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Der Gerichtsbescheid vom 04.03.2022 wirkt als Urteil.
Das Gericht wies am 04.03.2022 die Klage durch Gerichtsbescheid als unbegründet ab.
2Dieser wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gemäß Postzustellungsurkunde am 08.03.2022 zugestellt.
3Mit Fax vom 07.04.2022 beantragte der Prozessbevollmächtigte die mündliche Verhandlung. Gleiches Schreiben wurde am 08.04.2022 in den Nachtbriefkasten des Gerichts eingeworfen.
4Nach einem Hinweis des Gerichts auf die Unwirksamkeit des Antrags gem. § 52d Finanzgerichtsordnung (FGO) hängte der Prozessbevollmächtigte des Klägers seinem am 11.05.2022 per beA übermittelten Schriftsatz sein Schreiben vom 08.04.2022 an.
5Der Kläger beantragt,
6die Änderungsbescheide über die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages 2012 und 2013 vom 30.09.2020 und die geänderten Gewerbesteuermessbeträge 2014 bis 2017 in der Fassung vom 22.04.2021, sowie die Einspruchsentscheidung vom 13.08.2021 ersatzlos aufzuheben.
7Der Beklagte beantragt,
8festzustellen, dass der Gerichtsbescheid als Urteil wirkt;
9hilfsweise, die Klage abzuweisen.
10Entscheidungsgründe
11Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil. Der Antrag des Klägers auf Durchführung der mündlichen Verhandlung ist unwirksam.
12Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist nicht in der gem. § 52d FGO erforderlichen elektronischen Form bei Gericht eingegangen und damit unwirksam.
13Nach § 52d Satz 1 FGO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Die Vorschrift ist zum 01.01.2022 in Kraft getreten (Art. 26 Abs. 7 in Verbindung mit Art. 6 Nr. 4 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013, Bundesgesetzblatt 2013 I Nr. 62, Seite 3786). Die Anforderungen an elektronische Dokumente und deren Übermittlung regelt § 52a FGO. Eine Einreichung per Telefax genügt diesen Anforderungen nicht (FG Münster, Beschluss vom 22. Februar 2022 – 8 V 2/22, EFG 2022, 592, Rn. 12; Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08. März 2022 – 8 V 8020/22, juris; im Ergebnis ebenso Schmieszek in Gosch, § 52d FGO Rn. 8; Brandis in Tipke/Kruse, § 52d FGO Rn. 1; a.A. Finster in: Ory/Weth, jurisPK-ERV, § 52d FGO Rn. 16).
14Hiernach war der Bevollmächtigte verpflichtet, den Antrag gem. § 90a Abs. 3 FGO als elektronisches Dokument zu übermitteln; weder das Fax noch der Brief entsprachen den Anforderungen an ein elektronisches Dokument.
151. Das am 07.04.2022 eingegangene Telefax ist bereits – unabhängig davon, ob es über das Telefonnetz oder als Computerfax übersandt wurde – kein elektronisches Dokument (ebenso Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 06.12.2018, 4 K 1880/14, juris; Oberverwaltungsgericht Bautzen, Beschluss vom 09.07.2019, 5 A 327/19, juris; Schmieszek in Gosch, § 52a FGO Rn. 6; Brandis in Tipke/Kruse, § 52a FGO Rn. 5; a.A. Verwaltungsgericht Dresden, Urteil vom 21.11.2017, 2 K 2108/16, und vom 02.10.2018, 2 K 302/18, beide juris). Der Senat schließt sich der Begründung des FG Münster, Beschluss vom 22. Februar 2022 – 8 V 2/22, EFG 2022, 592, Rn. 13, an.
16Der Verstoß gegen § 52d FGO führt zur Unwirksamkeit des Antrags; er gilt als nicht vorgenommen (Bundestags-Drucksache 17/12634, Seite 27; Schmieszek in Gosch, § 52d FGO Rn. 8; a.A. Finster in: Ory/Weth, jurisPK-ERV, § 52d FGO Rn. 16).
172. Das per beA eingegangene, an den Schriftsatz vom 11.05.2022 angehängte, Schreiben war ersichtlich verspätet.