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Finanzgericht Köln, 6 K 923/20

Datum:
23.03.2022
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 923/20
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2022:0323.6K923.20.00
 
Tenor:

Die Einkommensteuerbescheide 2014 und 2015, jeweils zuletzt geändert am 19.03.2021, und die zugehörige Einspruchsentscheidung vom 03.04.2020 werden dahingehend geändert, dass bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Objekts „A-Straße ..., ... B“ die Abschreibung für Abnutzung auf Grundlage einer Aufteilung der Anschaffungskosten im Verhältnis von 43,96% auf den Grund und Boden und von 56,04% auf das Gebäude und einer tatsächlichen Nutzungsdauer von 31 Jahren erfolgt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 23% und der Beklagte zu 77%.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterle-gung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Gläubiger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

 

Tatbestand

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