Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Einnerungsführer.
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Kostenrechnung.
4Im Ausgangsverfahren 8 K 1936/20 klagte ursprünglich die A Ltd. gegen Umsatzsteuerbescheide der Jahre 2013-2015, mit welchen ihr ... umsatzsteuerlich zugerechnet wurden. Auf Basis der streitigen Umsatzsteuer i.H.v. 1.388.414 € wurde am 7.9.2020 eine vorläufige Kostenrechnung i.H.v. 27.104 € erstellt und an die ursprüngliche Klägerin des Ausgangsverfahrens übersandt. Am 28.12.2020 wurde über das Vermögen der ursprünglichen Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Erinnerungsführer als Insolvenzverwalter bestellt. Die in Rechnung gestellten Gerichtskosten wurden am 30.4.2021 zur Tabelle angemeldet. Der Erinnerungsführer nahm am 16.8.2021 den Rechtsstreit der Insolvenzschuldnerin auf. Am 24.8.2021 wurde daraufhin gegenüber dem Erinnerungsführer eine Kostenrechnung i.H.v. 27.104 € auf Basis des ursprünglichen Streitwerts i.H.v. 1.388.414 € erlassen. In der Kostenrechnung wurde auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) in der Sache II E 18/12 vom 20.12.2013 hingewiesen.
5Hiergegen richtet sich die Erinnerung vom 13.9.2021.
6Der Erinnerungsführer trägt vor, dass sich der Streitgegenstand aufgrund der zwischenzeitlichen Unterbrechung des Klageverfahrens durch die Insolvenzeröffnung, die Tabellenanmeldung, den Widerspruch des Insolvenzverwalters zur Tabellenanmeldung und die Wiederaufnahme des Verfahrens von einer Anfechtungsklage zu einer Klage auf Feststellung der Berechtigung/Begründetheit des Widerspruchs gemäß § 183 InsO gewandelt habe und sich daher der Streitwert allenfalls auf 1.500 € belaufe, da Masseunzulänglichkeit angezeigt worden sei.
7II.
8Die Erinnerung ist unbegründet.
9Die angefochtene Kostenrechnung ist rechtmäßig und verletzt den Erinnerungsführer nicht in seinen Rechten.
10Die vorläufige Kostenrechnung ist zu Recht auf Basis des ursprünglichen Streitwerts i.H.v. 1.388.414 € gegenüber dem Erinnerungsführer erlassen worden.
11Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG wird die Verfahrensgebühr im finanzgerichtlichen Verfahren mit Einreichung der Klageschrift fällig. Schuldner ist gemäß § 22 Abs. 1 GKG (zunächst) derjenige, der die Klage erhebt. Gemäß § 3 Abs. 1 GKG richtet sich die Verfahrensgebühr nach dem Streitwert. Dieser belief sich zum Zeitpunkt der Klageerhebung gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf den Betrag der streitigen Umsatzsteuer, betrug also 1.388.414 €. An der Entstehung einer Verfahrensgebühr dieses Streitwerts hat sich durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nichts geändert. Nimmt ein Insolvenzverwalter ein Verfahren auf, in dem die Entscheidung über die Kosten noch nicht abschließend getroffen wurde, tritt er zulasten der Masse in die Verantwortlichkeit für den Prozess ein und übernimmt bewusst das Prozesskostenrisiko für das gesamte Verfahren. Die Kostenforderung der Staatskasse ist bei einem vom Insolvenzverwalter aufgenommenen Verfahren eine Masseverbindlichkeit und zwar auch insoweit, als Gebührentatbestände vor Insolvenzeröffnung verwirklicht wurden (vgl. BFH, Beschluss vom 20. Dezember 2013, II E 18/12, BFH/NV 2014, 726). § 182 InsO, wonach der Streitwert bei einer Klage auf Feststellung einer vom Insolvenzverwalter bestrittenen Forderung nach der voraussichtlichen Quote zu bemessen ist, findet keine Anwendung für solche Gebühren, die bereits vor Aufnahme des Rechtsstreits entstanden sind (vgl. BFH, Beschluss vom 26. September 2006, X S 4/06, DStRE 2007, 251; Jungmann in Karsten Schmidt, § 182 InsO, Rn. 6). Werden die Kosten des aufgenommenen Rechtsstreits dem Insolvenzverwalter auferlegt, so sind sie insgesamt als Masseverbindlichkeiten zu berichtigen, ohne Rücksicht darauf, ob sie vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind (Schumacher in MüKo InsO, § 182 InsO, Rn. 6).
12Nach diesen Grundsätzen hätte der Erinnerungsführer bei Abschluss des Verfahrens die Verfahrensgebühr auf Basis des ursprünglichen Streitwerts bei Erhebung der Klage auszugleichen, wenn er durch die Kostengrundentscheidung mit den Kosten des Verfahrens belastet würde. Da nach der skizzierten Rechtsprechung der Insolvenzverwalter durch die Aufnahme des Verfahrens das Prozesskostenrisiko für das gesamte Verfahren übernimmt, ist es dann auch folgerichtig, wenn die Justizkasse bereits vor Abschluss des Verfahrens den Insolvenzverwalter für die bereits fällige Verfahrensgebühr in Anspruch nimmt. Der Erinnerungsführer ist damit zu Recht für die bereits mit Klageerhebung entstandene Verfahrensgebühr auf Basis des seinerzeit maßgeblichen Streitwerts in Anspruch genommen worden.
132. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.
143. Vor dem Hintergrund dieses Beschlusses bedurfte es keiner Entscheidung über den Antrag des Erinnerungsführers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung aus den Gründen des Erinnerungsschreibens vom 27.9.2021 mehr.