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Der Bescheid vom 17.02.2021 und die Einspruchsentscheidung vom 20.09.2021 werden mit der Maßgabe geändert, dass Kindergeld von Januar 2021 bis September 2021 in voller gesetzlicher Höhe nebst Kinderbonus i.H.v. 150 € festgesetzt wird.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten über die Höhe des Kindergeldanspruches für Januar bis September 2021.
3Die Klägerin lebt mit ihrer am 26.11.2014 geborenen Tochter A in Deutschland. Sie übt in Deutschland keine Beschäftigung aus, sondern bezieht Leistungen des Jobcenters nach dem SGB II. Die Klägerin und ihre Tochter besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Kindesvater, B, besitzt die C Staatsangehörigkeit und lebt in England.
4In ihrem Antrag auf Kindergeld vom 20.01.2015 hatte die Klägerin angegeben, dass der Kindsvater Soldat in der britischen Armee, stationiert in D, sei, und keinerlei britische Leistungen für das Kind bezogen würden. Hierzu legte die Klägerin ein Schreiben der britischen Kindergeldstelle, des Child Benefit Office, vom 21.07.2015 vor, nach dem dort kein Kindergeldantrag („claim“) in ihrem Namen vorliege (Bl. 32 d. KG-Akte)
5Zunächst hatte die Beklagte ab November 2014 Kindergeld in Höhe der Unterschiedsbeträge zu den britischen Familienleistungen (Differenzkindergeld) vorläufig gem. § 165 Abs. 1 AO festgesetzt. Eine endgültige Festsetzung sollte erfolgen, wenn eine Bescheinigung über die Höhe der in dem Vereinigten Königreich zustehenden Familienleistungen vorliegt.
6Im Rahmen eines Klageverfahrens (Az. des FG Köln …) hatte die Beklagte mit Bescheid vom 12.08.2016 die Kindergeldfestsetzung ab November 2014 dahingehend geändert, dass das Kindergeld vorläufig gem. § 165 Abs. 1 AO ohne Anrechnung ausländischer Familienleistungen in voller Höhe gewährt wurde. Eine endgültige Entscheidung sollte wiederum bei Vorliegen einer Bescheinigung über die Höhe der in dem Vereinigten Königreich zustehenden Familienleistungen erfolgen. Dem vorausgegangen war ein Auskunftsersuchen der Beklagten vom 28.04.2016 an die britische Kindergeldstelle (HM Revenue and Customs) wegen des Bestehens eines Anspruchs auf britische Familienleistungen für das Kind A (Bl. 70 d. KG-Akte). Die britische Behörde hatte darauf zunächst unter dem 01.07.2016 auf dem Formblatt F027 mitgeteilt, dass dort kein Antrag auf britisches Kindergeld vorliege und Spekulationen auf der Grundlage der von der Beklagten vorgelegten Informationen ohne Antrag nicht möglich seien (Bl. 85 ff. d. KG-Akte). Unter dem 16.09.2017 hatte die britische Kindergeldbehörde auf dem Formblatt F001 (wiederum in englischer Sprache) mitgeteilt, dass der Kindesvater der dortigen Sozialversicherung unterliege. Dieser habe keinen Antrag auf britisches Kindergeld für das Kind A gestellt. Man habe seine Beschäftigung überprüft, und er erfülle die dortigen Beschäftigungsbedingungen. Wenn ein Antrag („claim“) gestellt würde, hätte er Anspruch („entitlement“) auf britisches Kindergeld (Bl. 127 ff. d. KG-Akte). Daraufhin änderte die Beklagte die Kindergeldfestsetzung ab November 2014 bis einschließlich Februar 2018 mit Bescheid vom 22.03.2018 nach § 165 Abs. 2 S. 2 AO dahingehend, dass deutsches Kindergeld wiederum lediglich in Höhe der Unterschiedsbeträge festgesetzt wurde (Bl. 157 d. KG-Akte). Zur Begründung wies die Beklagte darauf hin, dass die Verbindungsstelle in Großbritannien mitgeteilt habe, dass der Kindesvater dort einen Anspruch auf britische Familienleistungen habe.
7Es war zunächst von einer Rückforderung gegenüber der Klägerin abgesehen worden, da die Beklagte unter dem gleichen Datum ein Verrechnungsersuchen nach den europarechtlichen Vorschriften an den britischen Träger gerichtet hatte, mit dem sie die Antragsunterlagen der Klägerin in Kopie übersandt und auf die Antragsgleichstellung nach Art. 81 VO (EG) Nr. 883/2004 hingewiesen hatte (Bl. 160 ff. d. KG-Akte). Unter dem 27.02.2020 hatte die britische Behörde der Beklagten mitgeteilt, dass kein Antrag („claim“) auf Kindergeld gestellt worden sei und man deshalb nicht erstatten könne (Bl. 226 d. KG-Akte). Mit Datum vom 01.04.2020 hatte sie erneut das Formblatt F027 übersandt mit der Mitteilung, dass man keinen Antrag auf britisches Kindergeld habe ausfindig machen können und die deutsche Behörde daher nicht nach Art. 72 VO (EG) Nr. 987/2009 entschädigen könne (Bl. 260 d. KG-Akte).
8Unter dem 29.04.2020 hatte das Child Benefit Office gegenüber der Klägerin bestätigt, dass ihr für A kein Child Benefit gezahlt wurde (Bl. 275 d. KG-Akte).
9Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 17.02.2021 wurde Kindergeld für A ab September 2020 weiterhin in Höhe eines Unterschiedsbetrags von … € monatlich vorläufig festgesetzt.
10Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein, mit dem sie geltend machte, die Anrechnung ausländischer Familienleistungen sei rechtswidrig. Ihr würden keine britischen Familienleistungen zustehen, da sie weder in dem Vereinigten Königreich lebe noch arbeite noch dort sozialversichert sei. Der Kindsvater könne ebenfalls keine Leistungen beanspruchen, da das Kind nicht bei ihm lebe oder er auch keinen Unterhalt leiste.
11Während des Einspruchsverfahrens erklärte der britische Familienleistungsträger (Child Benefit Office) mit Schreiben an die Klägerin vom 24.02.2021 unter Bezugnahme auf einen Telefonanruf der Klägerin, dass gegenwärtig kein Konto für Child Benefit für sie bestehe und kein Child Benefit für das Kind gezahlt werde, da der Kindesvater nicht für den Unterhalt des Kindes aufkomme (Bl. 410 d. KG-Akte).
12Den Einspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 20.09.2021 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, für A bestehe in Großbritannien auf Grund der Erwerbstätigkeit des Kindsvaters ein vorrangiger Anspruch auf britische Familienleistungen. Die endgültige Entscheidung über die Höhe des Kindergeldes erfolge, wenn eine Bescheinigung über die Höhe der in Großbritannien zustehenden Familienleistungen vorliege.
13Die Beklagte richtete am 13. und am 28.10.2021 Ersuchen zur Entscheidung über die Zuständigkeit an den britischen Träger der Familienleistungen und erinnerte am 03.05.2022 an die Beantwortung. Alle Ersuchen blieben unbeantwortet.
14Nachdem das seinerzeit zuständige FG mit Beschluss vom 27.04.2022, zugestellt am 10.05.2022, der Klägerin auf ihren Antrag vom 19.10.2021 teilweise Prozesskostenhilfe bewilligte, hat die Klägerin am 17.05.2022 die vorliegende Klage erhoben. Sie beantragt zunächst Wiedereinsetzung in die abgelaufene Klagefrist im Hinblick auf die zwischenzeitlich gewährte Prozesskostenhilfe.
15Zur Begründung ihrer Klage weist sie darauf hin, dass der Bereich Familienleistungen nach dem Austritt Großbritanniens aus der EU in das Abkommen bzw. Protokoll über soziale Sicherheit aufgenommen worden sei. Ihr seien daher unabhängig von einer erneuten verbindlichen Auskunft der britischen Kindergeldstelle die inländischen Kindergeldleistungen in voller Höhe zu gewähren. Der Kindesvater zahle keine Unterhaltsleistungen; auch die Unterhaltsvorschusskasse habe ihn nicht ausfindig machen können. Ihr sei durch den britischen Kindergeldträger mit Schreiben vom 24.02.2021 erklärt worden, dass sie keinen Anspruch auf britische Familienleistungen habe. Die Anrechnung ausländischer Leistungen sei von der Beklagten zu beweisen; hierzu verweist die Klägerin auf das Urteil des BFH vom 30.11.2023 III R 40/22.
16Während des Klageverfahrens, unter dem 10.08.2022 und 01.03.2023, hat die Beklagte den britischen Träger erneut vergeblich an die Beantwortung ihrer Anfragen erinnert.
17Mit Schriftsatz vom 18.03.2023 hat die Klägerin mitgeteilt, sie habe sich telefonisch bei dem Kindergeldträger erkundigt und als Antwort erhalten, dass eine Anfrage aus Deutschland nicht vorliege.
18Schließlich hat die britische Behörde unter dem 26.09.2023 gegenüber der Beklagten – wiederum in englischer Sprache – angegeben, dass der Kindesvater nie Child Benefit für A in dem Vereinigten Königreich beantragt habe („With reference to the letter received dated 08.08.2023, B has never claim Child Benefit for A in the UK.“, Bl. 90 d. FG-Akte).
19Auf erneute Anfrage der Beklagten hat der britische Träger der Familienleistungen am 22.10.2024 mitgeteilt, dass man dort keinen Antrag auf Child Benefit mit den angegebenen Informationen feststellen könne („We can find no claim to Child Benefit in the United Kingdom with the information provided“, Bl. 122 d. FG-Akte).
20Hierauf wendet die Klägerin ein, sie habe mehrfach Anträge gestellt, zuletzt im Januar 2021. Im Februar 2021 habe sie sich dann telefonisch nach dem Sachstand erkundigt. Der dortige Sachbearbeiter habe ihr mitgeteilt, dass er die Anträge gefunden habe, diese aber nicht bearbeitet werden könnten, weil sie – die Klägerin – über keine nationale insurance number verfüge, außerdem kein Anspruch bestehe und er überhaupt nicht verstehe, wie die deutschen Behörden darauf kommen könnten. Daraufhin habe die Klägerin zusätzlich das Antwortschreiben vom 24.02.2021 erhalten
21Im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 25.04.2024 C-36/23 mache es keinen Unterschied, ob der Kindergeldträger Leistungen zurückfordert oder diese gar nicht erst erbringt. Aus der Entscheidung gehe jedoch hervor, dass der Träger eines Mitgliedstaates, der sich für nachrangig hält, verpflichtet sei, die vorgesehenen Leistungen zu zahlen, wenn der als vorrangig betrachtete Träger keine Stellungnahme abgibt. In diesem Fall müsse der deutsche Träger, wenn der ausländische Träger nicht zahlt, die nach seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen zahlen und könne später Erstattung verlangen. Danach seien vorliegend ungekürzte Kindergeldleistungen zu bewilligen.
22Die Klägerin beantragt,
23den Bescheid der Beklagten vom 17.02.2021 über die vorläufige Bewilligung von Kindergeld in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.09.2021 dahingehend abzuändern, dass Kindergeld ab Januar 2021 bis September 2021 endgültig und in voller Höhe festgesetzt wird.
24Die Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Die Beklagte verweist auf ihre Einspruchsentscheidung vom 20.09.2021.
27Aus der Bescheinigung des britischen Trägers gehe hervor, dass dort kein Antrag auf Familienleistungen gestellt wurde. Laut einer früheren Mitteilung des britischen Trägers hätte der Kindesvater Anspruch auf Leistungen in Großbritannien, wenn er dort einen Antrag gestellt hätte. Ausländische Familienleistungen seien auch dann auf das deutsche Kindergeld anzurechnen, wenn sie nicht bezogen wurden, jedoch bei entsprechender Antragstellung gewährt worden wären.
28Die Feststellungslast für anspruchsbegründende Tatsachen liege bei der Kindergeldberechtigten. Die Klägerin müsse nachweisen, dass sie im streitigen Zeitraum die Anspruchsvoraussetzungen erfüllte. Dazu gehöre auch der Nachweis, dass in Großbritannien im streitigen Zeitraum kein Anspruch auf Familienleistungen bestand. Die Beklagte habe dies durch Auskunftsersuchen an den britischen Träger nicht ermitteln können.
29Deutschland sei nicht verpflichtet, Leistungen zu gewähren, solange der ausländische Träger nicht mitgeteilt hat, dass im vorrangig zuständigen Land nach materiellem Recht kein Anspruch auf Familienleistungen besteht. Die bloße Mitteilung, dass keine Leistungen gewährt würden oder dass kein Antrag gestellt worden sei, sei nicht ausreichend. Der britische Träger habe mitgeteilt, dass er keinen Antrag auf Kindergeld mit den übermittelten Daten finden könne. Er sei als Träger des vorrangigen Mitgliedstaates gemäß Art. 81 der VO (EG) 883/2004 verpflichtet, die im nachrangigen Mitgliedstaat (hier: Deutschland) erfolgte Antragstellung anzuerkennen und über den Antrag zu entscheiden. Wenn ein vorrangiger Träger die vom nachrangigen Träger benötigten Angaben nicht macht, könne das nicht zu einer Zahlungsverpflichtung des nachrangigen Trägers führen.
30Die Ausführungen des EuGH in der Rechtssache C-36/23 bezögen sich nur auf Fälle, in denen die Familienkasse nach Bekanntwerden des Anspruchs auf ausländische Familienleistungen nachträglich die Kindergeldfestsetzung in Höhe des Betrages der ausländischen Familienleistungen aufhebt und Kindergeld in dieser Höhe zurückfordert. Diese Fallgestaltung sei mit der des vorliegenden Verfahrens nicht vergleichbar.
31Zudem sei die Beklagte an die für sie aktuell geltende Weisungslage gebunden.
32In dem Termin zur mündlichen Verhandlung, zu dem die Beklagte am 07.05.2025 unter Hinweis nach § 91 Abs. 2 FGO geladen worden ist (vgl. Schreiben vom 23.05.2025), ist für die Beklagte niemand erschienen.
33Entscheidungsgründe
34Die Klage ist zulässig und begründet.
35I.
36Die Sache ist entscheidungsreif. Das Gericht durfte in Abwesenheit der Beklagten verhandeln und entscheiden, da die Beklagte unter Einhaltung der Zweiwochenfrist des § 91 Abs. 1 FGO und Hinweis nach § 91 Abs. 2 geladen worden ist.
37II.
38Die Klage ist zulässig, obwohl die Klagefrist versäumt worden ist. Der Klägerin ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
39Gemäß § 47 Abs. 1 S. 1 FGO beträgt die Frist für die Erhebung einer Anfechtungsklage einen Monat. Sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf. Im vorliegenden Fall ist die Einspruchsentscheidung am 21.09.2021 mit einfachem Brief zur Post gegeben worden und galt gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO a.F. als am 24.09.2021 bekannt gegeben. Die Klagefrist endete am Montag, 25.10.2021 (§ 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 193 BGB). Die Klägerin hat innerhalb der Frist lediglich den Prozesskostenhilfeantrag eingereicht. Die Klage erhob die Klägerin erst am 17.05.2022. Die Klagefrist ist daher versäumt worden.
40Der Klägerin ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach § 56 Abs. 1 FGO erhält eine Person, die ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Antrag ist gemäß § 56 Abs. 2 S. 1 FGO innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen; innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ein Beteiligter, der wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, eine fristgebundene Klage rechtzeitig einzulegen, hat Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er innerhalb der Klagefrist alles Zumutbare tut, um das in seiner Mittellosigkeit bestehende Hindernis zu beheben (vgl. BFH-Beschluss vom 09.04.2013 III B 247/11, BFH/NV 2013, 1112). Die Klägerin hat bis zum Ablauf der Klagefrist alle Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe geschaffen. Nach der Gewährung der Prozesskostenhilfe, zugestellt am 10.05.2022, hat die Klägerin am 17.05.2022, also innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 56 Abs. 2 S. 1 FGO nach Wegfall des Hindernisses den Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt und die versäumte Handlung nachgeholt. Der Klägerin ist somit Wiedereinsetzung in die Klagefrist zu gewähren.
41III.Die Klage ist auch begründet.
42Die angefochtene Kindergeldfestsetzung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit das Kindergeld nicht in der vollen gesetzlichen Höhe von 219 € nebst Kinderbonus festgesetzt wurde, sondern lediglich in Höhe der Differenz zu den vergleichbaren britischen Familienleistungen.
43Die Klägerin hat für den Streitzeitraum Januar bis September 2021 einen Anspruch auf ungekürztes Kindergeld für ihre Tochter.
441.
45Unstreitig erfüllte die Klägerin in dem Streitzeitraum die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 EStG für den Bezug von nationalem Kindergeld für ihr leibliches, in ihrem Haushalt in Deutschland lebendes minderjähriges Kind.
462.
47Dieser Anspruch war auch nicht teilweise nach Art. 68 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 883/2004 ausgeschlossen mit der Folge, dass Deutschland nur Unterschiedsbeträge (Differenzkindergeld) zu zahlen gehabt hätte.
48a.
49Art. 68 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 883/2004 schließt unter bestimmten Voraussetzungen einen Kindergeldanspruch nach deutschem Recht ganz oder teilweise aus, wenn in einem anderen Mitgliedstaat (konkurrierende) Ansprüche auf Familienleistungen bestehen. Maßgeblich ist dabei, ob ein materiell-rechtlicher Anspruch auf die entsprechende Leistung für dasselbe Kind nach ausländischem Recht besteht, und nicht, ob dieser auch erfolgreich geltend gemacht wurde (vgl. BFH, Urteil vom 22.02.2018 III R 10/17, BStBl II 2018, 717). Welcher Anspruch vorrangig ist, bestimmt sich nach Art. 67 und 68 der VO (EG) Nr. 883/2004. Ist Deutschland nachrangig zuständiger Mitgliedsstaat, setzt es das Kindergeld bis zur Höhe der vorrangigen ausländischen Familienleistungen aus, bleibt aber ggf. verpflichtet, Kindergeld in der darüber hinausgehenden Höhe, also in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den vorrangigen (geringeren) ausländischen Familienleistungen und dem nachrangigen (höheren) inländischen Kindergeld, zu gewähren (sog. Differenzkindergeld). Art. 68 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 883/2004 ist allerdings nicht anwendbar, wenn in keinem anderen Mitgliedstaat Kindergeldansprüche bestehen; es fehlt dann an zu koordinierenden Ansprüchen (BFH, Urteile vom 18.02.2021 III R 27/19, BStBl II 2022, 183, und vom 30.11.2023 III R 40/22, BFH/NV 2024, 383).
50Anders als bei der Konkurrenzregelung des § 65 Abs. 1 S 1 Nr. 2 EStG ist im Anwendungsbereich des Art. 68 der VO (EG) Nr. 883/2004 grundsätzlich keine Feststellung zum Inhalt des ausländischen (Kindergeld-)Rechts zu treffen, sondern vorrangig das auf dem Prinzip der vertrauensvollen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten basierende Koordinierungsverfahren (vgl. insbesondere Art. 68 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 883/2004 und Art. 60 der VO (EG) Nr. 987/2009) zwischen den jeweils zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchzuführen. Dies bedeutet, dass im Regelfall mittels eines Auskunftsersuchens gegenüber der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats zu klären ist, ob und in welchem Umfang dort ein Anspruch auf Familienleistungen für ein Kind besteht (BFH, Urteile vom 01.06.2022 III R 31/20, BStBl II 2023, 348, und vom 20.04.2023 III R 4/20, BFH/NV 2023, 953, jeweils m.w.N.).
51b.
52Dass dieses Koordinierungsverfahren im Streitfall gescheitert ist, führt nach Auffassung des Senates dazu, dass das nationale Kindergeld nicht nach Art. 68 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 883/2004 wegen vorrangiger Zuständigkeit des Vereinigten Königreiches bis zur Höhe der dortigen Familienleistungen ausgesetzt werden darf.
53(aa)
54Die Koordinierungsvorschriften finden auf den vorliegenden Fall Anwendung. Sowohl die VO (EG) Nr. 883/2004 als auch die VO (EG) Nr. 987/2009 sind gemäß Art. 30, 31 Abs. 1 des am 01.02.2020 in Kraft getretenen Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen) weiter anzuwenden auf Sachverhalte zwischen den Abkommensparteien, sind also auch zur Koordinierung der Ansprüche auf Familienleistungen im Streitfall heranzuziehen. Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union schließt auch Auskunftsersuchen der für die Familienleistungen zuständigen Träger der Mitgliedstaaten an die des Vereinigten Königreichs und umgekehrt nicht aus. Denn auch im Anwendungsbereich des o.g. Austrittsabkommens ist bei der Koordinierung von Sozialleistungen ein Datenaustausch zwischen den Trägern vorgesehen und nimmt das Vereinigte Königreich am elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten teil (Art. 34 Abs. 2 des Austrittsabkommens, vgl. BFH, Urteil vom 30.11.2023 III R 40/22, BFH/NV 2024, 383).
55Der Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 ist im Streitfall auch eröffnet: Die Antragstellerin ist Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU und fällt damit nach Art. 2 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 883/2004 in den persönlichen Anwendungsbereich der Grundverordnung. Der Kindesvater mit rechtmäßigem Wohnsitz in England und sozialrechtlichem Bezug (Vaterschaft) nach Deutschland wird als Drittstaatsangehöriger über Art. 30 Abs. 1 lit. g des Austrittsabkommens i.V.m. Art. 1 der VO (EG) Nr. 859/2003 ebenfalls in den persönlichen Anwendungsbereich der VO einbezogen (vgl. Lehner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 4. Aufl., Art. 2 VO (EG) 883/2004, Rn. 13). Ebenso ist das Kindergeld nach dem EStG eine Familienleistung i.S. des Art. 1 lit. z der VO (EG) Nr. 883/2004, weshalb auch deren sachlicher Anwendungsbereich nach Art. 3 Abs. 1 lit. j der VO (EG) Nr. 883/2004 im Streitfall eröffnet ist.
56(bb)
57Die Anwendung der Koordinierungsvorschriften führt unter Berücksichtigung des EuGH-Urteiles vom 25.04.2024 (C-36/23, DStR 2024, 1237) jedoch dazu, dass die Beklagte (vor-)leistungspflicht ig gegenüber der Klägerin hinsichtlich der vollen inländischen Familienleistungen ist und lediglich gegen den britischen Träger einen Anspruch auf Rückforderung zu viel gezahlter Leistungen nach Art. 60 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 987/2009 hat. Denn es konnte durch das Koordinierungsverfahren nicht zweifelsfrei geklärt werden, ob für A zugleich in dem Vereinigten Königreich ein Anspruch auf Familienleistungen bestand, der den nationalen Kindergeldanspruch nach Art. 68 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 883/2004 ganz oder teilweise ausschließt, etwa, weil der Kindesvater in dem Vereinigten Königreich weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachging; es steht lediglich außer Frage, dass dort Familienleistungen tatsächlich nicht gezahlt wurden.
58Der Senat leitet dieses Ergebnis maßgeblich aus den Rechtsausführungen des EuGH in seinem vorgenannten Urteil (vom 25.04.2024 C-36/23, Rn. 62, 47, 48 juris) ab: Danach „muss der deutsche Träger, wenn der vorrangig zuständige [ausländische, in dem dortigen Fall:] polnische Träger die im Ausgangsverfahren fraglichen Familienleistungen nicht zahlt und zum Weiterleitungsantrag nicht Stellung nimmt, als zuerst angerufener Träger zwar die nach seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen zahlen; er kann aber später vom zuständigen polnischen Träger die Erstattung des Betrags der Familienleistungen verlangen, der den Betrag übersteigt, den er nach der Verordnung Nr. 883/2004 leisten musste.“ Aus dem Wortlaut von Art. 60 der VO (EG) Nr. 987/2009 geht danach „klar hervor, dass der Träger eines Mitgliedstaats, bei dem ein Antrag auf Familienleistungen gestellt wird und der seine Rechtsvorschriften für nachrangig anwendbar hält, verpflichtet ist, die nach diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen zu zahlen, wenn der Träger, der als vorrangig zuständig gilt, keine Stellungnahme abgibt. Folglich darf dieser Träger in einem solchen Fall die Zahlung der genannten Familienleistungen nicht bis zur Höhe des Betrags, der möglicherweise nach den als vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist, aussetzen und sie als Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags gewähren.“
59Zwar hat die Beklagte als deutscher Träger der Familienleistungen, der sich für nachrangig zuständig hält, gem. Art. 60 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 987/2009 den Kindergeldantrag der Klägerin an den britischen Träger weitergeleitet und das Koordinierungsverfahren durch wiederholte Anfragen betrieben. Diese Ersuchen wurden jedoch zuletzt unter dem 16.09.2017 sachgerecht beantwortet, in der Folgezeit – und damit für den Streitzeitraum – überhaupt nicht oder jedenfalls nicht mit einer Erklärung zu der Zuständigkeit und zu einem materiell-rechtlichen britischen Anspruch. Die stattdessen übermittelten Angaben, dass keine Zahlung von child benefit erfolgt ist, kein Antrag gestellt wurde oder aufgefunden werden kann, ignorieren augenscheinlich die von Art. 68 Abs. 3, Art. 81 der VO (EG) Nr. 883/2004 vorgesehene Antragsgleichstellung, enthalten jedenfalls keine Aussage zu einem britischen Anspruch und sind nicht ausreichend, um eine vorrangige Zuständigkeit Großbritanniens und eine Anspruchskonkurrenz i.S.d. Art. 68 der VO (EG) Nr. 883/2004 ausschließen oder feststellen zu können (vgl. BFH, Urteil vom 25.02.2021 III R 23/20, juris, Rn. 42; a.A. wohl FG Bremen, Urteil vom 15.06.2022 2 K 157/20 (1), juris). Eine Stellungnahme zur Zuständigkeit ist durch die britische Behörde letztlich entgegen Art. 60 der VO (EG) Nr. 987/2009 nicht – insbesondere nicht innerhalb des dort genannten Zwei-Monats-Zeitraums – erfolgt.
60Dieser Umstand, den die Klägerin nicht zu vertreten, sondern vielmehr im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu beheben versucht hat, kann nach Auffassung des Gerichts nicht zu Lasten der Klägerin gehen, indem weitere – kaum erfolgversprechende – Auskunftsersuchen abgewartet werden und die Klägerin eine – faktisch endgültige – Kürzung der Familienleistungen hinnehmen muss. Zwar hat der BFH sich – soweit ersichtlich – noch nicht zu der Lösung eines endgültig gescheiterten Koordinierungsverfahrens geäußert. Der Senat sieht seine Rechtsauffassung jedoch gestützt durch die Entscheidung des EuGH vom 25.04.2024 (C-36/23, DStR 2024, 1237, zu einem Fall der nachträglichen teilweisen Rückforderung von Kindergeld durch die deutsche Behörde) sowie durch die Ausführungen des FG Münster in seinem Urteil vom 20.02.2025 (10 K 2123/22 Kg, juris), denen er sich vollinhaltlich anschließt.
61Zwar wendet die Beklagte ein, dass die genannte Entscheidung des EuGH zu der Fallgestaltung ergangen ist, dass das Kindergeld zunächst voll ausgezahlt und danach wieder teilweise zurückgefordert worden ist. Allerdings kann nach Ansicht des Senats für den hier vorliegenden Fall, dass die Beklagte das Kindergeld nicht voll auszahlt und die Klägerin die volle Auszahlung des Kindergeldes begehrt, nichts anderes gelten. Vielmehr hat der EuGH – wie oben bereits ausgeführt – in seinen Entscheidungsgründen ausdrücklich dargestellt, dass aus dem Wortlaut von Art. 60 der VO (EG) Nr. 987/2009 klar hervorgehe, dass der Träger eines Mitgliedstaats, bei dem ein Antrag auf Familienleistungen gestellt wird und der seine Rechtsvorschriften für nachrangig anwendbar hält, verpflichtet ist, die nach diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen zu zahlen, wenn der Träger, der als vorrangig zuständig gilt, keine Stellungnahme abgibt, und dass folglich jener Träger in einem solchen Fall die Zahlung der genannten Familienleistungen nicht bis zur Höhe des Betrags, der möglicherweise nach den als vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist, aussetzen und sie als Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags gewähren darf. Dies betrifft aber gerade den hier vorliegenden Fall, in dem nur ein Unterschiedsbetrag gewährt worden ist, auch nachdem die britische Verbindungsstelle nicht innerhalb von zwei Monaten geantwortet hat. Ein sachlicher Anlass für eine unterschiedliche materiellrechtliche Behandlung von Fällen der erstmaligen Festsetzung von Kindergeld einerseits und Fällen der Rückforderung andererseits ist nicht erkennbar und von der Beklagten auch nicht vorgebracht worden; auch dem Urteil des EuGH ist keine Differenzierung zu entnehmen.
62III.
63Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
64IV.
65Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) im Hinblick auf das bereits anhängige Revisionsverfahren III R 10/25 zuzulassen.