noch ist ein solches sonst ersichtlich.
25II. Die Klage ist unzulässig.
261. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung einer Rechtswidrigkeit der fehlenden Weiterleitung ihres Antrages auf Vorsteuervergütung vom 29. April 2021 durch den Beklagten.
27a. Gemäß § 100 Abs. 1 S. 4 FGO spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass ein Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat und der Verwaltungsakt sich vor Urteil durch Zurücknahme oder anders erledigt hat. Eine solche sogenannte Fortsetzungsfeststellungsklage ist eine verwaltungsaktsbezogene Klage und setzt voraus, dass der Regelungsgehalt des ursprünglich angefochtenen Verwaltungsakts sich erschöpft hat. Hierdurch muss die von dem Verwaltungsakt ausgehende Rechtsbeeinträchtigung vollständig entfallen sein, sodass das ursprüngliche Rechtsschutzbegehren objektiv gegenstandslos wird (Stapperfend in Gräber, § 100 FGO, Rn. 83). Die Fortsetzungsfeststellungsklage verlangt als besonderes Merkmal ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Dieses Feststellungsinteresse ist substantiiert darzulegen. Für das Interesse genügt jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Die begehrte Feststellung muss geeignet sein, in einem der genannten Bereiche zu einer Positionsverbesserung des Klägers zu führen. Von einem besonderen Feststellungsinteresse kann unter anderem ausgegangen werden, wenn der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts begehrt, um anschließend im Wege der Amtshaftung Schadensersatzansprüche geltend machen zu können. Dies erfordert nach ständiger Rechtsprechung, dass ein Schadensersatzprozess bereits anhängig oder zumindest mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, die Entscheidung nach § 100 Abs. 1 S. 4 FGO für den Schadenersatzprozess nicht unerheblich ist und der Schadenersatzprozess nicht offenbar aussichtslos ist (Stapperfend in Gräber, § 100 Abs. 1 FGO, Rn. 90 m. w. N.).
28b. Ob die Ablehnung der Weiterleitung des Antrages im Streitfall überhaupt einen Verwaltungsakt im Sinne von § 118 AO darstellt, ist streitig (zum Streitstand: Treiber in Sölch/Ringleb, § 18g UStG, Rn. 38).
29Diese Frage kann im Streitfall jedoch offenbleiben.
30c. Ebenfalls offenbleiben kann, ob der Beklagte überhaupt berechtigt war, im Rahmen der automatisierten Prüfung den Antrag wegen des fehlerhaften Ausfüllens eines Datumsfeldes zurückzuweisen oder ob dies durch die schwedischen Behörden hätte erfolgen müssen. Hinzuweisen ist insoweit aber, dass die Zurückweisung bereits im Rahmen einer automatisierten Erstkontrolle des Antrages letztlich auch dem Schutz der Antragsteller dient, da durch die unverzügliche Zurückweisung dem Antragsteller die Möglichkeit gegeben wird, den Antrag ordnungsgemäß auszufüllen und nachzuholen, ohne dass ein Fristablauf droht. Würde der Antrag weitergeleitet und der entsprechende Fehler erst im Rahmen einer späteren Bearbeitung im Vergütungsstaat erkannt, hätte dies, falls der Fehler erst nach Ablauf der Antragsfrist erkannt wird, ggf. zur Folge, dass ein erneuter Antrag - wie im vorliegenden Fall tatsächlich im Hinblick auf den wiederholt gestellten Antrag aus dem Dezember 2021 geschehen - wegen Verfristung abgelehnt wird. Im Streitfall kam es letztlich nur zur einer Verfristung des wiederholten Antrages, da die Klägerin pflichtwidrig nicht ihr DATEV-Kommunikationsmodul überprüft hatte. Es bestehen also erhebliche Bedenken, ob das Vorgehen des Beklagten tatsächlich rechtswidrig war. Auch dies kann aber im Ergebnis dahinstehen.
31d. Es fehlt jedenfalls an einem Feststellungsinteresse.
32Gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2008/9/EG vom 12. Februar 2008 muss ein Antrag auf Vorsteuervergütung den Erstattungszeitraum, auf den sich der Antrag bezieht, enthalten. Gemäß Buchst. e muss der Antrag darüber hinaus eine Erklärung des Antragstellers enthalten, dass er während des Erstattungszeitraums keine Lieferungen von Gegenständen bewirkt und Dienstleistungen erbracht hat, die als im Mitgliedstaat der Erstattung bewirkt gelten, mit Ausnahme der Umsätze gemäß Art. 3 Buchst. b Ziffern i und ii. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass sich hieraus ergibt, dass ein Antrag nur für zurückliegende Zeiträume gestellt werden kann. Die Klägerin hat jedoch am 29. April 2021 einen Antrag auf Vorsteuervergütung gestellt, in dessen Anlage ein Rechnungsdatum aus der Zukunft enthalten war.
33Die Klägerin muss sich entgegenhalten lassen, dass sie bei ordnungsgemäßem und zeitnahem Abrufen des Ergebnisprotokolls nach der Antragstellung im April 2021 die fehlende Übermittlung des Antrags hätte erkennen können und durch eine neue, ordnungsgemäße Antragstellung das Entstehen eines Schadens hätte verhindern können. Die Klägerin hat jedoch erst am 1. Dezember 2021 und damit weit nach Ablauf der zum 30. September 2021 abgelaufenen Antragsfrist das Ergebnisprotokoll eingesehen. Damit ist die Klägerin ihrer Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen. Die in § 254 Abs. 2 BGB normierte Schadensminderungspflicht beruht auf dem allgemeinen Rechtsgedanken von Treu und Glauben (Loschelders in BeckOK, § 254 BGB, Rn. 249) und ist Ausdruck des Mitverschuldensprinzips, dass für das gesamte private und öffentliche Haftungsrecht gilt (Papier/Shirvani in MüKo, § 839 BGB, Rn. 400). Die Obliegenheit zur Schadensminderung kann dem Geschädigten den Gebrauch von Rechtsbehelfen gebieten (Oetker in MüKo, § 254 BGB, Rn. 97). Bei Amtshaftungsansprüchen ist dies in § 839 Abs. 3 BGB sogar ausdrücklich dahingehend geregelt, dass eine Ersatzpflicht nicht eintritt, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Der Begriff des „Rechtsmittels“ ist weit auszulegen und beinhaltet alle „Rechtsbehelfe, die sich gegen die eine Amtspflichtverletzung darstellende Handlung oder Unterlassung richten und sowohl deren Beseitigung oder Berichtigung als auch die Abwendung des Schadens zum Ziel haben und herbeizuführen geeignet sind“ (ständige Rechtsprechung, vgl. Papier/Shirvani in MüKo, § 839 BGB, Rn. 402 m. w. N.).
34Im Streitfall steht bereits ein das Mitverschulden begründende Versäumnis der Klägerin, sich rechtzeitig über das DATEV-Portal über den Status der Antragsübersendung in Gestalt des Ergebnisprotokolls zu informieren, einem Schadenersatzanspruch entgegen. Hätte die Klägerin zeitnah nach der Antragstellung und damit deutlich vor Ablauf der Antragsfrist die Statusinformation abgerufen, wäre es ihr ohne weiteres möglich gewesen, den Antrag rechtzeitig zu korrigieren und erneut an den Beklagten weiterzuleiten, um das Vergütungsverfahren fristgemäß in Gang zu bringen. Dass die Klägerin erst am 1. Dezember 2021 das Ergebnisprotokoll eingesehen hat, mag - wie die Klägerin vorträgt - auf einem Kanzleifehler beruht haben, führt aber nicht dazu, dass das Versäumnis nicht schuldhaft wäre. Umstände, aus denen ersichtlich wäre, worin das Kanzleiversehen genau bestanden habe und ob dieses bzw. die Versäumnis ausnahmsweise entschuldbar gewesen sein könnte, hat die Klägerin gerade nicht vorgetragen.
35In der Folge hat die Klägerin einen erneuten Vergütungsantrag gestellt, den der Beklagte an die schwedischen Behörden weitergeleitet hat und den die schwedischen Behörden wegen Ablaufs der Antragsfrist abgelehnt haben. Dieser Bescheid ist im Ergebnis bestandskräftig geworden. Die Klägerin hat erst in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass dieser Bescheid in Schweden angefochten worden und sogar Gegenstand eines Vorlageverfahrens gewesen sei. Mangels entsprechender Belege oder Bezeichnung von Aktenzeichen lässt sich der Vortrag nicht überprüfen. In juristischen Datenbanken ist jedenfalls kein Verfahren beim EuGH zu finden, dass sich mit der Frage, ob eine Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unionsrechtlich bei der Bearbeitung von Vorsteuervergütungsanträgen in Schweden geboten sein könnte. Unstreitig hat die Klägerin den zweiten Ablehnungsbescheid Schwedens aus dem Jahr 2023 allerdings nicht mehr angefochten.
36Dass die Klägerin tatsächlich bereits zivilrechtliche Schritte gegen den Beklagten wegen Amtshaftungsansprüchen unternommen hätte, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Die Erfolgsaussicht eines erst in Zukunft gestellten Amtshaftungsbegehrens dürfte daher auch unter Verjährungsgesichtspunkten zweifelhaft sein.
37Vor dem Hintergrund dieser Aspekte hat eine Schadenersatzklage gegen den Beklagten aus Sicht des Senats offenkundig keine Aussicht auf Erfolg, so dass kein Feststellungsinteresse gegeben ist.
382. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.