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Finanzgericht Köln, 10 K 101/21

Datum:
30.01.2025
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 101/21
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2025:0130.10K101.21.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Bescheid für 2014 über die gesonderte und einheitliche Feststellung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft und damit zusammenhängender anderer Besteuerungsgrundlagen nach § 14 Abs. 5 KStG vom 24.01.2020 wird dahingehend abgeändert, dass sämtliche im Rahmen der „Incentive Reisen“ vom Beklagten als nicht-abziehbare Betriebsausgaben behandelten Aufwendungen abgezogen werden und dadurch das dem Organträger zuzurechnende Einkommen um ... € verringert wird.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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