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Finanzgericht Köln, 2 K 2802/20

Datum:
16.03.2022
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 2802/20
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2022:0316.2K2802.20.00
 
Tenor:

Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 22. März 2019 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 16. November 2020 wird der Beklagte verpflichtet, einen Freistellungsbescheid mit einer Abzugsverpflichtung i.H.v. 0 % zu erlassen und die entsprechende Kapitalertragsteuer i.H.v. ... € zu erstatten.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf ... € festgesetzt.

 
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