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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Streitig ist, ob die auf einen Erwerb von Grundstücken festgesetzte Schenkungsteuer als nachträgliche Anschaffungskosten bzw. Anschaffungsnebenkosten bei der Berechnung der Abschreibung für Abnutzung -AfA- als Werbungskosten abzugsfähig ist.
2Mit notariellem Vertrag vom 26. November 2010 erwarb die Klägerin von ihrer Mutter verschiedene Grundstücke und Sondereigentumseinheiten in W (V-Straße ...) sowie in Y (X-Straße ... und Q-Straße ...). Die Übertragung erfolgte nach § 2 des Vertrages im Wege der Schenkung. Der Vertrag sah vor, dass zwar die grundpfandrechtlichen Belastungen, nicht aber die gesicherten Verbindlichkeiten von der Klägerin übernommen werden sollten. Laut einer (von mehreren) Ergänzungsvereinbarung zwischen der Klägerin und ihre Mutter vom 30. September 2011 soll jedoch vereinbart gewesen sein, dass die Klägerin mit Wirkung ab dem 26. November 2010 im Wege der Erfüllungsübernahme als weitere Gegenleistung für die Übertragung des Grundbesitzes (auch) sämtliche Verbindlichkeiten, insbesondere Zins- und Tilgungsverpflichtungen, alleine und zur vollständigen Entlastung der Mutter zu übernehmen habe.
3Mit notariellem Vertrag vom 13. Mai 2011 erwarb die Klägerin von ihrer Mutter weitere Grundstücke in Y (u.a. in der U-Straße 1...) sowie mit notariellem Vertrag vom 20. April 2012 u.a. ein weiteres Grundstück in T (S-Straße ...).
4Das Finanzamt Y erließ im Wege der Schätzung jeweils Schenkungsteuerfestsetzungen in Bezug auf die genannten Grundstückserwerbe. Dagegen legte die Klägerin Einspruch mit der Begründung ein, es müsste jeweils eine gemischte Schenkung angenommen und bei der Festsetzung der Schenkungsteuer die von ihr übernommenen Verbindlichkeiten als Gegenleistung zur Übertragung der Grundstücke berücksichtigt werden. Der Notarvertrag sei insoweit jeweils fehlverstanden worden. Da das Finanzamt Y diesem Antrag nicht nachkam, klagte die Klägerin gegen die Entscheidung des Finanzamts. Im Verfahren vor dem Finanzgericht Köln unter dem Aktenzeichen 7 K 3166/15 erging am 26. April 2018 ein klageabweisendes Urteil, wonach das Finanzamt zutreffend davon ausgegangen sei, dass im Zeitpunkt der Steuerentstehung schenkungsteuerrechtlich jeweils eine reine und nicht eine gemischte Schenkung vorlag. Die den eigentlichen Übertragungsvorgängen erst zeitlich folgenden Ergänzungsvereinbarungen könnten insoweit nicht rückwirkend auf die Zeitpunkte der Steuerentstehung zu einer Änderung der Sachlage führen (gemeint ist dabei, dass das vom FG Köln als unentgeltlich gewürdigte Rechtsgeschäft nicht rückwirkend zu einem entgeltlichen bzw. teilentgeltlichen Geschäft werden könne). Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde an den Bundesfinanzhof -BFH- blieb erfolglos. Die Schenkungsteuer wurde schlussendlich in der vom Finanzamt Y festgestellten Höhe beglichen.
5In den Einkommensteuererklärungen 2017 bis 2019 behandelte die Klägerin die für die vorgenannten Objekte gezahlte Schenkungsteuer in Höhe von insgesamt ... € als nachträgliche Anschaffungskosten bzw. Anschaffungsnebenkosten. Dabei setzte sie für die Veranlagungszeiträume 2017 bis 2019 jeweils ein Drittel des auf die einzelnen Grundstücke entfallenden Steuerbetrags als Werbungskosten zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung an (wobei bei dem Objekt „S-Straße ...“ der Schenkungsteuerbetrag i.H.v. ... € aus nicht näher erläuterten Gründen jeweils zu 50 % in allen drei Streitjahren als AfA angesetzt wurde). Im Einzelnen wird auf Ziffer 2.3.1 des Betriebsprüfungsberichts vom 5. Oktober 2022 in der Rechtsbehelfsakte verwiesen.
6In der bei der Klägerin für die Streitjahre durchgeführten Betriebsprüfung vertrat die Betriebsprüferin die Auffassung, es greife für die gezahlte Schenkungsteuer das Abzugsverbot i.S.d. § 12 Nr. 3 Einkommensteuergesetz -EStG-. Als Konsequenz hieraus wurden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Kalenderjahre 2017 bis 2019 um jeweils ... € (Objekt X-Straße ...), ... € (Objekt Q-Straße ...), ... € (Objekt V-Straße ...), ...€ (Objekt U-Straße 2...) und ... € (Objekt S-Straße ...) erhöht. Die entsprechenden Änderungsbescheide datierten vom 2. März 2023.
7Gegen diese geänderten Einkommensteuerbescheide erhob die Klägerin mit Schreiben vom 28. März 2023 jeweils Einspruch. Bezüglich der gezahlten Schenkungsteuer vertrat die Klägerin dabei weiterhin die Auffassung, dass sie bei der Bemessung der AfA-Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen sei, da die Begleichung der Steuerschuld zur Erlangung des Eigentums an den Grundstücken unabdingbar gewesen sei.
8Mit Einspruchsentscheidung vom 8. November 2023 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück unter Vertiefung seiner Auffassung, die Schenkungsteuer könne nicht zu einem Werbungskostenabzug führen. Im Gegensatz zur Grunderwerbsteuer sowie den Notar- und Gerichtskosten stelle die Schenkungsteuer keinen Aufwand zur Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die Grundstücke dar. Als sog. Personensteuer i.S.d. § 12 Nr. 3 EStG dürfe die Schenkungsteuer weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.
9Gegen diese Einspruchsentscheidung wendet sich die Klägerin mit der am 6. Dezember 2023 erhobenen Klage.
10Die Klägerin ist der Auffassung, wirtschaftlich betrachtet sei sie durch die Schenkungsteuer und den bislang nicht gestatteten Abzug dieser Steuer als Werbungskosten ungerechtfertigt doppelt belastet. Der dem Urteil des FG Münster vom 25. April 1994 (Az. 1 K 1591/94 F) zugrundeliegenden Rechtsansicht, wonach das Abzugsverbot nach § 12 Nr. 3 EStG auch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer insoweit gilt, als sie auch nicht zur Bemessungsgrundlage der AfA hinzugerechnet werden könne, stünde im vorliegenden Fall entgegen, dass es sich hier nicht um eine bewusst ausgelöste oder in Kauf genommene Steuer handele, sondern um einen rechtlichen Reflex, der sich aus fehlerverstandenen Notarurkunden ergeben habe. Darüber hinaus erfülle die gezahlte Schenkungsteuer auch den Anschaffungskostenbegriff des § 7 Abs. 1 Satz EStG i.V.m. § 6 EStG i.V.m. § 255 Abs. 1 Handelsgesetzbuch -HGB-. Da der Erwerbsvorgang insgesamt als entgeltlicher Vorgang zu bewerten sei, handele es sich bei der Schenkungsteuer um in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Anschaffung stehende Folgekosten dieses Erwerbsvorgangs. Zumindest sei die Zahlung der Schenkungsteuer Voraussetzung dafür, dass die Klägerin die Immobilien behalten könne, da ansonsten bei Nichtzahlung die Vollstreckung in eben dieses Grundvermögen drohe.
11Die Klägerin beantragt,
12die geänderten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2017 bis 2019 vom 2. März 2023 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. November 2023 dahingehend zu ändern, dass die gezahlte Schenkungsteuer jeweils als Anschaffungskosten ab dem Zeitpunkt der Zahlung der Steuer bei der Berechnung der AfA-Bemessungsgrundlage berücksichtigt wird, und zwar i.H.v. ... € (Objekt X-Straße ...), ... € (Objekt Q-Straße ...), ... € (Objekt V-Straße ...), ... € (Objekt U-Straße 2...) und ... € (Objekt S-Straße ...).
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Der Beklagte teilt die Ansicht der Klägerin nicht, es handele sich um einen entgeltlichen Erwerb. Für die Grundstücksübertragungen habe die Klägerin keinerlei Gegenleistungen in Gestalt der nicht nur dinglichen, sondern auch schuldrechtlichen Übernahme der Verbindlichkeiten der Mutter zu erbringen gehabt. Die erst nach den notariellen Übertragungsverträgen geschlossenen Ergänzungsvereinbarungen könnten insoweit nicht rückwirkend auf die Zeitpunkte der Steuerentstehung zu einer Änderung der Sachlage führen.
16Darüber hinaus wiederholt der Beklagte seine bereits im Einspruchsverfahren geäußerte Ansicht, dass die Schenkungsteuer - als Personensteuer - aufgrund der Regelungen in § 12 Nr. 3 EStG weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden könne.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
18I. Die zulässige Klage ist unbegründet.
19Die für den Erwerb der streitgegenständlichen Immobilien gezahlte Schenkungsteuer kann nicht als Anschaffungskosten bei der Berechnung der AfA i.S.d. § 7 EStG und somit nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.
201. Zu den Werbungskosten gehört bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG auch die AfA. Bemessungsgrundlage für die Vornahme der AfA sind bei einem entgeltlichen Erwerb des Wirtschaftsguts grds. dessen Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten. Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können (§ 255 Abs. 1 Satz 1 HGB); zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 Satz 2 HGB).
21a) Bei der Schenkungsteuer handelt es sich weder um Anschaffungskosten noch um Anschaffungsnebenkosten der streitgegenständlichen Immobilien.
22Unter den in § 255 Abs. 1 HGB genannten Kosten für den Erwerb von Vermögensgegenständen sind diejenigen Kosten zu verstehen, die aufgewandt werden, um ein Wirtschaftsgut von einem anderen zu erwerben oder - anders ausgedrückt -, um es von der fremden in die eigene wirtschaftliche Verfügungsmacht zu überführen (BFH, Urteil vom 9. August 1983 - VIII R 35/80, BStBl II 1984, 27, Rn. 17 m.w.N.; so auch bspw. Köhler in: Bordewin/Brandt/Bode, EStG, Stand 4/2019, § 9 EStG, Rn. 441).
23b) Ob es sich im Streitfall aus ertragsteuerlicher Sicht jeweils um entgeltliche oder unentgeltliche Erwerbe der Immobilien gehandelt hat, ist dabei vorliegend nicht entscheidungserheblich, denn in beiden Fällen stellt die Schenkungsteuer keine Anschaffungskosten dar.
24aa) Selbst wenn es sich durch die vermeintliche Übernahme von Verbindlichkeiten um einen entgeltlichen Erwerb handeln würde (aus schenkungsteuerlicher Sicht insoweit ablehnend FG Köln, Urteil vom 26. April 2018 - 7 K 3166/15), steht der Qualifizierung der Schenkungsteuer als Anschaffungskosten entgegen, dass sie im Gegensatz zu den vermeintlich sonstigen Gegenleistung der Klägerin gerade nicht dafür geleistet wurde, um den Vermögensgegenstand bzw. die Immobilien zu erwerben und somit nicht als Gegenleistung für die Erlangung der Verfügungsmacht über die Immobilien zu werten ist (vgl. hierzu auch FG München, Urteil vom 19. März 2019 - 12 K 2574/18, Rn. 19 mit Verweis auf FG Nürnberg, Urteil vom 12. Januar 2016 - 1 K 1589/15, ZEV 2016, 229; ebenso Gosch in: Kirchhof/Seer, EStG 24. Auflage 2025, § 17 EStG, Rn. 104 m.w.N.), sondern - wie von der Klägerin selbst ausgeführt - als ein Reflex bzw. Rechtsfolge aus der Übertragung der Immobilien.
25(1) Dass die Schenkungsteuer als solcher rechtlicher Reflex nicht bewusst von der Klägerin ausgelöst wurde, sondern nach Ansicht der Klägerin die Folge einer fehlverstandenen Notarurkunde darstellt, spricht demnach gerade dafür, dass sie nicht „zum Erwerb“ der Immobilien aufgewendet wurde, sondern aus dem Erwerb der Immobilien folgt.
26Insofern unterscheidet sich die Schenkungsteuer bspw. von der Grunderwerbsteuer, die deshalb zu den Anschaffungskosten eines Grundstücks gehört (bspw. BFH, Urteil vom 14. Januar 1992 - IX R 226/87, BStBl II 1992, 464), weil sie aufgewandt wird, „um“ das Grundstück von der fremden in die eigene Verfügungsmacht zu überführen (BFH, Urteil vom 9. August 1983 - VIII R 35/80, BStBl II 1984, 27, Rn. 17 m.w.N.). Diese Unterscheidung ist deshalb auch konsequent und folgerichtig, da die Zahlung der Grunderwerbsteuer (oder ggf. die Bestätigung, dass keine Grunderwerbsteuer zu leisten ist) und die darauf folgende Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes Voraussetzung dafür ist, dass der Erwerber im Grundbuch eingetragen wird und dadurch der zivilrechtliche Eigentumswechsel überhaupt erst erfolgt. Die Zahlung der Schenkungsteuer ist dagegen keine solche „Bedingung“.
27(2) Sofern die Klägerin vorträgt, dass die Zahlung der Schenkungsteuer im vorliegenden Fall jedoch zumindest Voraussetzung dafür sei, dass die Klägerin die Immobilien behalten könne, ist dem entgegenzuhalten, dass der Anschaffungskostenbegriff des § 255 Abs. 1 HGB gerade nur die Kosten zum Erwerb bzw. zur Instandsetzung in den betriebsbereiten Zustand umfasst (vgl. hierzu etwa Kahle/Haas/Hachmeister in: Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, Stand September 2024, § 255 HGB, Rn. 30, wonach der Zeitraum, in dem Anschaffungskosten anfallen können, mit der ersten Handlung zum Zweck des späteren Erwerbs des Vermögensgegenstandes beginnt und bereits dann endet, sobald die erstmalige Betriebsbereitschaft des Vermögensgegenstandes hergestellt ist). Davon nicht erfasst sind folglich die Kosten, die nach dem Erwerb für den „Erhalt“ eines Vermögengenstandes vermeintlich notwendig sind, selbst wenn die Begleichung der Kosten - vorliegend der Schenkungsteuer - tatsächlich kausal für den Erhalt der Immobilien sein sollte.
28bb) Nichts anderes ergibt sich für den Fall, dass die Klägerin die Immobilien unentgeltlich erworben hat. Ebenso wie bei einem Erwerb von Todes wegen die Belastungen des Erbes mit Vermächtnissen, Auflagen oder Pflichtteilsansprüchen keine Gegenleistung für den Erwerb der Erbschaft darstellen, sondern Pflichten, die sich aus dem Erbfall selbst ergeben, stellt nach Ansicht des BFH, der sich das Gericht anschließt, auch die Schenkungsteuer nach den bereits genannten Maßstäben keine Aufwendung „zur“ Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht an den geschenkten Wirtschaftsgütern dar (BFH, Urteil vom 9. August 1983 - VIII R 35/80, BStBl II 1984, 27, Rn. 17 mit Verweis auf BFH, Urteil vom 17. Februar 1965 - I 400/62 U -, BFHE 82, 296).
292. Die Nichtabziehbarkeit der Schenkungsteuer als Werbungskosten folgt zudem aus § 12 Nr. 3 EStG.
30Nach § 12 Nr. 3 EStG dürfen neben der Einkommensteuer auch die sonstigen Personensteuern, soweit in § 10 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 6 bis 9, § 10b und §§ 33 bis 33b EStG nichts anderes bestimmt ist, weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.
31a) Die Schenkungsteuer ist eine sonstige Personensteuer in diesem Sinne (BFH, Urteil vom 27. Juli 2000 - X R 42/97, Rn. 14 mit Verweis u.a. auf BFH, Urteil vom 9. August 1983 VIII R 35/80, BStBl II 1984, 27; Fissenewert in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG KStG, Kommentar, Stand 3/2023, § 12 EStG, Rn. 128; Hey/Kirchhof/Ismer in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG KStG, Stand 4/2020, Einführung zum EStG, Rn. 845; bestätigend für die Erbschaftsteuer: BFH, Urteil vom 18. Januar 2011 - X R 63/08, BStBl II 2011, 680), denn bei der Schenkungsteuer werden persönliche Freibeträge angesetzt, ihre Höhe hängt von der Steuerklasse ab, für die ebenfalls die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen maßgebend sind; zudem wird anhand von persönlichen Verhältnissen, wie bspw. dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zwischen einer unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht unterschieden (vgl. hierzu FG München, Urteil vom 19. März 2019 - 12 K 2574/18, Rn. 23 m.w.N.).
32Darüber hinaus stellt sie nach Ansicht des BFH - ebenso wie die Einkommensteuer - eine Bereicherungssteuer dar. Obwohl sie mit dem unentgeltlichen „Erwerb“ einen Verkehrsvorgang bzw. Vermögenstransfer voraussetzt, wird sie vom BFH nicht als Verkehrssteuer, sondern wegen der beim Erwerber eingetretenen Bereicherung eben als Bereicherungssteuer angesehen (BFH, EuGH-Vorlage vom 20. November 2024 - II R 38/21, BStBl II 2025, 556, Rn. 40; ebenso wie auch schon BFH, Urteil vom 9. August 1983 - VIII R 35/80, BStBl II 1984, 27, Rn. 20).
33b) Die Auffassung der Klägerin, es handele sich bei Schenkungsteuer um eine nicht bewusst ausgelöste oder in Kauf genommene Steuer, sondern um einen rechtlichen Reflex, der sich aus einer fehlerverstandenen Notarurkunde ergebe, steht auch der Qualifizierung der Schenkungsteuer als nicht abzugsfähige Personensteuer i.S.d. § 12 Nr. 3 EStG nicht entgegen. Dieses vermeintliche Abgrenzungsmerkmal spielt für die Prüfung, ob es sich nach „der Art“ der Steuer um eine nicht als Werbungskosten abziehbare Personensteuer handelt oder nicht, keine Rolle.
343. Im Übrigen ist es höchstrichterlich anerkannt, dass es zu einer Doppelbelastung von Schenkungsteuer und Einkommensteuer kommen kann.
35a) Ein Verstoß gegen das aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz -GG- abgeleitete objektive Nettoprinzip liegt nicht vor, da dieses keine einkommensteuermindernde Berücksichtigung der Schenkungsteuer gebietet (FG Nürnberg, Urteil vom 12. Januar 2016 - 1 K 1589/15, Rn. 23 mit Verweis auf BFH, Urteil vom 18. Januar 2011 - X R 63/08, BStBl II 2011, 680). Nach dem objektiven Nettoprinzip sind Einnahmen nicht „brutto“, sondern nur gekürzt um damit im Zusammenhang stehende Erwerbsaufwendungen der Besteuerung zu unterwerfen. Solche Erwerbsaufwendungen liegen indessen nur vor, wenn die Aufwendungen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Absicht stehen, (steuerpflichtige) Einkünfte zu erzielen. Dies ist bei der Schenkungsteuer nicht der Fall. Anders als die Umsatzsteuer, die bei der Ermittlung der Einkünfte als Abzugsposten berücksichtigt wird, betrifft die Schenkungsteuer nicht den Betrieb eines Steuerpflichtigen oder die sich aus dem Einsatz seines Vermögens ergebenden Gewinne, Überschüsse oder Umsätze. Durch die Schenkungsteuer soll ausschließlich der Vermögensvorteil, den der Beschenkte erlangt, der Besteuerung unterworfen werden. Sie steht daher nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Absicht, steuerpflichtige Einkünfte zu erzielen. Folglich ist auch unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen das objektive Nettoprinzip wiederum entscheidend, dass die Schenkungsteuer keinen abziehbaren Aufwand zur Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des „Geschenkten“ darstellt, sondern reine Folge der unentgeltlich erlangten wirtschaftlichen Verfügungsmacht (vgl. hierzu insgesamt auch FG Nürnberg, Urteil vom 12. Januar 2016 - 1 K 1589/15, Rn. 24).
36b) Dass einer Schenkungsteuerbelastung nicht immer eine einkommensteuerliche Entlastung entgegensteht und dies auch nicht generell vom Gesetzgeber gewünscht ist, hat das FG München hat in seinem Urteil vom 19. März 2019 (Az. 12 K 2574/18) bestätigt. Demnach könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er für den Fall, dass etwa eine Schenkungsteuerbefreiung nicht voll gewährt wird, weil die Voraussetzungen nicht für den ganzen Zeitraum erfüllt werden, diese Befreiung über eine Berücksichtigung bei der Einkommensteuer zumindest teilweise doch gewähren will. Hätte der Gesetzgeber eine Anpassung von § 12 Nr. 3 EStG zumindest für bestimmte Sachverhalte, die eine Schenkungsteuer auslösen, gewollt, hätte er dies im Übrigen jederzeit regeln können und müssen (FG München, Urteil vom 19. März 2019 - 12 K 2574/18, Rn. 24). Auch wenn dem Urteil des FG München die Frage nach einer nicht voll gewährten Steuerbefreiung i.S.d. §§ 13a und 13a ErbStG zugrunde lag, kann dieser Grundgedanke auch auf den Fall übertragen werden, in dem eine Schenkungsteuer festsetzt wurde, weil es sich aus schenkungsteuerlicher Sicht nicht um einen entgeltlichen Erwerb gehandelt hat. Die Grundaussage, der Gesetzgeber habe nicht alle schenkungsteuerpflichtigen Fälle - sei es im Wege eines Werbungskostenabzugs oder anderweitig - „kompensieren“ wollen, trifft auch auf den vorliegenden Fall zu.
37Dafür spricht auch der Umstand, dass der Gesetzgeber (nur) eine bestimmte Doppelbelastung im Blick hatte, als er mit § 35b EStG für Erbschaftsteuerfälle, nicht hingegen für Schenkungsteuerfälle, unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerermäßigung der Einkommensteuer eingeführt hat. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der Gesetzgeber nicht automatisch auch bei jeder anderen vermeintlichen Doppelbelastung mit den beiden Steuerarten eine Form der Ermäßigung vorgesehen hat.
38c) Dies würde auch auf den Fall zutreffen, dass die Schenkungsteuer - sofern die Klägerin nach wie vor von einem voll entgeltlichen Erwerb der Immobilien ausgeht - zu Unrecht festgesetzt worden wäre. Soweit sich der klägerische Vortrag auf diese vermeintliche Rechtswidrigkeit der Schenkungsteuer stützt, ist dies nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Selbst eine - vermeintlich - unzutreffende Festsetzung der Schenkungsteuer kann nach den bereits ausgeführten Maßstäben nicht durch einen entsprechenden Abzug bei der Einkommensteuer „kompensiert“ werden.
39II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.