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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Vorgehens des Beklagten im Hinblick auf einen Kontenabruf durch das Finanzamt A.
3Die Kläger werden vom Finanzamt A steuerlich geführt. Zwischen den Klägern und dem Finanzamt besteht Streit über Säumniszuschläge. Im Zusammenhang mit Vollstreckungsmaßnahmen veranlasste das Finanzamt im Januar 2020 eine Kontenabfrage beim Bundeszentralamt für Steuern.
4Im Nachgang wandten sich die Kläger an den Beklagten mit einer Beschwerde und trugen vor, das Finanzamt habe nicht rechtskräftig titulierte Säumniszuschläge durch Zwangsvollstreckung beitreiben wollen, ohne den rechtskräftigen Ausgang eines eingelegten Rechtsmittels abzuwarten. Zur Vorbereitung der Zwangsvollstreckung sei der Kontenabruf durchgeführt worden, um Pfändungsmöglichkeiten zu ermitteln. Der Kontenabruf verletze die Datenschutzrechte der Kläger. Gemäß § 93 Abs. 7 Abgabenordnung (AO) dürfe von dem Instrument des Kontenabrufs nur Gebrauch gemacht werden, wenn der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht, eine Vermögensauskunft zu erteilen, nicht nachkomme oder eine Befriedigung der Ansprüche aus den genannten Vermögensgegenständen nicht zu erwarten sei. Das Finanzamt habe aber keine Vermögensauskunft beantragt, sodass die Voraussetzungen des § 93 Abs. 7 AO nicht vorlägen.
5Im Rahmen einer Anhörung teilte das Finanzamt mit, der Kontenabruf gemäß § 93 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 AO sei zulässig gewesen. Es habe sich um einen Vollstreckungsfall gehandelt, in dem bereits fruchtlose Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt worden seien. Das Ersuchen habe dem Zweck gedient, bislang unbekannte Konten aufzuzeigen und weitere Vollstreckungsmöglichkeiten zu eröffnen. Gemäß § 93 Abs. 7 S. 2 AO dürfe ein Kontenabruf nur erfolgen, wenn ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel geführt habe oder keinen Erfolg verspreche. Das Finanzamt habe im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt, dass ein vorheriges Auskunftsersuchen nicht erfolgversprechend gewesen sei, da angesichts der umfangreichen Streitigkeiten im Vorfeld und der fruchtlosen Vollstreckungsversuche der Vergangenheit aus Sicht des Finanzamts ein Auskunftsersuchen nicht zielführend gewesen sei. Die Ermessensausübung sei dokumentiert und aktenkundig.
6Daraufhin teilte der Beklagte den Klägern im Rahmen eines Hinweises vom 04.03.2021 mit, er halte die vom Finanzamt mitgeteilten Informationen zum Kontenabruf für plausibel und sehe keinen Hinweis darauf, dass die Kläger in ihren Rechten verletzt sein könnten. Bei dem Kontenabrufersuchen habe es sich um eine gemäß Art. 6 Abs. 1 e), Abs. 2 und 3 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) i.V.m. § 29b Abs. 1 AO und § 85 AO zulässige Datenverarbeitung gehandelt.
7Daraufhin teilten die Kläger mit, das Finanzamt habe vorsätzlich gelogen, soweit die Sachverhaltsdarstellung des Finanzamtes von der eigenen abweiche. Es habe im Vorfeld keine fruchtlosen Vollstreckungsmaßnahmen gegeben. Im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 93 AO, Nr. 2.6 sei ausdrücklich vorgesehen, dass eine Finanzbehörde den Beteiligten zunächst Gelegenheit geben solle, Auskunft über ihre Konten zu geben, es sei denn der Ermittlungszweck würde gefährdet. Diese vorherige Information habe das Finanzamt unterlassen. Das Finanzamt habe ebenso wie ein privater Gläubiger zuvor einem Schuldner die Gelegenheit zu geben, über seine Kontenverhältnisse Auskunft zu erteilen.
8Daraufhin erließ der Beklagte am 29.06.2021 einen Bescheid, mit welchem die Beschwerde abgewiesen wurde. Zur Begründung trug der Beklagte vor, das Finanzamt habe die Kontenabfrage für Zwecke der Erhebung von Steuern in zulässiger Weise auf Grundlage von § 93 Abs. 7 Nr. 4 AO veranlasst. Entgegen der Auffassung der Kläger müssten in den Fällen eines Vollstreckungsverfahrens durch ein Finanzamt die besonderen Voraussetzungen des § 93 Abs. 8 AO nicht erfüllt sein. Dass die Voraussetzungen des § 93 Abs. 7 Nr. 4 AO erfüllt seien, habe das Finanzamt glaubhaft vorgetragen und damit das ihm zustehende Ermessen korrekt ausgeübt. Das Finanzamt habe vorgetragen, dass wegen noch offener Beträge mit Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 16.12.2019 Ansprüche der Kläger gegen die Bank Z gepfändet worden seien. Eine Drittschuldnererklärung der Bank habe am 21.01.2020 nicht vorgelegen, sodass der Kontenabruf zur Ermittlung weiterer Vollstreckungsmöglichkeiten genutzt worden sei. Die Kläger hätten den Vortrag des Finanzamts nur unsubstantiiert bestritten, sodass kein Anlass vorgelegen habe, an der Darstellung zu zweifeln. Darüber hinaus habe das Finanzamt vorgetragen, dass die Kläger seit geraumer Zeit festgesetzte Steuerbeträge nicht fristgerecht beglichen hätten und regelmäßig erst auf Vollstreckungsankündigungen und Mahnungen reagierten, sodass es glaubhaft erscheine, wenn das Finanzamt davon ausgegangen sei, dass ein vorheriges Auskunftsersuchen an die Kläger keinen Erfolg gehabt habe. Ein Datenschutzverstoß liege nicht vor.
9Hiergegen richtet sich die Klage vom 05.07.2021.
10Die Kläger tragen ergänzend vor, das Finanzamt A habe im Dezember 2019 den Entschluss gefasst, strittige und nicht rechtskräftig titulierte Säumniszuschläge, für die kein vollstreckbarer Bescheid existiert habe, durch eine überraschende rechtswidrige Zwangsvollstreckung ohne vorherige Ankündigung durchzusetzen. Gegen die Maßnahmen hätten die Kläger einstweiligen Rechtsschutz beantragt, der aber zu spät gekommen sei, weil die Bank als Drittschuldnerin bereits Gelder an das Finanzamt ausgekehrt habe, bevor das Gericht entschieden habe. Das Finanzamt habe in der Folge die durch den Kontenabruf erhaltenen Daten genutzt, um zwei weitere Bankkonten der Kläger zu pfänden. Dies sei aber bereits deshalb rechtswidrig und überflüssig gewesen, weil die angeblichen Forderungen bereits durch das zuvor gepfändete Konto beglichen worden seien.
11Mit dem Kontenabruf habe das Finanzamt die Datenschutzrechte der Kläger verletzt. Die Kundendaten seien durch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gegenüber dem Zugriff des Staates geschützt. Ein Kontenabruf sei nur zulässig, wenn dieser erforderlich sei. § 93 Abs. 8 AO konkretisiere die Erforderlichkeit dahingehend, dass den Betroffenen im Rahmen von Vollstreckungsmaßnahmen die Gelegenheit gegeben werden müsse, eine Vermögensauskunft zu erteilen. Eine entsprechende Regelung gebe es in § 802 Abs. 1 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Fiskus habe im Hinblick auf die Nutzung der Daten des Bundeszentralamts für Steuern für Zwecke der Vollstreckung keine anderen Rechte als ein Bürger bei einer beabsichtigten Zwangsvollstreckung gegen einen anderen Bürger. Gegen die Pflicht eines Auskunftsersuchens an die Kläger direkt habe das Finanzamt verstoßen. Aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes sei nicht erkennbar, dass für das Finanzamt im Rahmen von Zwangsvollstreckungen geringere Anforderungen an die Zulässigkeit und Erforderlichkeit eines Kontenabrufs gestellt werden könnten, als für private Gläubiger.
12Der Beklagte habe sich auf Sachverhaltsdetails aus Mitteilungen des Finanzamts bezogen, die den Kläger nicht bekannt gemacht worden seien. Der Beklagte habe das rechtliche Gehör der Kläger verletzt und seine Parteilichkeit bewiesen.
13Aus Art. 78 Abs. 1 DSGVO folge, dass eine inhaltliche materielle Prüfung der Entscheidung des Beklagten durch das Gericht vorzunehmen sei. Anderweitig sei der gerichtliche Rechtsbehelf überflüssig. Dass ein Betroffener gegen den Urheber einer Datenschutzverletzung unmittelbar vorgehen könne, stehe der Klage gegen den Beklagten nicht entgegen. Beide Verfahren hätten unterschiedliche Regelungszwecke und Zielrichtungen. Die Auslegung des Art. 78 Abs. 1 DSGVO durch den Beklagten sei europarechtswidrig. Die DSGVO sei eine nationale Umsetzung des europäischen Rechts. Daher müsse der EuGH entscheiden, ob Art. 78 DSGVO tatsächlich so überflüssig und bedeutungslos sei, wie der Beklagte dies meine.
14Die Kläger beantragen,
15den Bescheid vom 29.06.2021 aufzuheben.
16Der Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Die Stellungnahme des Finanzamts A vom 15.04.2021 sei in der dem Gericht übersandten Akte enthalten und enthalte keine weiteren als die im Ablehnungsbescheid enthaltenen Informationen.
19Soweit sich die Klage auf die Aufhebung des Bescheides richte, sei diese unzulässig, da einer isolierten Anfechtungsklage das Rechtsschutzbedürfnis fehle.
20Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet, da der den Klägern einzig zukommende Befassungsanspruch mit Bescheid vom 29.06.2021 erfüllt worden sei. Gem. Art. 77 Abs. 1 DSGVO habe jede betroffene Person unbeschadet anderweitiger Rechtsbehelfe das Recht auf Beschwerde bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde. Gemäß Abs. 2 unterrichte die Aufsichtsbehörde den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Art. 78 DSGVO. Art. 57 Abs. 1 f) DSGVO sehe vor, dass sich die Aufsichtsbehörde mit Beschwerden befasse und innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichte. Der Aufsichtsbehörde stehe dabei ein weiter Ermessensspielraum zu. Einen über den Wortlaut der Regelungen hinausgehenden Anspruch begründe das Beschwerderecht nicht. Das Beschwerderecht sei petitionsähnlich ausgestaltet und vermittle keinen Anspruch auf gerichtliche Überprüfung der materiellen Richtigkeit der Beschwerdeentscheidung.
21Der Vollständigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass der Kontenabruf durch das Finanzamt zulässig gewesen sei. Ein vorheriges Auskunftsersuchen an den Kläger habe nicht erfolgen müssen. Dies ergebe sich aus § 93 Abs. 7 S. 2 AO. Das Finanzamt habe zur Überzeugung des Beklagten vorgetragen, dass aufgrund des früheren Verhaltens der Kläger ein Auskunftsersuchen an diese nicht erfolgversprechend gewesen sei.
22Das Gericht hat die Klage mit Gerichtbescheid 01.09.2021 abgewiesen, die Kläger haben rechtzeitig einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt.
23Entscheidungsgründe
241. Das Gericht durfte trotz des unentschuldigten Nichterscheinens der Kläger zur Sache verhandeln, da die Kläger ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen des Nichterscheinens zum Termin hingewiesen worden sind.
252. Die Klage ist unbegründet.
26Der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.
27Die Kläger haben keinen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
28Gemäß Art. 78 Abs. 1 DSGVO hat jede natürliche oder juristische Person unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden rechtsverbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde. Dieses Klagerecht besteht auch, wenn eine Beschwerde gemäß Art. 77 DSGVO zurückgewiesen wird (vgl. Mundil in BeckOK, Art. 78 DSGVO, Rn. 7).
29Gemäß Art. 77 Abs. 1 DSGVO hat jede betroffene Person unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt. Das Beschwerderecht begründet grundsätzlich keinen Anspruch einer betroffenen Person auf den Erlass einer konkreten Maßnahme durch die Aufsichtsbehörde (vgl. Pötters/Werkmeister in Gola, Art. 77 DSGVO, Rn. 7). Allerdings wird z. T. die Auffassung vertreten, dass eine Aufsichtsbehörde bei einer begründeten Beschwerde regelmäßig verpflichtet sei, Maßnahmen zu ergreifen, um einen Verstoß gegen die DSGVO abzustellen. Das Ermessen der Aufsichtsbehörde könne gegebenenfalls im Hinblick auf bestimmte Maßnahmen auf Null reduziert sein (vgl. Mundil in BeckOK, Art. 77 DSGVO, Rn. 15 m. w. N.). In diesem Zusammenhang wird die Auffassung vertreten, dass die Entscheidung der Aufsichtsbehörde in einem anschließenden Klageverfahren auch inhaltlich zu überprüfen sei (vgl. Hamburgisches OVG v. 07.10.2019, 5 Bf 291/17, juris, das die Frage jedoch im Ergebnis offen lässt; Halder/Heß, jurisPR-ITR 14/2021, Anm. 6 mit umfangreichen Nachweisen zur verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung). Aus den Erwägungsgründen 141 und 143 zur DSGVO ergebe sich, dass mit Einführung der DSGVO die Regelung des Art. 78 Abs. 1 DSGVO einen „wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf“ gegen einen rechtsverbindlichen Beschluss der Aufsichtsbehörde habe begründen sollen (vgl. VG Hamburg vom 01.06.2021, 17 K 2977/19, juris).
30Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat in einer Entscheidung vom 26.10.2020 (10 A 10613/20, juris) in diesem Zusammenhang jedoch dargelegt, dass der gerichtliche Prüfungsmaßstab dergestalt eingeschränkt sei, dass eine gerichtliche Überprüfung, ob eine Beschwerdeentscheidung einer datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörde auch inhaltlich zutreffend sei, in der DSGVO nicht vorgesehen sei. Eine solche folge insbesondere nicht aus Art. 78 DSGVO, denn aus dem in Abs. 2 normierten Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gegen eine untätige Aufsichtsbehörde ergebe sich, dass ein Beschwerdeführer grundsätzlich nur beanspruchen könne, dass sich eine Behörde mit seiner Beschwerde überhaupt befasse und ihn innerhalb der dort genannten Zeiträume über den Stand und das Ergebnis der Beschwerde unterrichte. Eine weitergehende gerichtliche Überprüfung sehe Art. 78 Abs. 1 DSGVO im Fall der Bescheidung der Beschwerde durch die Aufsichtsbehörde nicht vor. Zwar garantiere die Vorschrift auch gegen einen rechtsverbindlichen Beschluss der Aufsichtsbehörde einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf. Ein Anspruch des Betroffenen auf gerichtliche Prüfung der materiellen Richtigkeit der Beschwerdeentscheidung ergebe sich hieraus jedoch nicht. Bei dem Beschwerderecht nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO handele es sich um ein petitionsähnlich ausgestaltetes Recht, das nur eingeschränkter richterlicher Kontrolle unterliege. Gegen eine inhaltliche Prüfung der aufsichtsrechtlichen Entscheidung spreche insbesondere auch der Umstand, dass dem Betroffenen neben seinem Beschwerderecht gegenüber der Aufsichtsbehörde regelmäßig auch die Möglichkeit eingeräumt sei, gegenüber dem Verantwortlichen selbst um Rechtsschutz nachzusuchen. Im Gegensatz zum Beschwerdeverfahren handele es sich bei dem Verfahren gegenüber dem Verantwortlichen um ein kontradiktorisches Verfahren, das zwischen den Beteiligten rechtsverbindlich kläre, ob der Betroffene durch den Verantwortlichen in subjektiven Rechten verletzt sei. Dieser Auffassung ist der erkennende Senat bereits in der Vergangenheit in vollem Umfang gefolgt (vgl. FG Köln vom 14.04.2021, 2 K 2629/20, EFG 2021, 1280 m. Anm. Hennigfeld) und tut dies weiterhin.
31Das Gericht sieht keinen Anlass, das Verfahren auszusetzen und dem EuGH die Frage vorzulegen, ob die hier vertretene Auslegung von Art. 78 Abs. 1 DSGVO mit demUnionsrecht vereinbar ist. Anders als die Kläger vortragen, handelt es sich bei der DSGVO nicht etwa um ein in nationales Recht umgesetztes Regelwerk, das auf einer europäischen Richtlinie beruhen würde. Vielmehr ist die DSGVO unmittelbar geltendes europäisches Recht. Das Klagerecht gemäß Art. 78 DSGVO kann nicht weitergehen, als das Beschwerderecht gemäß Art. 77 DSGVO i.V.m. Art. 57 Abs. 1 f) DSGVO. Der hier enthaltene Prüfungsmaßstab galt bereits in der vorhergehenden Regelung, dem sogenannten Eingaberecht gemäß Art. 28 Abs. 4 der Richtlinie 95/46/EG, sog. Datenschutzrichtlinie (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, 26.10.2020, 10 A 10613/20, juris; Dammann in Simitis, BDSG aF, Kommentar, 8. Auflage 2014, § 21 Rn. 18; Gola/Schomerus, BDSG aF, Kommentar, 11. Auflage 2012, § 21 Rn. 6; Körffer in Paal/Pauly, Datenschutz-Grundverordnung, 2. Auflage 2018, Art. 77, Rn. 5).
32Der Beklagte hat sich mit dem Anliegen der Kläger inhaltlich befasst und diesen das Ergebnis mitgeteilt. Einen weitergehenden Anspruch haben die Kläger nach den dargestellten Rechtsgrundsätzen nicht. Dass die datenschutzrechtliche Würdigung des Sachverhalts durch den Beklagten völlig fernliegend und willkürlich wäre, ist nicht ersichtlich. Gemäß § 93 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 AO darf ein automatisierter Abruf von Kontoinformationen durchgeführt werden, wenn er erforderlich ist zur Erhebung von bundesgesetzlich geregelten Steuern. Gemäß § 93 Abs. 7 S. 2, 2. HS AO darf das Abrufersuchen nur dann erfolgen, wenn ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht. Die Bewertung des Beklagten, dass das Finanzamt aufgrund der geschilderten Gesamtumstände davon ausgehen durfte, dass ein Auskunftsersuchen an die Kläger keinen Erfolg verspricht, ist weder fernliegend noch willkürlich, sondern aus Sicht des Gerichts sogar ausdrücklich nachvollziehbar.
333. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
344. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Die vom erkennenden Gericht in Bezug genommene Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 26.10.2020 (10 A 10613/20, juris), wonach kein Anspruch auf eine inhaltliche gerichtliche Kontrolle der Entscheidung einer Aufsichtsbehörde besteht, ist in der Folge auf Kritik gestoßen (vgl. z. B. Halder/Heß, jurisPR-ITR 14/2021, Anm. 6 mit umfangreichen Nachweisen zur verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung), sodass eine höchstrichterliche Entscheidung zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung geboten ist.