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Finanzgericht Köln, 1 K 2563/17

Datum:
28.10.2021
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 2563/17
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2021:1028.1K2563.17.00
 
Nachinstanz:
Bundesfinanzhof, IV R 27/21
 
Tenor:

Unter Änderung des Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG für 2014 vom 30.08.2021 wird für die Klägerin ein verrechenbarer Verlust nach § 15a EStG am Ende des Wirtschaftsjahres in Höhe von ... € (verrechenbarer Verlust am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs ... € zzgl. nicht ausgleichs-/abzugsfähiger Verlust des laufenden Wirtschaftsjahrs ... €) festgestellt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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