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Finanzgericht Köln, 8 K 2787/20

Datum:
22.02.2022
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 2787/20
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2022:0222.8K2787.20.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Einkommensteuerbescheid 2017 vom 22. Februar 2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. November 2020 wird dahingehend geändert, dass der Arbeitslohn des Klägers für seine in Ägypten ausgeübte Tätigkeit in Höhe von ... Euro als steuerfrei behandelt wird, die in diesem Zusammenhang berücksichtigten Werbungskosten in Höhe von ... Euro nicht mehr in Abzug gebracht werden und stattdessen Einkünfte in Höhe von ... Euro dem Progressionsvorbehalt unterworfen werden.

Die Neuberechnung des Steuerbetrags wird dem Beklagten aufgegeben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Voll-streckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 
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