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Finanzgericht Köln, 4 K 1022/20

Datum:
28.02.2024
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 1022/20
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2024:0228.4K1022.20.00
 
Nachinstanz:
Bundesfinanzhof , X R 12/25
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Die Einkommensteuerbescheide 2013 bis 2014 vom 07.08.2019, die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag 2013 bis 2014 und die Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2013 bis 31.12.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 07.04.2020 werden dahingehend geändert, dass die aus der Tz. 2.6 des Bp-Berichts basierenden Zuschätzungen auf ... € netto (2013) und ... € netto (2014) herabgesetzt werden.

Die entsprechende Berechnung der Einkommensteuer, der Gewerbesteuermessbeträge und der vortragsfähigen Gewerbeverluste wird dem Beklagten aufgegeben.

Die Umsatzsteuer 2013 wird auf ... € und die Umsatzsteuer 2014 auf ... € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger vorläufig vollstreckbar.

 
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