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Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 21.11.2023 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 24.04.2024 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist das Kindergeld für das Kind A (geb. 00.00.2018).
2Die Klägerin, eine lettische Staatsangehörige, reiste am 01.09.2019 nach Deutschland ein. Vom 22.05.2020 bis 16.05.2022 war sie als Reinigungskraft angestellt.
3Am 16.08.2021 hatte die Klägerin mit dem Jobcenter B eine sog. Eingliederungsvereinbarung geschlossen. Die Vereinbarung war gültig vom 16.08.2021 bis „auf weiteres“. In der Vereinbarung war u. a. geregelt:
4„1. Einleitung
5Mit dieser Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II wird die gemeinsam zwischen Ihnen und Ihrem Jobcenter erarbeitete Strategie zu Ihrer Eingliederung in Arbeit geregelt. …
62. Gültigkeit
7Diese Eingliederungsvereinbarung ist gültig, solange alle Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld II vorliegen oder eine Betreuung durch das Jobcenter vereinbart wurde, die über das Ende der Hilfsbedürftigkeit hinausgeht. …
83. Ziele
9Ausbau der deutschen Sprachkenntnisse zur Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt.
104. Unterstützung durch das Jobcenter
11Es bietet Ihnen die Teilnahme an der Maßnahme Integrationskurs nach § 16 Abs. SGB II i.V.m. § 46 SGB III an. …
125. Zur Integration in Arbeit
13Ich werde an einem Integrationskurs bei einem der zuvor genannten Maßnahmeträger regelmäßig teilnehmen. … Auf zugesandte Vermittlungsvorschläge oder Stellenangebote werde ich mich umgehend innerhalb von 3 Werktagen bewerben und dem zuständigen Arbeitsvermittler spätestens nach drei Wochen plus drei Tagen Rückmeldung über die erfolgte Bewerbung geben. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass ich als die/der Hilfebedürftige gemäß § 10 SGB II verpflichtet bin, jede zumutbare Arbeit aufzunehmen. …
146. Fortschreibung dieser Eingliederungsvereinbarung
15Die Eingliederungsvereinbarung wird regelmäßig, spätestens jedoch nach Ablauf von 6 Monaten, gemeinsam überprüft und bei Bedarf fortgeschrieben.“
16Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Eingliederungsvereinbarung (Bl. 272 ff. der Kindergeldakte - KGA -) Bezug genommen.
17Zum 16.05.2022 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis. Vom 25.04. bis 17.12.2022 nahm sie montags bis freitags von 8.25 Uhr bis 12.25 Uhr an einem Integrationskurs teil. Im Januar 2023 absolvierte sie den Kurs „Leben in Deutschland“ (Bl. 201 ff. KGA).
18Die Agentur für Arbeit hat am 30.06.2023 bestätigt, dass vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ein Beschäftigungsverhältnis von mindestens einem Jahr bestand, das Vorliegen von unfreiwilliger Arbeitslosigkeit ab dem 17.05.2022 wurde nicht bestätigt (Bl. 192 KGA).
19Mit Bescheid vom 21.11.2023 (Bl. 283 KGA) wurde die Kindergeldfestsetzung ab dem Monat Juni 2022 aufgehoben und das für die Monate Juni 2022 bis Juli 2023 überzahlte Kindergeld in Höhe von insgesamt 3.283 EUR zurückgefordert. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass die Anspruchsvoraussetzungen für in Deutschland wohnende freizügigkeitsberechtigte Staatsangehörige der EU nicht erfüllt seien. Das Einspruchsverfahren war für die Monate Juni 2022 bis Oktober 2023 erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 24.04.2024).
20Da die Klägerin seit November 2023 wieder einer Erwerbstätigkeit nachgeht, wurde mit dem Bescheid vom 12.04.2024 ab dem Monat November 2023 erneut Kindergeld festgesetzt.
21Gegen den Bescheid vom 21.11.2023 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 24.04.2024 hat die Klägerin am 27.05.2024 die vorliegende Klage erhoben. Sie macht im Wesentlichen geltend:
22Für die Monate Juni bis Dezember 2022 sowie Januar 2023 sei ein Rückforderungsanspruch im Hinblick auf § 2 Abs. 2 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU) nicht gegeben. Vom 25.04. bis 17.12.2022 habe sie einen Integrationskurs besucht. Dies sei in enger Absprache mit dem Jobcenter geschehen. Wegen der Belastung durch den Integrationskurs habe sie die Arbeitsstelle zum 16.05.2022 aufgegeben. Dies habe ihr nicht zuletzt die Mitarbeiterin des Jobcenters geraten. Diese habe erklärt, sie könne für die Kursdauer ihre Arbeitsstelle kündigen und sich auf die Kursteilnahme und die Kinderbetreuung konzentrieren. Die Mitarbeiterin des Jobcenters habe mit keinem Wort auf die Gefährdung des Kindergeldanspruchs hingewiesen. Sie habe dem Jobcenter während des Integrationskurses zur Vermittlung zur Verfügung gestanden. Das sei in der Eingliederungsvereinbarung vom 18.08.2021 ausdrücklich festgelegt worden. Sie habe Leistungen des Jobcenters erhalten. Sie sei somit Arbeitssuchende nach vorheriger zweijähriger Arbeitstätigkeit gewesen. Außerdem habe sie - aufgrund der falschen Empfehlung der Mitarbeiterin des Jobcenters - ihre Arbeitsstelle unfreiwillig verloren. Dabei sei der Umstand von Bedeutung, dass sie nicht gleich mit Beginn des Kurses, also vorbereitet und selbst geplant, ihre Arbeit aufgegeben habe, sondern erst zum 16.05.2022, also drei Wochen nach Kursbeginn auf Anraten der Mitarbeiterin des Jobcenters. Im Januar 2023 habe sie den Kurs „Leben in Deutschland“ besucht, um die optimalen Voraussetzungen für eine weitere Arbeitstätigkeit zu schaffen. Dies sei ihr wiederum von Seiten des Jobcenters und des Schulungspersonals empfohlen worden. Sie habe weiterhin im Leistungsbezug des Jobcenters gestanden und sei vermittlungsbereit gewesen.
23Für die Monate Februar bis Mai 2023 sei ein Rückforderungsanspruch im Hinblick auf § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU ebenfalls nicht gegeben. Sie habe in diesen Monaten schriftliche Unterlagen für ihren weiteren Berufsweg in Deutschland vorbereitet. Sie habe die Anerkennung ihrer lettischen Ausbildungen eingeholt, Übersetzungen beschafft, einen Lebenslauf erstellt. Des Weiteren habe sie sich um eine B2-Kursteilnahme an der Volkshochschule bemüht. Sie sei weiterhin unter Leistungsbezug beim Jobcenter gemeldet und vermittlungsbereit gewesen. Hinzu komme, dass sie sich um Arbeitsmöglichkeiten bemüht habe.
24Für die Monate Juni bis August 2023 sei ein Rückforderungsanspruch im Hinblick auf § 2 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU nicht gegeben. Sie habe eine angemeldete selbständige Tätigkeit ausgeübt, einen Online-Handel (Bl. 251 KGA). Sie habe lediglich geringe Um-sätze und Gewinne erzielt. Sie habe weiter im Bürgergeldbezug gestanden und sei vermittlungsbereit gewesen. Sie habe von montags bis freitags täglich durchschnittlich 11,25 Stunden gearbeitet. Am 07.08.2023 habe sie einen B2-Berufssprachenkurs als Vollzeitmaßnahme montags bis freitags von 12.30 Uhr bis 15.45 Uhr begonnen, vorgesehen bis zum 02.02.2024. Wegen der Einnahmen aus dem Online-Handel wird auf die Verfahren vorgelegten Kontoauszüge Bezug genommen (Bl. 296 ff. KGA).
25Für die Monate September und Oktober 2023 sei ein Rückforderungsanspruch im Hinblick auf § 2 Abs. 3 Nr. 1 FreizügG/EU nicht gegeben. Nachdem sie schon vom 00.07. bis 00.08.2023 arbeitsunfähig krank gewesen sei, habe sie sich am 00.09.2023 einer Operation unterzogen und sei dann noch vom 00. bis 00.10.2023 stationär behandelt worden. Nach der Operation habe sie die verbriefte Weisung des Arztes erhalten, sich körperlich zu schonen.
26Die Klägerin beantragt,
27den Bescheid vom 21.11.2023 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 24.04.2024 aufzuheben und wieder Kindergeld für die Monate Juni 2022 bis Oktober 2023 festzusetzen.
28Die Beklagte beantragt,
29die Klage abzuweisen,
30hilfsweise
31die Revision zuzulassen.
32Die Beklagte macht geltend, die Anspruchsvoraussetzungen für in Deutschland wohnende freizügigkeitsberechtigte Staatsangehörige lägen nicht vor. Die Arbeitsagentur habe mitgeteilt, dass die Arbeitslosigkeit ab 17.05.2022 freiwillig gewesen sei. Dass die Klägerin angeblich falsch beraten worden sei, könne keinen Kindergeldanspruch begründen. Auch könnten die Krankheits- bzw. Erwerbsminderungszeiten im September und Oktober 2023 nicht nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FreizügG/EU berücksichtigt werden. Die Vorschrift gelte nur für Arbeitnehmer und selbstständig Erwerbstätige. Bei der Klägerin könne eventuell ein Kindergeldanspruch aufgrund Arbeitssuche bestanden haben, da sie unmittelbar vor der Arbeitslosigkeit in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden und Freizügigkeit bestanden habe. Die Freizügigkeitsberechtigung bestehe für die tatsächliche Arbeitsuche innerhalb der ersten sechs Monate ab Beginn der Arbeitslosigkeit. Ab dem siebten Monat liege eine Freizügigkeitsberechtigung nur bei begründeter Aussicht auf Einstellung vor. Um dies prüfen zu können, werde um Vorlage einer Bestätigung des Jobcenters über die Arbeitsuche gebeten. Eine Anfrage bei der lettischen Verbindungsstelle habe ergeben, dass keiner der beiden Elternteile des Kindes in der Zeit von Juni 2022 bis heute in Lettland erwerbstätig gewesen sei oder Familienleistungen bezogen oder beantragt habe (Bl. 84 ff. eGA).
33Mit Schreiben des Gerichts vom 19.11.2024 ist die Klägerin aufgefordert worden, einen Nachweis darüber vorzulegen, dass sie sich - wie behauptet - in den Monaten Februar bis Mai 2023 um Arbeit bemüht habe, dass sie am 07.08.2023 einen B2-Berufssprachenkurs begonnen habe, wie lange sie diesen Kurs besucht habe und wann sie sich für den Kurs angemeldet habe. Ferner wurde sie um Vorlage von Nachweisen über die Erkrankung im September / Oktober 2023 gebeten.
34Die Klägerin hat, insbesondere mit Schriftsatz vom 00.12.2024 (Bl. 99 der elektronischen Gerichtsakte - eGA - zum Antrag auf Prozesskostenhilfe), weitere Unterlagen vorgelegt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auch auf die im Verfahren über den Antrag Prozesskostenhilfe vorgelegten Nachweise (eGA zum Antrag auf Prozesskostenhilfe) Bezug genommen.
35Entscheidungsgründe
36Die Klage ist begründet.
37I. Die Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) liegen vor; der Kindergeldanspruch wird auch nicht durch § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG ausgeschlossen.
381. Nach § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG ist der Kindergeldanspruch eines Staatsangehörigen eines EWR-Staats, der seit mehr als drei Monaten im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, unter anderem dann ausgeschlossen, wenn dieser die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 oder 3 FreizügG/EU nicht erfüllt oder wenn nur die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU erfüllt sind, ohne dass vorher eine andere der in § 2 Abs. 2 FreizügG/EU genannten Voraussetzungen erfüllt war. Gemäß § 62 Abs. 1a Satz 4 EStG führt die Familienkasse die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kindergeld gemäß Satz 3 nicht gegeben sind, in eigener Zuständigkeit durch. Dementsprechend ist auch das Gericht berechtigt, das Kriterium der Freizügigkeit selbst zu überprüfen.
392. Der persönliche Anwendungsbereich des § 62 Abs. 1a EStG ist eröffnet, da die Klägerin Staatsangehörige eines EU-Staats (Lettland) ist und keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. § 62 Abs. 1a EStG steht einem Kindergeldanspruch nicht entgegen. Die Klägerin war zunächst wegen ihrer Berufstätigkeit als Reinigungskraft freizügigkeits- und damit auch kindergeldberechtigt. Für die Zeit danach konnte sie nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU ein Freizügigkeitsrecht aus einem fortwirkenden Arbeitnehmerstatus herleiten.
40a) Die Voraussetzungen § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU sind erfüllt. Die Klägerin hat eine zu berücksichtigende - den Arbeitnehmerstatus begründende - Tätigkeit für die Dauer von mehr als einem Jahr ausgeübt und diese unfreiwillig beendet.
41b) Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU bleibt das nach Abs. 1 bestehende Freizügigkeitsrecht als Arbeitnehmer bei einer unfreiwilligen durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigten Arbeitslosigkeit nach mehr als einem Jahr Tätigkeit unberührt. War der Unionsbürger weniger als ein Jahr erwerbstätig und wird dann arbeitslos, bleibt ihm nach § 2 Abs. 3 Satz 2 FreizügigG/EU das Freizügigkeitsrecht bei einer unfreiwilligen durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigten Arbeitslosigkeit für die Dauer von sechs Monaten erhalten.
42Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.
43aa) Die Klägerin war ausweislich der Bestätigung der Agentur für Arbeit vom 30.06.2023 vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens ein Jahr erwerbstätig. Die Tätigkeit als Reinigungskraft ist unstreitig als Arbeitnehmerstatus begründend anzusehen. Bis zum Ende ihrer Beschäftigung am 16.05.2022 war sie Arbeitnehmerin im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU.
44bb) Dem Fortwirken des Freizügigkeitsrechts steht nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU nicht entgegen, dass die Agentur für Arbeit im Schreiben vom 30.06.2023 die Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit nicht bestätigt hat. Ob eine gesonderte Bestätigung der Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit durch die Agentur für Arbeit für das Fortwirken der Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FreizügG/EU erforderlich ist, ist umstritten (bejahend Oberverwaltungsgericht - OVG - Sachsen, Beschluss vom 07.11.2014, 3 D 70/14, und vom 20.08.2012, 3 B 202/12; verneinend Landessozialgericht - LSG - Niedersachsen- Bremen, Beschluss vom 11.11.2014, L 8 SO 306/14 B ER; OVG Schleswig- Holstein, Urteil vom 26.06.2014, 4 LB 22/13). Der Senat hält eine gesonderte Bestätigung der Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit nicht für erforderlich. Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU ist eine gesonderte Bestätigung der Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit durch die Agentur für Arbeit nicht erforderlich. Die Vorschrift setzt eine unfreiwillige, durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigte Arbeitslosigkeit voraus. Die Bestätigung hat sich demnach ausschließlich auf die Arbeitslosigkeit und nicht auf deren Unfreiwilligkeit zu beziehen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.08.2020, L 7 AS 1376/20 ER-B, Rz. 23). Diese Auffassung wird bestätigt durch den zur vergleichbaren Frage einer unfreiwilligen durch die zuständige Arbeitsagentur bestätigten Arbeitslosigkeit nach weniger als einem Jahr Beschäftigung (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 FreizügG/EU) ergangenen Beschluss des LSG NRW vom 17.03.2016 (L 19 AS 390/16 B ER, Rz. 23), in dem Folgendes ausgeführt wird: „Die Bestätigung soll erfolgen, wenn ein Arbeitnehmer sich arbeitslos meldet, den Vermittlungsbemühungen der zuständigen Arbeitsagentur zur Verfügung steht und sich selbst bemüht, seine Arbeitslosigkeit zu beenden (Ziffer 2.3.1.2 AVV zum FreizügG/EU) und bezieht sich damit nicht auf die Ursache der Arbeitslosigkeit, sondern auf die Fortdauer der Arbeitslosigkeit.“
45cc) Die Klägerin hat die Tätigkeit unfreiwillig beendet.
46(a) Unfreiwilligkeit in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die der Arbeitnehmer nicht zu vertreten hat, vom Arbeitgeber oder wegen eines legitimen Grundes durch den Arbeitnehmer beendet wurde (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 14.03.2016, L 2 AS 225/16 B ER, Rz. 8). Allein die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag steht der Annahme einer unfreiwilligen Arbeitslosigkeit nicht entgegen. Maßgebend sind die Umstände, die zum Abschluss des Aufhebungsvertrages geführt haben (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 17.03.2016, L 19 AS 390/16 B ER, Rz. 23).
47(b) Nach diesen Grundsätzen ist die Klägerin unfreiwillig arbeitslos geworden.
48Zwar ist die Arbeitslosigkeit der Klägerin eingetreten, nachdem sie ihr Arbeitsverhältnis zum 16.05.2022 gekündigt hat. Sie hat damit aus eigenem Entschluss die Tätigkeit aufgegeben. Im Streitfall ist jedoch - entgegen der Auffassung der Beklagten - zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit dem Jobcenter eine Eingliederungsvereinbarung geschlossen hatte, die auch die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs beinhaltete. Die Klägerin besuchte seit dem 25.04.2022 einen bis Dezember 2022 dauernden und werktäglich stattfindenden Integrationskurs. Die Teilnahme an dem Kurs wurde durch das abschließende Zertifikat „Leben in Deutschland“ nachgewiesen. Durch die erforderliche Betreuung des Kindes und die vom Jobcenter initiierte Teilnahme an dem der Integration dienenden Kurs war sie objektiv gehindert, einer Erwerbstätigkeit in nennenswertem zeitlichen Umfang nachzugehen. Da die Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte, weil das Jobcenter die Klägerin durch Abschluss der Eingliederungsvereinbarung verpflichtet hatte, an einem Integrationskurs teilzunehmen, und eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für sie nicht möglich war, ist im vorliegenden Verfahren von unfreiwilliger Arbeitslosigkeit auszugehen. Im Übrigen hat das Jobcenter der Klägerin nach der Kündigung weiterhin eine Teilnahme am Integrationskurs finanziert und nicht etwa die Feststellung des Wegfalls ihres Freizügigkeitsrechts und den Entzug der Sozialleistungen betrieben. Eine Erbringung von Leistungen zur Eingliederung und eine gleichzeitige Ablehnung des Kindergeldantrags unter Bezugnahme auf den Leistungsausschluss nach § 62 Abs. 1a EStG erscheint daher inkonsequent.
493. Die Klägerin kann sich daher auf die Fortwirkung ihrer Arbeitnehmereigenschaft berufen. Die Fortwirkung der Arbeitnehmereigenschaft aus § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU besteht zeitlich unbegrenzt, sofern sich der Unionsbürger dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung stellt (so Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 11.04.2019, C-483/17, Rs. Tarola, Rz. 27). Vorliegend beinhaltet die mit dem Jobcenter geschlossene Eingliederungsvereinbarung auch die Unterstützung der Klägerin bei der Arbeitssuche. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich die Klägerin im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU in Deutschland weiterhin zum Zwecke der Arbeitssuche aufhielt. Zum anderen zeigt die Tatsache, dass die Klägerin ab November 2023 eine neue Arbeit gefunden hat, dass sie die notwendigen Eigenbemühungen vorgenommen hat, um eine Arbeitsstelle zu finden.
50II. Der Kindergeldanspruch ist nicht auf die Zahlung von Differenzkindergeld gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Amtsblatt der Europäischen Union - AblEU - 2004 Nr. L 166, S. 1) - VO Nr. 883/2004 - beschränkt. Denn wegen des Wohnsitzes des Kindes in Deutschland war Deutschland vorrangig zuständig (Art. 68 Abs. 1 Buchst b Ziff. iii) der VO Nr. 883/2004).
51III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
52IV. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine unfreiwillige durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigten Arbeitslosigkeit im Sinne des § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU - im Hinblick auf die Folgeauswirkungen für den Kindergeldanspruch - gegeben ist, keine höchstrichterliche Rechtsprechung des BFH vorliegt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).